Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.01.2017, RV/7106505/2016

Verfügungsverbot nicht anfechtbar, Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß §22 Abs.1 VwGVG und Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten nicht zulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, 1070 Wien, I.) über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Verfügungsverbot sowie II.) über den Antrag vom auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und III.) über den Antrag vom  auf Ersatz der Verfahrenskosten beschlossen:

I.) Die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III.) Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Beschwerdeführerin (Bf.) an die Firma XY zur Hereinbringung der in Höhe von € 26.328,63 aushaftenden Nachforderungen (zuzüglich € 267,75 Gebühren und Auslagenersätze). Die Bescheide über das Verfügungsverbot sowie über die Festsetzung von Gebühren von € 263,29 und Auslagenersätzen von € 4,46 ergingen ebenfalls an die Bf.

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In der am gegen alle drei Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf., die Einhebung und Vollstreckung der in Streit stehenden Beträge (Einkommensteuern 2011-2014 samt Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühr) bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide auszusetzen.

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Mit weiterem Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter der Bf. erneut gegen den Pfändungsbescheid und das Verfügungsverbot Beschwerde ein und führte zum Bescheid betreffend das Verfügungsverbot aus, dass nicht verkannt werde, dass nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO gegen eine derartige Entscheidung gesetzlich ein Rechtsmittelausschluss verhängt sei.

Dieser Rechtsmittelausschluss sei jedoch verfassungswidrig, da er die Beschwerdeführerin einseitig mit den nachteiligen Rechtsfolgen der Entscheidung belaste und endgültig vor vollendete Tatsachen stelle. Durch das Verfügungsverbot werde in die Lebensführung der Beschwerdeführerin zur Bestreitung laufender Lebenshaltungskosten bis herunter auf das Existenzminimum eingegriffen. Die Beschwerdeführerin könne Tilgungsleistungen in Bezug auf Fremdgelder nicht mehr erbringen und werde letztlich eine Insolvenz heraufbeschworen.

Eine derartige Rechtslage widerspreche nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsstaatlichkeitsgebot.

Denkunmöglich, unsachlich und damit eine gröbliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtes auf ein faires Verfahren (sowohl Art. 6 EMRK, wie auch nach der GRC – die Bf. sei ungarische Staatsangehörige) verwirkliche die Unanfechtbarkeit des Verfügungsverbotes nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO. Warum darüber neben bzw. zusätzlich zu einem Bescheid betreffend die Pfändung der Geldforderung selbst ein Bescheid zu erlassen sei (und nicht wie bei zivilrechtlichen in Exekution zu ziehenden Titeln mit einer Exekutionsbewilligung gleichzeitig ein Verfügungsverbot ergehe), bleibe unerfindlich und führe zu einem unsachlichen Ergebnis: Wenn zwar der Pfändungsbescheid bekämpft werde, bliebe immer noch ein – unanfechtbares – Verfügungsverbot, welches eigenständige Bescheidwirkungen entfalte und damit sogar die Aufhebung eines Pfändungsbescheides konterkariere. Derartiges verstoße eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz, der auch für die Bf. als ungarische Staatsangehörige kraft Grundrechtecharta gelte.

Das Verwaltungsgericht habe daher das Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Ansehung dieser Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen sei, sei die Entscheidung erster Instanz eklatant gesetzwidrig, womit die Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht von vorne herein aussichtslos erscheine, verwirklicht sei. Mit der vorzeitigen Vollstreckung und Einbehaltung von beträchtlichen Teilen des Einkommens werde die Gefahr einer Insolvenz in Ansehung von laufend zu bedienenden Forderungen heraufbeschworen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte zu den Beschwerdeeinwendungen betreffend das Verfügungsverbot aus, dass gemäß Artikel 18 B-VG die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Auch die Finanzverwaltungsbehörde sei an die Gesetze gebunden und habe sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden habe, anzuwenden. Werde ein Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so stehe die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung dem Finanzamt nicht zu.

Unstrittig sei geblieben, dass die angefochtene gesetzliche Bestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 Abgabenexekutionsordnung dem geltenden Rechtsbestand angehöre. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sei ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines „Gesetzesprüfungsverfahrens“ vorbehalten.

Der Beschwerde könne daher aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihr entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters aufzutragen.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bekanntgabe, in welcher Form die Beschwerde vom eingebracht worden sei.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bf. mit Schreiben vom mit, dass die Beschwerde von einem normalen digitalen Faxgerät (kein e-Fax) gesendet worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I.) – III.) Mündliche Verhandlung

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da die Beschwerde der Bf. vom ordnungsgemäß per Fax eingebracht wurde, stellt das ebenfalls als Beschwerde bezeichnete Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom lediglich eine Beschwerdeergänzung dar.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO einen rechtzeitigen Antrag des Bf. voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. für viele ). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird ().

Der erst im Ergänzungsschreiben vom gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher verspätet.

I.) Verfügungsverbot

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. (…) Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. (…)

Ein Rechtsmittel ist gemäß § 77 Abs. 1 AbgEO unstatthaft gegen Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;
3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

Wie sich aus dem § 65 AbgEO ergibt, ist mit der erfolgten Pfändung das Verfügungsverbot an den Abgabenschuldner zu verbinden.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen dadurch jedoch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Revisionsrecht an den VwGH offensteht (vgl. ).

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die Unanfechtbarkeit des Verfügungsverbotes bewirke, dass dieses die Aufhebung des zugrunde liegenden Pfändungsbescheides konterkariere, lässt sich nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Folgebescheide aus dem Rechtsbestand eliminiert werden, da allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, die in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage rückwirkend entzogen wird (; ).

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2012/13/0054, zum automatischen Wegfall des Ablaufbescheides im Falle der Aufhebung des Grundlagenbescheides, das in Analogie zum mit dem Pfändungsbescheid in unlösbarem Zusammenhang stehenden Verfügungsverbot gesehen werden muss, judiziert:

„Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0207, VwSlg 7951 F/2004, mwN). Im zitierten Erkenntnis leitete der Verwaltungsgerichtshof daraus bereits ab, dass der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO gesetzte Rechtsakt mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren, der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hatte, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang steht, welcher eine Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleiteten Folgewirkungen auf den nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtfertigt.“

Eine Verfassungswidrigkeit des Rechtsmittelausschlusses gegen das Verfügungsverbot kann daher infolge der Bekämpfbarkeit des Pfändungsbescheides nicht erkannt werden, weshalb auch seitens des Bundesfinanzgerichtes kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen war.

Da ein Rechtsmittel unstatthaft ist, war die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

II.) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG

Gemäß § 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG ist festzustellen, dass gemäß § 1 VwGVG mit diesem Gesetz nicht das Verfahren des Bundesfinanzgerichtes geregelt wird, sondern lediglich das Verfahren der übrigen Verwaltungsgerichte.

Da in Abgabenangelegenheiten des Bundes § 22 Abs. 1 VwGVG daher nicht anzuwenden ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

III.) Verfahrenskosten

Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten gemäß § 313 BAO selbst zu bestreiten.

Da in Abgabenangelegenheiten die Parteien gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich der Rechtsmittelausschluss und die Folge der Zurückweisung bereits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 22 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106505.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at