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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2017, RV/7100487/2017

Rückzahlung und Abrechnung im Falle unwirksamer Löschung des Rückstandes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wird, dass sich auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers derzeit ein Abgabenrückstand von € 3.947,09 befindet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung des angeblich auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 754,00 ausgewiesenen Guthabens.

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Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe. Auf die dem Bf. zugegangenen Buchungsmitteilungen werde verwiesen.

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Dagegen erhob der Bf. am die Beschwerde und brachte vor, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis zu RV/7103190/2016 seiner Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Widerruf der Löschung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben habe.

Er beantrage somit, die Gutschrift der Einkommensteuer 2015 von € 754,00 auf sein Konto zu überweisen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Beschwerde mit dem genannten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zwar stattgegeben worden sei, das BFG jedoch auch festgestellt habe, dass dem Bf. bereits der Löschungsbescheid vom nicht wirksam zugestellt worden sei, der sich daher nicht im Rechtsbestand befinde.

Folglich würden auf dem Abgabenkonto des Bf. nach Abzug der Einkommensteuergutschrift 2015 noch € 3.947,09 unberichtigt aushaften. Die Beschwerde müsse sohin mangels Vorliegen eines Guthabens abgewiesen werden.

Der Bf. werde aufgefordert, den vollstreckbaren Betrag von € 3.947,09 umgehend zu entrichten, widrigenfalls entsprechende Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden müssten.

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Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Die Rückzahlung des Guthabens werde abgewiesen mit der Begründung, dass eine Abgabenschuldigkeit bestehe. Es sei ihm nicht möglich nachzuvollziehen, wie es zu diesem Betrag von € 3.947,00 Abgabenschuldigkeit gekommen sei, da er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Mehrmals habe er mit den Schreiben vom und um eine detaillierte Aufstellung ersucht. Dass die Behörde diesem Ansuchen bis jetzt nicht nachgekommen sei, sei vom BFG zu RV/7103190/2016 mit Schreiben vom festgestellt worden.

Der Bf. beantrage somit die Aufhebung des genannten Bescheides unter Berücksichtigung der Gutschrift und Rückzahlung der Einkommensteuer 2015 von € 754,00.

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Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt dem Bf. seine Kontodaten beginnend mit 2006. Wie er aus den Buchungen ersehen könne, bestehe der Rückstand zum größten Teil aus der Einkommensteuer 2004 und den Anspruchszinsen 2004.

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Daraufhin wandte der Bf. mit Schreiben vom ein, dass das Antwortschreiben des Finanzamtes auf seine Forderung nicht eingehe, weshalb er nochmals den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht stelle.

Es sei ihm nicht möglich nachzuvollziehen, wie es zu diesem Betrag von € 3.947,09 Abgabenschuldigkeit gekommen sei, da die Einkommensteuer 2004 mit Bescheid vom mit einer Abgabengutschrift von € 4.064,23 festgesetzt worden sei. Am sei der Einkommensteuerbescheid mit einer Steuerschuld von € 4.701,09 neu ausgestellt worden.

Da er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er mehrmals um eine detaillierte Aufstellung ersucht, wie es zu dem Betrag von € 4.701,09 gekommen sei. Die Behörde sei bis jetzt seinem Ansuchen nicht nachgekommen, was vom BFG zu RV/7103190/2016 mit Schreiben vom festgestellt worden sei.

Der Bf. beantrage somit die Aufhebung des genannten Bescheides unter Berücksichtigung der Gutschrift und Rückzahlung der Einkommensteuer 2015 von € 754,00 und verweise auf die Ausführungen in seiner Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung gemäß § 213 Abs. 1 BAO auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.

Strittig ist, ob die am festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2015 in Höhe von € 754,00 antragsgemäß an den Bf. zurückzuzahlen ist. Da infolge der Verrechnung dieser Gutschrift am mit den zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto in Höhe von € 4.701,09 aushaftenden Verbindlichkeiten weder zum Zeitpunkt der Antragstellung vom noch derzeit (Zahllast von € 3.947,09) ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird, war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen.

In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (). Da sich aus dem Vorbringen des Bf. ergibt, dass der auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Rückstand strittig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich ().

Dazu wird festgestellt, dass sich am (am Tag der Festsetzung der Einkommensteuergutschrift 2015 von € 754,00) auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Rückstand in Höhe von € 4.701,09 befand, der sich wie folgt zusammensetzte:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Einkommensteuer 2004
3.912,92
Anspruchszinsen 2004
570,81
Säumniszuschlag 1 2008
78,76
Pfändungsgebühren 2009
44,84
Barauslagen 2009
0,55
Pfändungsgebühren 2009
46,07
Barauslagen 2009
0,55
Pfändungsgebühren 2010
46,54
Barauslagen 2010
0,55

Dieser Rückstand wurde auf dem Abgabenkonto zwar nicht ausgewiesen, sondern ein Saldo € 0,00, war aber dennoch festzustellen, da die am vorgenommene Löschung von eben € 4.701,09 nicht wirksam wurde, da der Löschungsbescheid nicht an den Bf., sondern intern an das Finanzamt und damit nicht wirksam zugestellt wurde, was auch durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103190/2016, bestätigt wurde.

Da somit die Abgabengutschrift aus der Einkommensteuer 2015 von € 754,00 mit der Zahllast von € 4.701,09 gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu verrechnen war, verblieb auf dem Abgabenkonto ein Rückstand von € 3.947,09, weshalb eine Rückzahlung der Einkommensteuergutschrift 2015 mangels ausgewiesenen Guthabens nicht erfolgen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, sondern folgt die Entscheidung der geltenden Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100487.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-13291