Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2017, RV/7103775/2016

Zahlungserleichterungen bei Ablauf des Stundungszeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding WP GmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür 4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom ersuchte der Beschwerdeführer (Bf), ihm eine Rate von € 2.000,00 zu genehmigen, zahlbar jeweils zum Monatsende (beginnend mit Ende Jänner 2016) und führte Folgendes aus:

„Mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom ist mir zunächst eine Teilzahlung in monatlichen Raten bewilligt worden. Durch eine geringfügige Verzögerung bei einer Teilzahlung ist es dann im Dezember 2015 jedoch zu einem Terminverlust gekommen.

Mit Schreiben vom von Herrn Ra wurde ich aufgefordert, den Rückstand auf meinem Abgabenkonto von € 27.647,36 zu begleichen.

Ich habe mit Fr. H telefonisch vereinbart, nunmehr eine monatliche Rate von € 2.000,00 zu entrichten, auf dieser Basis wäre der Großteil des Rückstandes nach 12 Monaten beseitigt.

Die Ratenzahlung ist insbesondere aufgrund meiner nunmehr veränderten Einkommenssituation erforderlich. Ich bin nunmehr überwiegend unselbständig beim SP tätig und habe nur mehr geringe selbständige Einkünfte aus Werkverträgen im Bereich der Wirtschaftsprüfung.

Für meine unselbständige Tätigkeit, die nun den Großteil meines  Einkommens ausmacht, wird durch den Dienstgeber bereits Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Aufgrund der nur geringen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann ich mir eine höhere Rate als € 2.000,00 derzeit finanziell nicht leisten, da die monatliche Gesamtbelastung für mich zu hoch wäre.

Mit Bescheid vom bewilligte die Abgabenbehörde aufgrund des am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen - unter Abweisung des Mehrbegehrens - zur Entrichtung des Rückstandes von € 27.647,36 zuzüglich der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeträgen an E von € 10.000,00 die Zahlung von elf Raten zu je € 2.000,00 für den Zeitraum bis  und einer Rate von € 15.647,36 am .

Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag auf Herabsetzung der bereits bewilligten Ratenzahlungen und begründete dies wie folgt:

„Mit beliegendem Bescheid vom wurde für den Rückstand in Höhe von € 27.647,36 eine Zahlungserleichterung bewilligt, indem monatlich € 2.000,00 zu leisten sind. Für Herrn S stellt dies eine außergewöhnlich hohe Belastung dar, die er aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen kann. Er stelle daher den Antrag, die monatlichen Raten mit € 1.000,00 festzusetzen“.

Die Abgabenbehörde wies das Ansuchen mit Bescheid vom ab und sprach aus, dass die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfahre, sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 2.000,00 bis entrichtet würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 212 Abs.1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom beantragte der Bf die Abänderung des Bescheides im Sinne des Antrages vom .

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid wie folgt begründet:

Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Eindringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Eindringlichkeit gefährdet.

Diese Begründung ist ein Textbaustein im Rahmen einer Musterbegründung und trifft auf gegenständlichen Ratenzahlungsantrag nicht zu. Dies insofern, als der Abgabepflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses steht und üblicherweise bei einem Dienstverhältnis damit gerechnet werden kann, dass dies auch weiterhin längerfristig aufrecht bleibt. Dies insofern, als es sich hier um ein unbefristetes Dienstverhältnis handelt. Weiters ist der Abgabepflichtige bei einem Prüfungsverband tätig, welcher auf Beständigkeit und Dauerhaftigkeit eines Dienstverhältnisses beruht. Im Hinblick darauf, dass hier ein laufendes monatliches Einkommen gesichert ist, welches jeweils pünktlichst ausbezahlt wird, ist die Gefährdung des Abgabenrückstandes nicht gegeben.

Die Ratenhöhe kann insofern nicht erhöht werden, als der Abgabepflichtige im Rahmen seiner geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse genaue Rückzahlungsraten bzw. genau definierte monatliche Ausgaben hat, welche er ebenfalls einzuhalten hat.

Es wurde bereits im Rahmen des Ansuchens mitgeteilt, dass im Falle der Änderung der Werkvertragseinkünfte, welche der Bf zusätzlich zu seinen laufenden Einkünften aus seinem Dienstverhältnis hat, er eine Erhöhung der monatlichen Ratenzahlungen durchführen möchte. Die Werkverträge sind aber jeweils befristet bzw. nur kurzfristig absehbar, weshalb von regelmäßigen Einkünften, welche der bisherigen Ratenbewilligung zu Grunde liegen, nicht ausgegangen werden kann.

Es hat keinerlei Sinn, dass der Abgabepflichtige den von der Abgabenbehörde bisher offenen gültigen Ratenzahlungsvorschreibungen entspricht, da er diese nicht leisten kann und damit entsprechend nur den geringeren Betrag zur Einzahlung bringen kann.

Der Abgabepflichtige wird deshalb ab Mai 2016 die verringerten Raten leisten. Letztmalig wird er die Monatsrate am im Sinne des bisher abgegeben und erteilten Ratenzahlungsbescheides durchführen, um seinen Zahlungswillen zu zeigen.

Ab Mai 2016 ist aber nur mehr eine verringerte monatliche Rate von € 1.000,00 möglich. Diese wird der Abgabepflichtige auch ohne entsprechenden Bescheid entrichten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab und sprach zudem aus, dass die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfahre, sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 2.007,50 bis entrichtet würden.

Gem. § 212a BAO könne die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben oder die Entrichtung der Abgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

Die Einbringlichkeit erscheine jedoch gefährdet, weil bei Raten von € 1.000,00 bei einem fälligen Rückstand von € 24.154,86 und Einkommensteuervorauszahlungen 2016 von € 10.000,00 der Rückstand kaum weniger werde, zumal die letzten Jahre die ESt auch Nachforderungen gebracht habe.

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag, die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und begründete dies wie folgt:

„Begründet wird das Ersuchen damit, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung der Abgaben in Raten vorliegen und die entsprechende Ratenhöhe, welche derzeit gewährt ist, eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellt.

Im Hinblick darauf, dass eine Ratenzahlung gewährt wurde, liegt keine Voraussetzung für die Gefährdung der Einbringlichkeit dar. Weiter ist festhalten, dass nur die Ratenhöhe bekämpft wird.

Die Begründung der belangten Behörde, wonach die Ratenhöhe von € 1.000,00 bei einem fälligen Rückstand von € 24.154,86 nicht zu einer Verringerung des Rückstandes führen würde, ist unrichtig, weil die Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2016 gesondert entrichtet werden (neben den monatlichen Raten) und·sehr wohl eine monatliche Zahlung von € 1.000,00 den Abgabenrückstand verringert.

Im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2016 dem wahrscheinlichen Einkommen in Form von Werkverträgen (die weiteren Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit werden jeweils durch den Lohnsteuerabzug abgedeckt) vorliegend sind, scheint die Gewährung nicht zu einer Gefährdung des Abgabenrückstandes zu führen“.

Mit weiterer als Vorlageantrag bezeichneter Eingabe vom stellte der Bf erneut den Antrag, die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Des Weiteren stellte der Bf den Antrag, eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO abzuhalten, eine Verhandlung gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO durch den gesamten Beschwerdesenat durchzuführen und die mündliche Verhandlung gemäß § 275 Abs. 3 Z 1 BAO nicht öffentlich durchzuführen.

Es werde der Antrag gestellt, den Zeugen CS, per Adresse xy, einzuvernehmen, wobei als Beweisthema die finanzielle Situation sei.

Bereits im Rahmen der Beschwerde vom habe der steuerliche Vertreter darauf hingewiesen, dass verlässliche monatliche Raten von € 1.000,00 geleistet würden, da diese - aber nicht mehr - möglich seien.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden sei und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig gewesen seien, das heiße, ob sie dem Denkgesetz und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprächen (; ; ). Die Beweiswürdigung von der belangten Behörde sei nicht schlüssig. Diesbezüglich seien nicht ausreichende Beweise vorhanden, die dies rechtfertigten, die Einbringlichkeit als gefährdet zu betrachten und die erheblichen Härten zu verneinen.

Die durchgeführten Erwägungen der Behörde seien schlüssig nicht nachzuvollziehen, insbesondere beruhten sie auf Unterstellungen und Vermutungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der bereits mit Bescheid vom bewilligten Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 27.647,36 von 5. Februar 201 6 bis .

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Erwägungen betreffend die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aufgrund Ratenhöhe von € 1.000,00 waren daher nicht mehr anzustellen.

Den mit der als Ergänzung zum Vorlageantrag vom zu wertenden Eingabe vom gestellten Anträgen gemäß §§ 272 Abs. 2 Z 1, 274 Abs. 1 Z 1BAO konnte nicht entsprochen werden, da ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Bf (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraussetzt. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1 BAO.

Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188; , 2008/13/0148). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (zB ; kritisch Arnold, AnwBl 1994, 215).

Auch ein Antrag in einer Eingabe, welche die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; , 2008/15/0046). Hingegen ist ein solcher Antrag rechtzeitig, wenn er innerhalb der gem § 245 Abs 2 gehemmten Beschwerdefrist in einem die ursprüngliche Beschwerde ergänzenden (weitere Beschwerdegründe vortragenden) Schriftsatz gestellt wird (vgl ; Ritz BAO4, § 274 Tz 2, 3, 4).

Zum Antrag auf Einvernahme des Bf als Zeuge ist zu bemerken, dass die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist (vgl. Ritz, BAO4, § 169 Tz 1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103775.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at