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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2017, RV/4100699/2015

KFZ-Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung: Standortvermutung und Gegenbeweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache des Bf, Wohnadresse, ÖPLZ ÖsterrWohnort, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juli bis Dezember 2014 und Jänner bis Juni 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. gab im Zuge einer Befragung durch die Finanzpolizei im Juni 2015 bekannt, dass er seit dem als Eigentümer im Besitz des PKW mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen XY sei. Dieses Fahrzeug werde jetzt umgemeldet werden. Er wohne mit seiner Ehegattin seit dem bei ihren Aufenthalten in ÖsterrWohnort in der Wohnung mit der Adresse Wohnadresse in ÖPLZ ÖsterrWohnort. Er arbeite seit dem am Flughafen AuslStadt. Seine Ehegattin sei bis zum ebenfalls in AuslStadt beschäftigt gewesen. Ab dem sei seine Ehegattin dauerhaft in ÖsterrWohnort gemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Lebensmittelpunkt der Ehegatten in AuslStadt gewesen. Danach habe man den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt. Der Bf. arbeite weiterhin in AuslStadt. Die Wohnung in AuslStadt sei mit gekündigt worden und wohne er seit dem in einem Wohnheim des Flughafens AuslStadt. Er fahre bis heute nach seinen 3 Arbeitstagen in AuslStadt nach ÖsterrWohnort und zwar mit dem gegenständlichen PKW. Seine Ehegattin werde nach längerer Zusatzausbildung wieder in ihrem alten Beruf als Heimhilfe im ambulanten Dienst arbeiten können und benötige zur Ausübung unbedingt ein eigenes Kraftfahrzeug. Deswegen wolle man das KFZ jetzt ummelden. Der Bf. werde dann mit dem Zug zu seiner Arbeitsstätte pendeln.

Laut einer in den Akten einliegenden Abfrage im Zentralen Melderegister sind der Bf. und seine Ehegattin seit in ÖsterrWohnort, Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit diesen Meldedaten konfrontiert, gab der Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass er mit seiner ursprünglichen Aussage, wonach seine Ehegattin ab dem dauerhaft in ÖsterrWohnort gemeldet sei, ausdrücken wollte, dass seine Ehegattin nach ihrer einseitigen Kündigung nicht mehr als Grenzgängerin sondern seit dem beim AMS OrtA als arbeitssuchend gemeldet sei. Ihre Ausbildung zur Heimhelferin sei notwendig gewesen, weil ihre sozial pflegerischen Berufe in Bundesland nicht anerkannt worden seien. Die Ausbildungsstätte seiner Ehegattin liege maximal 2 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Der Unterricht erfolgte in einzelnen Ausbildungsmodulen von Donnerstag bis Sonntag im Vierwochenabstand. Die Ausbildungsstätte sei teils mit dem Fahrrad, teils mit Mitfahrgelegenheiten und bei Anwesenheit mit dem eigenen Auto und auch zweimal zu Fuß erreicht worden. Diesem Schriftsatz ist u.a. ein Arbeitszeugnis für die Ehegattin des Bf., ausgestellt von ihrem Arbeitgeber in AuslStadt, angeschlossen, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum endete. Aus dem ebenfalls angeschlossenen Zeugnis über die mit ausgezeichnetem Erfolg bestandene Prüfung zur Heimhelferin geht hervor, dass die Ausbildung in Bundesland vom bis zum dauerte. Ein vorgelegtes Datenerfassungsblatt der Wohnheimverwaltung in AuslStadt zeigt, dass das vom Bf. dort bewohnte Einzelzimmer eine Fläche von rund 9 m² habe.

Das Finanzamt erließ für die Monate Juli bis Dezember 2014 und Jänner bis Juni 2015 jeweils einen Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer über die Höhe von 105,71 EURO bzw. 126,84 EURO. Bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 ging das Finanzamt von einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht von August bis Dezember 2014 aus. Bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2015 ging das Finanzamt von einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht von Jänner bis Juni 2015 aus. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz unbestritten in Österreich gelegen sei, weshalb bis zum erfolgreichen Gegenbeweis die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG gelte, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe und somit in Österreich zulassungspflichtig sei. Der Standort dieses Fahrzeuges befinde sich nach den Angaben des Bf. seit Juli 2014 nicht mehr an einem konkreten Ort im Ausland.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und führte aus, dass das Fahrzeug bis zur notwendigen Ummeldung an 4 Tagen in der Woche (er arbeite am Flughafen AuslStadt von Sonntag bis Dienstag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,75 Stunden pro Woche mit jeweils einem halben Tag zur An- und Rückreise) und für seine wöchentliche Familienheimfahrt zu seiner Ehegattin verwendet worden sei. Der dauernde Standort habe sich daher nicht im Inland befunden. Erst seit Juni 2015 befinde sich das verwendete Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland. Davor sei das Fahrzeug ordentlich in Ausland versichert gewesen und es sei eine jährliche KFZ-Steuer an das dortige Finanzamt entrichtet worden. Die Ummeldung des Fahrzeuges auf den neuen Wohnsitz in ÖsterrWohnort sei am erfolgt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Da sich die Ehegattin des Bf. seit Juli 2014 dauerhaft in ÖsterrWohnort an der bereits seit im zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Adresse aufhalte und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass bei einer aufrechten Ehegemeinschaft der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse anzusehen sei, werde die Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland bestätigt. Weder das Heimzimmer im Ausmaß von rund 9 m², welches der Bf. für die Tage der Verrichtung seiner Tätigkeit am Flughafen AuslStadt von Sonntag bis Dienstag nutze, noch die bis in AuslStadt bewohnte Wohnung könne auf Grund des Vorhandenseins des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland zu einer anderen Beurteilung führen.

In seinem Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass er seit Juli 2014 beim Finanzamt in AuslStadt als Pendler bzw. Familienheimfahrer gelte. Es gehe in diesem Fall nicht um die Feststellung des Hauptwohnsitzes oder des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse. Entscheidend sei, dass sich der Bf. von Sonntag bis Dienstag mit dem fraglichen Kraftfahrzeug in AuslStadt befunden habe. Dies sollte als Begründung dafür ausreichen, dass das Fahrzeug nicht dauerhaft im Inland gewesen sei. Die Vermutung des Finanzamtes sei daher falsch.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In seinem Vorlagebericht führte das Finanzamt zu den Ausführungen des Bf. Stellung nehmend noch aus, dass bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort der Familienwohnsitz gelte. Es werde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit seinem Schreiben vom hielt der Bf. der Ansicht des Finanzamtes nochmals entgegen, dass er das in Ausland vor ca. 12 Jahren gekaufte Fahrzeug regelmäßig zur Hin- und Rückfahrt an seinen Wohnsitz im Inland verwendet habe. Damit habe das Fahrzeug nicht seinen dauernden Standort in Österreich haben können.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf., die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Streitzeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 im Inland und Ausland im Detail darzustellen und diese Angaben durch geeignete Beweismittel zu beweisen. Ein mögliches Beweismittel sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch müsse zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür habe es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der Verrichtung aufzuführen. Die zu erfassenden Fahrten müssten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich sei dabei jede einzelne Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

§ 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich unbestritten, dass der Bf. als Verwender des fraglichen mit ausländischem Kennzeichen behördlich zugelassenen Fahrzeuges im Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse am Familienwohnsitz im Inland hatte. Laut polizeilicher Meldung befindet sich seit dem Jahr 2011 der Hauptwohnsitz des Bf. und seiner Ehegattin in Österreich. Nach den Angaben des Bf. lebe seine Ehegattin seit Juli 2014 dauerhaft in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt befände sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehepaares in Österreich. Dem Grunde nach unbestritten ist überdies, dass das Fahrzeug im Streitzeitraum im Inland verwendet wurde.

Dem Finanzamt kann nun darin beigepflichtet werden, dass bei dieser Sachlage auf Basis des § 82 Abs. 8 KFG das fragliche Fahrzeug im Streitzeitraum grundsätzlich als ein Fahrzeug mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen ist (Standortvermutung). 

Es ist aber auch die Ansicht des Bf. zutreffend, dass im Falle eines tatsächlichen Standortes bzw. einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht mehr maßgeblich wäre. Es wäre aber Aufgabe des Bf. gewesen, die gesetzliche Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland zu widerlegen. Den Verwender trifft dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland ist auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend (vgl. ). Den erforderlichen Nachweis hat der Bf. aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht erbracht. Das unbewiesene Vorbringen, dass das Fahrzeug während der Tätigkeit des Bf. jeweils von Sonntag bis Dienstag in AuslStadt gewesen sei und der Bf. dieses Fahrzeug für seine Familienheimfahrten nach Österreich benützt habe, vermag für sich allein die Standortvermutung nicht zu widerlegen. Es war daher auf Grund des Hauptwohnsitzes des Bf. und seiner Ehegattin in Österreich und mangels eines Gegenbeweises von einem dauernden Standort des Fahrzeuges in Österreich auszugehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung sondern von einer Sachverhalts- bzw. Beweisfrage abhängt, war die Revision als unzulässig auszusprechen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100699.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at