Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2017, RV/7500080/2017

Parkometerabgabe; Aktivierung des elektronischen Parkscheines vier Minuten nach der Beanstandung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin (Bf) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 10:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Seilerstätte 16, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte die Bf. vor, dass sie ihre Parkgebühr gleich und vor Ort bezahlt habe und legte zum Nachweis eine Buchungsbeestätigung von T-Mobile A vor. Laut der Bestätigung sei der elektronische Parkschein für das gegenständliche Fahrzeug am um 10:57 Uhr aktiviert worden.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, lastete der Magistrat der Stadt Wien der Bf. die bereits in der Strafverfügung näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte eine Geldstrafe von EUR 60,00 (bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde ihr gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der von der Bf. gemachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheins bereits bei Beginn des Abstellens entstehe.

Die Parkometerabgabe werde mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei zwar keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.

Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege
einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das
Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe
als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten
nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der
Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 29/2013, idgF).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0354,
ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem
Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und werde bereits der Tatbestand der
Abgabenverkürzung verwirklicht, wenn sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen
vom abgestellten Fahrzeug entferne. Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung eines Parkscheines sei nicht vorgesehen.
Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien würden sich
bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, welcher im Zuge einer
Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von
Handyparken beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine
Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters hinsichtlich des Beanstandungszeitpunktes ausgeschlossen werden.

Die Organstrafverfügung sei zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers (10:53 Uhr) mit der Serverzeit von Handyparken ausgestellt worden, wohingegen der elektronische
Parkschein Nr. 1111 am selben Server erst mit der Bestätigungs-SMS um
10:57 Uhr (Serverzeit) seine Gültigkeit erlangt habe. Der Server werde permanent
synchronisiert, der hierfür erforderlich Prozess überdies laufend über Nacht und sei im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet worden.

Schon dem von der Bf. übermittelten Screenshot sei zu entnehmen, dass der gegenständliche elektronische Parkschein erst um 10:57 Uhr aktiviert worden sei. Die Behauptung der Bf., die Parkometerabgabe gleich vor Ort entrichtet zu haben, werde
daher sowohl durch die Buchungsdaten, als auch durch die Beanstandungsfotos,
worauf kein Lenker in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges zu erkennen sei, widerlegt.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den
schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den
Buchungsdaten von Handyparken sowie aus der Tatanlastung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie um kurz vor 11 Uhr einen Parkplatz in der Seilerstätte gefunden und sich eingeparkt habe. Sie sei ausgestiegen, habe sich umgesehen, ob sie erlaubt parke und habe sich Richtung Weihburggasse gedreht, da dies ihr Gehweg zur Bank gewesen sei und habe "gleich" ihren Parkschein ausgefüllt. Ob hinter ihrem Rücken schon jemand zu ihrem Auto gekommen sei, um zu kontrollieren, könne sie nicht gesehen haben. Es handle sich um 4 Minuten Differenz, was sie trotz pflichtgemäßer Ausführung ihrerseits als unglaubliche Schikane empfinde, wobei man 15 Minuten gratis habe und hätte sie hier beabsichtigt ihren Parkschein laut Anschuldigung der Behörde nicht ordnungsgemäß auszufüllen, hätte sie bis 11 Uhr warten können um die 15 Minuten Gratisparkzeit zu nutzen. Auch die Höhe von 70 Euro sei nicht in Ordnung, da sie erst nach dem zweiten Brief der Behörde einen Einspruch schreiben habe dürfen und sich der Preis somit erhöht habe.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien am um 10:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Seilerstätte 16, ohne gültigen Parkschein vorgefunden. Der elektronische Parkschein wurde hingegen unbestritten erst um 10:57 Uhr aktiviert.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist Anhalten das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

Unter dem Oberbgriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. Zl. 82/02/0162).

Nach § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960 ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Nach § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. hat um 10:57 Uhr, somit erst vier Minuten nach der Beanstandung durch das Organ der Parkraumüberwachung, einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Wie bereits die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, sehr ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines oder in elektronischer Form zu entrichten.

In einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesache, in der der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, der Begriff "Beginn des Abstellens" sei dahingehend zu interpretieren, dass in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei, führte der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, Folgendes aus:

"Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, dass - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, dass unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."

Auch auf der Website der Stadt Wien (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handy Parken wichtige Ausführungen und Hinweise:

"... Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden.

Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Anders als bei der Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht der "Handy-Parkschein" die automatische Angabe des Zeitpunktes des Lösens des Parkscheines. Der Abgabepflichtige braucht daher nicht erst einen Parkschein ausfüllen, sondern es genügt die Absendung einer SMS oder bei Smartphones die Verwendung einer eigenen App mit bloß wenigen Tastendrücken. Das Lösen des elektronischen Parkscheines wird mit der Systemzeit verbucht, der Abgabepflichtige muss nicht selbst die Abstellzeit - sondern nur die Abstelldauer - eingeben.

Das Abstellen auf "angefangene Viertelstunden" hat beim elektronischen Parkschein zur Folge, dass im System zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt registriert werden, die gewünschte Parkdauer jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet wird. Sowohl Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.

Auch bei der Verwendung eines Papierparkscheines darf der Abgabepflichtige mit dem Ausfüllen des Parkscheines nicht bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde warten, sondern hat diesen unverzüglich nach dem Abstellen auszufüllen. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zum Handy-Parken.

Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung/Buchung des (elektronischen) Parkscheines bzw. Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.

Wann die Bf am  ihr Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt hat, steht nicht fest. Fest steht lediglich, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan um 10:53 Uhr weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Damit war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung - wie im vorliegenden Beschwerdefall von vier Minuten - hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl ).

Es kann auch keine Rede von einer unverzüglichen Entrichtung der Abgabe nach dem Abstellen des Fahrzeuges sein, wenn die elektronische Lösung des Parkscheins erst vier Minuten nach dem Beanstandungszeitpunkt erfolgt.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als sie der Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheins nicht gleich bei Beginn der Abstellzeit nachgekommen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Mildernd ist im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten hat die Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl Zl. 2001/09/0120).

Die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 60,00 - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall nicht überhöht.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäߧ 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500080.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at