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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2017, RV/7102515/2015

Vertreterpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch V in der Beschwerdesache Bf., S, vertreten durch Klemensich Steuerberatung KG, Linke Hauptzeile 38, 7053 Hornstein, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 das sogen. "Vertreterpauschale" für seine Tätigkeit als Vertreter im Zeitraum 1.3. bis 31.12.. Beigelegt wurde in diesem Antrag ein Dienstzeugnis, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wurde: "Herr W. war bei uns im Zeitraum vom bis zum als Mitarbeiter des Verkaufs mit folgenden Schwerpunkten beschäftigt: Betreuung von bestehenden Kunden sowie die Akquisition von neuen Kunden, Kundenbetreuung auf allen relevanten Entscheidungsebenen, Beratung von Architekten und Planungsbüros, Anwendungstechnik, Zusatzplanung für die Gebiete Wien, Niederösterreich und Nordburgenland."

Im Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht, seine entsprechende Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus der hervorgehe, dass er überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei und vorrangiges Ziel dieser Tätigkeit die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen gewesen sei.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde das Vertreterpauschale mit der Begründung nicht gewährt, dass dessen Voraussetzungen aus dem vorliegenden Dienstzeugnis nicht hervorgingen.

Gegen diesem Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde.

Darauf erging ein weiteres Ergänzungsersuchen am in dem das Finanzamt um Vorlage des Dienstvertrages und einer entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung des Dienstgebers ersuchte, aus der hervorginge, dass der Bf. ausschließlich zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig gewesen sei und überdies überwiegend im Außendienst.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass entsprechende Nachweise nicht erbracht worden seien.

Am stellte der Bf. einen Vorlageantrag. Beigelegt wurde diesem Vorlageantrag eine Bestätigung des Dienstgebers mit folgendem Inhalt:

"Hiermit bestätigen wir, dass Herr W. in der Zeit vom bis bei uns als Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst angestellt war. Herr W. war im Außendienst mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit den Aufgaben der Kundenanbahnung und Auftragsgewinnung inkl. Geschäftsabschluss, Beratung und Präsentation der Produkte sowie für die technische Beratung bzw. Kundenbetreuung zuständig."

Zu verweisen ist weiters auf eine am vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers mit folgendem Inhalt:

"Hiermit bestätigen wir, dass Herr W. in der Zeit vom bis zum bei uns als Mitarbeiter im Außendienst angestellt war. Herr W. war im Außendienst mit den Aufgaben für Kunden- und Auftragsgewinnung ink. Geschäftsabschluss, Beratung und Präsentation der Produkte sowie für die technische Betreuung zuständig."

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. ersucht, ergänzend folgende Unterlagen vorzulegen:

1.) Dienstvertrag insbesondere die Vereinbarung des Entgeltes
2.) Eine Reisekostenabrechnung
3.) Zeitaufzeichnungen betreffend Kundenbesuche

Am langten folgende Unterlagen beim Bundesfinanzgericht ein:

Der Dienstvertrag, eien Reisekostenabrechnung für den Monat November 2012 sowie der dazugehörige Lohnzettel. Der Dienstvertrag, soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, nimmt auf Art und Tätigkeit sowie auf die Entlohnung der Tätigkeit folgenderweise Bezug:

Pkt. 1: Der Dienstnehmer wird als Mitarbeiter im Bereich Objektgeschäft Bitumen eingesetzt. Der Dienstnehmer ist fachlich sowie disziplinär der Verkaufsleitung Objektgeschäft unterstelt. Der Dienstort ist Wien und Niederösterreich. Die Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen ist gegeben. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Interresse des Dienstgebers aufgewendeten Reisekosten gem. der jeweils geltenden firmeninternen Dienstreiseordnung. Für seine Tätigkeit erhält der Dienstnehmer ein monatl. pauschales Bruttogehalt. Zusätzlich zum laufenden Bezug erhält der Dienstnehmer eine erfolgsabhängige variable Vergütung. Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer als Dienstwagen einen PKW zur Verfügung.

Die Reisekostenabrechnung für den Monat November 2012 weist unter Reiseverlauf Folgendes aus:

Ziel: Oslib
Ziel: Wr. Neustadt
Ziel: Stockerau
Ziel: Zöbern
Ziel: Wr. Neustadt
Ziel: Wolfsgraben
Ziel: Waidhofen
Ziel: Wr. Neustadt
Ziel: Achau
Ziel: Graz
Ziel: Langenzersdorf
Ziel: Wr. Neustadt
Ziel: Achau.

Die Vorhaltsbeantwortung wurde der Amtspartei in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht.

Das Finanzamt führte daraufhin weitere Ermittlungen bei der ehemaligen Dienstgeberin des Bf,. durch, die zu folgendem Aktenvermerk führten:

„Die Außendienstmitarbeiter hätten hauptsächlich Bestellungen entgegengenommen: Kleinere Aufträge hätten die selbst unterschreiben dürfen, „größere (ohne Nennung einer Wertgrenze) hätten firmenmäßig gezeichnet werden müssen.

Dieser Aktenvermerk floß in eine weitere Stellungnahme des Finanzamtes vom ein, in der dieses bei seiner bisherigen rechtlichen Auffassung blieb.

Diese Stellungnahme wurde dem Bf. gemeinsam mit einem weiteren Vorhalt vom übermittelt (zugestellt durch Hinterlegung am ):

In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Stellungnahme des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht.

Darüberhinaus ist folgendes auszuführen:

1.: Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit iSd der zu § 17 Abs 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl II 2001/382, ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Dient die Außendiensttätigkeit der Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages, so kann das Vertreterpauschale hierfür nicht in Anspruch genommen werden.

Aus der Bestätigung Ihrer ehemaligen Dienstgeberin vom schließt das Bundesfinanzgericht, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit hauptsächlich um die Entgegennahme von Bestellungen bei bereits bestehenden Kunden handelte, somit um keine Vertretertätigkeit.

2.: Die Reisekostenabrechung nur für den Monat November 2012 belegt nicht, dass Sie überwiegend im Außendiest tätig waren.

Er werde ersucht, bei der ehemaligen Dienstgeberin sämtliche Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2012 einzuholen zum Nachweis dafür, dass der Bf. überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei. Für die Vorhaltsbeantwortung wurde dem Bf. eine Frist bis zum gesetzt.

Eine Antwort erfolgte bis dato nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die auf Grundlage des § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehö­rigen bestimmter Berufsgruppen (Werbungskostenpauschale), BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:



9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

In der Verordnung wird der Begriff "Vertreter" nicht definiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , A 2011/0003 bis 0006, ausgeführt hat, entspricht es seiner Rechtsprechung, bei Auslegung von Pauschalierungsverordnungen auf ein typisches Berufsbild abzustellen (vgl. ), wobei dabei die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung maßgeblich sind (vgl. ). Das Höchstgericht hat in mehreren Erkenntnissen (vgl. zB ; ; ) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , 2885, 2994/80, ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer, der im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichte, als Vertreter tätig sei, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund stehe. Unsachlich wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch, die Subsumtion unter eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu führe, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfielen als ohne sie.

Im Erkenntnis vom , 2012/15/0125 verweist der VwGH auf sein Erkenntnis vom , 2003/15/0044, wonach für die Inanspruchnahme des Vertreterpauschales  eine ausschließliche Vertretertätigkeit (wobei untergeordnete andere Tätigkeiten nicht schädlich sind) erforderlich ist.

In diesem Sinne hat auch der Unabhängige Finanzsenat bzw. das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit Lehre (Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 17 Tz 71; Doralt, EStG12, § 17 Tz 83; Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Tz 66) und Verwaltungspraxis (LStR 2002 Rz 406) in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zB , und die dort zitierten UFS-Entscheidungen) ausgesprochen, dass als Vertreter solche Personen anzusehen seien, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien.

Es ist demnach nicht jede im Außendienst zum Zwecke von Kundenbesuchen stattfindende Tätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit) als "Vertretertätigkeit" anzusehen, sondern es muss deren vorrangiges Ziel die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen sein (vgl. zB RV/0284-F/10; RV/0087-F/11; ; ; ).

In der Entscheidung vom , RV/2876-W/08 verwies der Unabhängige Finanzsenat darauf, dass keine Vertretertätigkeit vorliege, wenn die Außendiensttätigkeit der Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages diene.

Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrerOffenlegung spflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, wobei die Abgabenbehörde § 167 Abs. 2 BAO zufolge unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Fehlt es an einer entsprechenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen, stößt auch die amtswegige Ermittlungspflicht an ihre Grenzen.

Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde bewirkt zwar keine generelle Verschiebung der Beweislast, führt jedoch zur Aktivierung der Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO³, § 138 Tz. 7; Stoll, BAO, 1555). Stellt ein Abgabepflichtiger bloß Behauptungen auf, ohne diese trotz entsprechender Aufforderung durch die Abgabenbehörde näher darzulegen, verletzt er seine Mitwirkungspflicht (vgl. RV/0604-I/09 , Fischerlehner, UFSjournal 10/2010, 372).

Der Bf. legte im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht lediglich eine Reisekostenabrechnung für den Monat November 2012 vor, obwohl das Dienstverhältnis mit begonnen hat. Für diesen Monat wurde 13 Mal ein Ziel außerhalb des Firmensitzes angegeben. Damit wurde jedoch eine überwiegende Außendiensttätigkeit im Jahr 2012 nicht nachgewiesen (vgl. wiederum und und deren Darstellung von monatlichen Reisekostenabrechnungen im Lohnzahlungszeitraum durch die jeweiligen Beschwerdeführer).

Das Ersuchen vom (zugestellt am ) mit Fristsetzung , sämtliche Reisekostenabrechnungen bei der ehemaligen Dienstgeberin einzuholen, blieb unbeantwortet.

Zur Bestimmung des Inhalts der Tätigkeit des Bf. wurden Bestätigungen des Dienstgebers (siehe die Darstellung in den Entscheidungsgründen) und der Dienstvertrag vorgelegt.

Im Einzelnen ist dazu im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgendes auszuführen:

Bestätigung vom : Eine ausschließliche Aqusitionstätigkeit geht daraus nicht hervor, da auch die Zuständigkeit für Beratung, Präsentation und technische Betreuung genannt werden.

Bestätigung vom : Es wird zwar auf eine ausschließliche Außendiensttätigkeit verwiesen, (die jedoch wie bereits oben ausgeführt, nicht nachgewiesen wurde), jedoch inhaltlich zwar auf Kundenanbahnung und Auftragsgewinnung, aber auch auf  Beratung, Präsentation und technische Betreuung.

Die Bestätigung vom ist wortident mit jener vom .

Lt. Dienstvertrag wird der Bf. als Mitarbeiter im Objektgeschäft Bitumen eingesetzt und ist fachlich und disziplinär der Verlaufsleitung Objektgeschäft unterstellt. Darüber hinaus erfolgt keine nähere Beschreibung des Tätigkeitsbereiches des Bf.. Es wird zwar Reisetätigkeit erwartet und wird dem Bf. auch ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, auch ist eine erfolgsabhängige, variable Entgeltkomponente zusätzlich zum laufenden Bezug vorgesehen. Dies allein reicht aber nicht, um eine ausschließliche Vertretertätigkeit zumindest glaubhaft zu machen.

Demgegenüber wurde von der die Bestätigung ausstellenden (zuletzt am ) Arbeitskraft der ehemaligen Dienstgeberin bekanntgegeben, dass die Außendienstmitarbeiter hauptsächlich Bestellungen entgegengenommen haben. Diese Aussage könnte auch so zu verstehen sein, dass es sich dabei um die Betreuung eines bereits bestehenden Kundenstockes handelte. Diesfalls handelte es sich nicht um eine Vertretertätigkeit.

Diese Aussage sowie deren mögliche Interpretation durch wurde dem Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (zugestellt am ) zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Äußerung erfolgte bis dato nicht.

Es ist dem Bf. somit durch sein Vorbringen nicht gelungen, in zumindest glaubhafter Weise darzulegen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, unabhängigen Finanzsenates und Bundesfinanzgerichtes handelte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter welchen Voraussetzungen eine Vertretertätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 6 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehö­rigen bestimmter Berufsgruppen (Werbungskostenpauschale), BGBl. II Nr. 382/2001, zusteht, wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie der in den Entscheidungsgründen dargestellten Judikatur zu entnehmen ist, bereits ausreichend geklärt, sodass eine

Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung, die einer weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte, nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Vertreterpauschale
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102515.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at