Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2017, RV/4100385/2013

Widerrechtliche Verwendung eines PKW im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Dr. Gerd Mössler, St. Veiter Straße 9, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Spittal Villach vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2007 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordenltiche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem  angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt in Bezug auf den PKW L, Fahrgestellnummer ZAR93700005220459, Normverbrauchsabgabe mit Euro 1.1223,84 (d.s. 8% einer Bemessungsgrundlage von Euro 14.0047,98) fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab.  Hiebei ging das Finanzamt von folgendem Sachverhalt und nachstehender rechtlicher Würdigung aus:

"Bei Fahrzeugen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, wird von Gesetzes wegen
(§ 82 Abs. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1967) bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort im Inland vermutet.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt
allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung eines Standortes im Inland zu (vgl. u.a. —F/04, , RV/0300-L04). Wird ein Fahrzeug dauernd, d.h. mehr als einige Monate, überwiegend im Inland verwendet, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem Standort im Inland, wenn der Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlandes liegt.
Nach Auskunft des Berufungswerbers (in Folge kurz Bw.) am arbeitet dieser an den Wochentagen Mo-Do bei der Firma P in G und gelegentlich via Teleworking (keine genauen Angaben) von Ausland aus. Für seine Tätigkeit
nimmt er demnach den überwiegenden Teil des Jahres in seinem Nebenwohnsitz in Österreich Unterkunft.
Dem Berufungsargument, dass das Fahrzeug zum überwiegenden Teil in Ausl. genutzt wird ist entgegenzuhalten, dass für die Bestimmung des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges die zeitliche Komponente ausschlaggebend ist. Allein die Wortbedeutung 'dauernd' in den anzuwendenden §§ 40 und 82 KFG beschreibt einen zeitlichen Terminus, weshalb in der Folge zur Festsetzung des dauernden Standortes im Inland auf das Überwiegen der zeitlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich abzustellen ist und nicht auf das technische Merkmal der überwiegenden Kilometerleistung (siehe auch UFS, RV/0277-L/08 vom ).
Auch wenn der Berufungswerber die verlängerten Wochenenden in Ausl. verbringt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von insgesamt rund fünf Jahren überwiegend in Österreich verwendet wird.
Laut eigenen Angaben teilt der Bw. an jenen Wochenenden an denen er zu Hause in Ausland ist bis dato keinen gemeinsam Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, sondern lebt im Haus seiner Eltern. Diese Tatsache geht auch aus der Angabe der verschiedenen Adressen in der Berufung hervor.
Bei Tages-‚ Wochen- und Monatspendlern gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort der Familienwohnsitz. Der Bw. ist weder in Ausl. verehelicht noch hat er Kinder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Auch teilt er - wie oben ausgeführt - mit dieser keinen gemeinsamen Haushalt.
Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise tritt die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat (VwGH Erkenntnis 2001/05/1051 vom ).
Von einem Familienwohnsitz in Ausl. kann demnach nicht ausgegangen werden, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort in G abgeleitet wird.
Auf die Angaben des Bw., ab Juli 2012 eine Eigentumswohnung in Ausland zu besitzen und vorzuhaben im Herbst zu heiraten, kann im vorliegenden, auf die Vergangenheit bezogenen Verfahren, keine Rücksicht genommen werden.
Da es sich bei vorliegendem Kfz um eine italienische Automarke (L) handelt, liegt es nahe, dass der Berufungswerber die Zeit in Ausland dazu nützt, Reparatur und Wartungsarbeiten in Ausl. durchführen zu lassen, zumal er vor Ort die Vorteile von kostengünstigeren und besser spezialisierten Kfz-Mechanikern genießt.
Die vorgelegten, als Beweismittel bezeichneten Belege der einmalig entrichteten Autobahnmaut sowie des Einzelgesprächsnachweises eines Monats im Jänner 2012 ohne darauf verzeichneter Angaben des Handyinhabers, werden mangels Aussagekraft nicht weiter berücksichtigt.
Da von einem dauernden Standort des PKW in Österreich ausgegangen wird, wäre der PKW nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen. Wie auch in der Begründung der Bescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer angeführt, unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (wiederrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer. Die NoVA knüpft in diesem Punkt an das KFG an und bestimmt in § 1 Z 3 NoVAG 1991, dass steuerbare Vorgänge verwirklicht wurden und dadurch NoVA Pflicht entsteht.
Als Bemessungsgrundlage für die NoVA ist nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 der gemeine Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt in dem dieses zuzulassen gewesen wäre maßgeblich. Dies war im gegenständlichen Fall der Juli 2007 (Zeitpunkt der Meldung des Nebenwohnsitzes). Vom Finanzamt wurde daher der damalige Wert des Fahrzeuges an Hand der Eurotax-Liste (abzüglich USt, NoVA und Wertverminderungsabschlag) mit 14.047,98€ angesetzt. Der Prozentsalz für die NoVA wurde laut Eurotaxliste mit 8% angenommen, woraus sich eine Abgabenschuld von EUR 1.123,84 ergibt."

Im Vorlagebericht wurde im Wesentlichen beanstandet, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach der Beschwerdeführer (Bf.) für seine Tätigkeit bei der P den überwiegenden Teil des Jahres seinen Nebenwohnsitz beanspruche, ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie die Behauptung, dass sich der Bf. nur an den Wochenenden in Ausl. aufhalte und das streitgegenständliche Fahrzeug überwiegend im Inland Verwendung finde.

Tatsache sei, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie des Bf., seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin in Ausland befinde und der Bf. diesen teile. Darauf, ob der Bf. in Ausl. verehelicht sei und/oder mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam Kinder habe, komme es nicht an. Die intensive Familienbindung des Bf. komme gerade dadurch zum Ausdruck, dass der Bf. - wie bereits in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht - die überwiegende Zeit des Jahres in Ausl. verbringe. Letzteres werde auch durch den Dienstgeber ermöglicht, der die dauernde Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht fordere, sondern dem Bf. von Anfang an die Möglichkeit eröffnet habe, seine Arbeit Großteils auch per Teleworking von Ausland aus zu erledigen. Dies hätte durch die Einvernahme des Bf. sowie der Lebensgefährtin des Bf. unter Beweis gestellt werden können.

Bemerkenswert erscheine auch die Argumentation in der Berufungsvorentscheidung, dass der Bf. den streitgegenständlichen PKW nur deshalb in Ausl. reparieren und servisieren habe lassen, weil dies kostengünstiger sei und es dort besser spezialisierte KFZ - Mechaniker gebe. Dieser Argumentation komme weder rechtliche Relevanz zu noch könne sie auf eine entsprechenden Feststellungsbasis gegründet werden.

Hätte die Abgabenbehörde sämtliche vom Bf. beantragten Einvernahmen vorgenommen, wäre dem Bf. der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG zweifelsfrei gelungen. Insbesonders wäre im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung klargestellt gewesen, dass sich der Lebens- und Familienmittelpunkt nach wie vor in Ausl. befinde und sich der Bf. nach wie vor zum weitaus überwiegenden Teil des Jahres in Ausl. aufhalte und somit von einer überwiegendem (dauerhaften) Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht die Rede sein könne.

Das Finanzamt legte die damalige Berufung schließlich am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, die nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen ist (§ 323 Abs. 38 BAO).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht fällt seine Entscheidung unter Zugrundelegung des folgenden Sachverhaltes:

Der Bf. arbeitet an Wochentagen bei der P in G und gelegentlich via Teleworking (keine genauen Angaben) von Ausland aus, wo sich laut Melderegisterauskunft der Hauptwohnsitz des Bf. befindet. Der Bf. hält sich jedenfalls an den verlängerten Wochenenden in Ausl. auf (Ausführungen des Finanzamtes in der Berungsvorentscheidung).  Der Bf. verfügt laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister über einen Nebenwohnsitz in Österreich (Kr, 1 G).

Der Bf. verbringt das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig (jedenfalls an den Wochenenden, wovon auch das Finanzamt ausgeht) nach Ausl. (Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, Berufungsvorbringen, Reparaturrechnungen, Bestätigung über entrichtete Autobahnmaut).

Gemäß § 1 Z. 3  NoVAG 1991 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Wie bereits das Finanzamt im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ausführt, sind nach § 82 Abs. 8  Kraftfahrgesetz (KFG) - in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung - Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, und wären derartige Fahrzeuge demnach danach zuzulassen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht erstmalig und in weiterer Folge (, ) entschieden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) durch ein vorübergehendes oder auch mehrfaches Verlassen des Bundegebietes unterbrochen wird und die Frist bei jeder neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges neu zu rechnen ist.

Erst mit Ablauf des stellt § 82 Abs. 8 KFG für den Fristenbeginn auf die "erstmalige" Einbringung in das Bundesgebiet ab und legt ausdrücklich fest, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht mehr unterbricht (wie oben bereits angesprochen rückwirkend mit BGBl. Nr. 26/2014 eingeführt; Rückwirkung aufgehoben durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH, , G 72/2014, VfSlg 19.920, kundgemacht am ).

Streitentscheidend für den gegenständlichen Beschwerdefall ist sohin (auch), ob der in Rede stehende PKW  durch den Bf. zumindest einmal im Monat aus dem Bundesgebiet verbracht worden ist. Hievon ist (wovon auch das Finanzamt ausgeht; siehe die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung)  auszugehen.

Die Beschwerde erweist sich daher bereits aus diesem Grunde als berechtigt.

Zudem vermag sich das Bundesfinanzgericht der Meinung des Finanzamtes, wonach sich der dauernde Standort des Fahrzuges im Inland befindet bzw. befunden hat, nicht anzuschließen.

Es hat zwar - worauf das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung hinweist - der Verwaltungsgerichtshof in der Tat in seiner Entscheidung VwGH, , 2001/05/1051, ausgesprochen, dass  die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen  hat. Im gegenständlichen Fall hat der Bf. jedoch seinen (Haupt-)Wohnsitz in Ausland und damit einhergehend die in Ausland bestehenden gesellschaftlichen Bindungen (siehe beispielsweise den beigebrachten Blutspenderausweis über vom Bf. in  Ausl. geleistete Blutspenden) angesichts der jedenfalls erfolgten Wochenendaufenthalte nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht aufgegeben.

Der Vollständigkeit halber sei  abschließend angemerkt, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft jedenfalls dann auszugehen sein wird, wenn im Wesentlichen gleichgelagerte wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensbeziehungen der Lebensgefährten vorliegen. Hievon ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes angesichts des diesbezüglich glaubhaften, vom Finanzamt unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Bf. (siehe die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Familie des Bf., seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin in Ausland befinde und der Bf. diesen teile) auszugehen, auch wenn der Bf. mit seiner Lebensgefährtin allenfalls (noch)keinen gemeinsamen Haushalt geteilt haben sollte.

Da sich somit nach all dem der Hauptwohnsitz des Bf. nicht im Inland, sondern in Ausl. befunden hat bzw. auch noch befindet und im Übrigen auch keinerlei Indizien für das Vorliegen eines dauernden Standortes des PKW im Inland erkennbar waren bzw. sind, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der durchgeführten Beweiswürdigung und entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Widerrechtliche Verwendung
PKW
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100385.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at