Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2017, RV/7500038/2017

Parkometerabgabe bei Taxibeförderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdreBf, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-GZ, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Kostenausspruch laut angefochtenem Erkenntnis bleibt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in unveränderter Höhe von 10 Euro aufrecht.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am um 11:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, LASSALLESTRASSE 17 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes)

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 80,00.“

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Im Verwaltungsakt befindet sich eine Fotografie des abgestellten Fahrzeuges, aus der ersichtlich ist, dass sich kein Parkschein im Fahrzeug befand.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Beschwerdeführers ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich.

In dem gegen die Strafverfügung vom gerichteten Einspruch wurde unter Bezugnahme auf den § 27 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Taxifahrer, er habe einen bedürftigen Fahrgast beim Ausladen geholfen. Der Beschwerdeführer habe dafür nur kurz, für 2 bis 3 Minuten, das Taxi verlassen, den Meldungsleger angetroffen und versucht, ihm alles zu erklären.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis, in welchem er ua ausführte, Taxilenker bräuchten zwar gemäß § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung für das Anhalten zur Kundenaufnahme und -abfertigung keine Abgabe zu entrichten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich allerdings, dass er das Fahrzeug für ein paar Minuten abgestellt habe. Gemäß § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung sei die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als 15 Minuten nicht aufgehoben, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Es bestehe somit auch bei einer bis zu 15 Minuten dauernden Abstellung die Verpflichtung, einen kostenlosen 15-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. elektronisch zu aktivieren.

In seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer ein, er habe das Fahrzeug nur aufgrund des § 27 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung abgestellt gehabt und legte zur Veranschaulichung mehrere Fotos vom Tatort bei. Er sehe keinen Zusammenhang des Tatortes mit der Parkometerabgabe und sei nur mehr § 27 der Wiener Mietwagen & Taxi Betriebsordnung anzuwenden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am um 11:11 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Lassallestrasse 17 abgestellt gehabt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Bei dem abgestellten Fahrzeug handelte es sich um ein Taxi.

Der Beschwerdeführer gab an, einem bedürftigen Fahrgast beim Ausladen behilflich gewesen zu sein. Der Meldungsleger dagegen hat bei der Beanstandung weder eine Ladetätigkeit noch einen Fahrgast beim Fahrzeug wahrgenommen, den Bf. aber aus einem Geschäft kommen gesehen.

Beide, der Meldungsleger und Bf., bestätigten dass sie am Tatort ein Gespräch geführt haben. 

Zum Gesprächsinhalt gab der Meldungsleger in seiner Stellungnahme an, der Bf. vermeinte vor einer Einfahrt keinen Parkschein zu brauchen. Es sei anlässlich der Beanstandung nicht über eine Hilfe bezüglich eines Fahrgastes gesprochen worden. Hätte er ein Einsteigen in bzw. ein Aussteigen eines Fahrgastes aus dem Fahrzeug wahrnehmen können, dann wäre es zu keiner Beanstandung gekommen.

Der Bf. führte zum Gesprächsinhalt dagegen aus, dass ihn der Meldungsleger von der Ferne (in etwa drei Autolängen) beim Wegfahren erblickt und versucht habe, ihn aufzuhalten. Daraufhin habe der Bf. dem Meldungsleger mitgeteilt, das Taxi beim Hauseingang kurzzeitig abgestellt gehabt zu haben, weil in diesem Bereich (50 Meter vor und zurück) keine andere Möglichkeit bestanden habe, seinen Fahrgast ein-bzw. aussteigen zu lassen.

Beweiswürdigung:

Nach den vom Bf im Zuge der Beschwerde vorgelegten Fotos vom Tatort handelt es sich dabei um einen Einfahrtsbereich. In diesem Zusammenhang hat der Bf nach den glaubwürdigen Aussagen des Kontrollorgans, am Tatort angegeben, es sei in einem Einfahrtsbereich keine Entwertung eines Parkscheins nötig. Dass der Bf das Fahrzeug kurzzeitig abgestellt hatte und dies dem Meldungsleger auch mitgeteilt hat, wurde vom Bf selbst in der Eingabe (Mail) vom  angegeben. Wenn der Bf dort aber gleichzeitig nur behauptete, er habe "50m vor- Hinter nicht andere Möglichkeit gehabt meine Fahrgast Ein-Aussteigen zu lassen", ist aus diesen knappen und unzureichenden Angaben über den Grund des "Abstellens" nichts gewonnen, da so zunächst nicht einmal klar angegeben wurde, ob der Bf seinen angeblich zu befördernden oder beförderten Fahrgast nun ein- oder aussteigen hat lassen. Auch konkrete Angaben zur demgegenüber erst später behaupteten "Hilfestellung beim Ausladen" und dem damit im Zusammenhang stehenden Abstellen des Fahrzeugs, wurden nicht erstattet. So ist die erst später im Einspruch gegen die Strafverfügung und sodann in der Beschwerde bloß allgemein eingewendete Norm des § 27 der Wiener Mietwagen & Taxibetriebsordnung allein nicht geeignet, den Bf zu entlasten, wenn dabei nicht einmal der von ihm diesbezüglich eingewendete Hergang ausreichend deutlich gemacht wurde. Dass das der Wahrheitspflicht unterliegende Kontrollorgan den Bf, wie vom Bf erst später behauptet, beim "Ausladen" angetroffen und später die Strafverfügung in Kenntnis der vom Bf zu seiner Rechtfertigung einzig ins Treffen geführten Bestimmung der Wiener Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung und der dafür vorgesehenen Gebührenfreistellung für einen "max. 2-3 min" dauernden Ausladevorgang trotzdem ausgestellt haben soll, ist im Hinblick auf die hier dargestellten knappen, aber zumindest in Bezug auf das Abstellen des Fahrzeugs in einem Einfahrtsbereich unbestrittenen Angaben des Bf, nicht glaubhaft. Im Übrigen ist der Bf weder den eindeutigen Angaben des Kontrollorgans dezidiert entgegen getreten, noch hat er von sich aus alles zur Verteidigung seines Rechtsstandpunktes Nötige vorgetragen, sondern sich in dem ihm vorgeworfenen Zusammenhang nur auf die Anwendbarkeit der oa Bestimmung des § 27 der Taxibetriebsordnung, auf deren Nichtanwendbarkeit in Bezug auf den verwirklichten Sachverhalt in der Strafverfügung eigens hingewiesen wurde, zurückgezogen, ohne dabei eine darauf bezogene entsprechend nachvollziehbare Darstellung des von ihm in seiner ersten Eingabe überdies bloß angedeuteten "Ein- und Aussteig"vorgangs zu geben.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

Gemäß § 23 Abs 3a StVO darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs 2 nicht möglich ist, mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.

Gemäß § 27 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung hat der Taxilenker oder die Taxilenkerin dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und dem Fahrgast bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.

Gemäß § 30 Abs 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung darf mit Taxikraftfahrzeugen nur auf Taxistandplätze aufgefahren werden, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

Gemäß § 30 Abs 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Taxistandplätzen gestattet.

Gemäß § 31 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung gestattet, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder

b) die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder

c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.

Insoweit der Beschwerdeführer sich wie oben dargestellt lediglich darauf beruft, dass Taxifahrzeuge in Ausübung ihrer Tätigkeit der Personenbeförderung von der Entrichtung von Parkgebühren ausgenommen seien und dies auch das Einsteigen und Aussteigen bzw die Hilfestellung beim Ausladen für einen bedürftigen Fahrgast umfasse, wird entgegen gehalten: 

Entgegen den Beschwerdeausführungen sind Taxilenker (bzw Taxifahrzeuge) nicht generell in Ausübung ihrer Tätigkeit der Personenbeförderung von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen. Vielmehr ist diese gemäß § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung lediglich für Taxis nicht zu entrichten, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten.

Bereits die Stammfassung des Parkometergesetzes 1974 hatte in § 3 Abs 1 lit d eine gleichartige Bestimmung enthalten („Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten“). Zur Auslegung dieser Befreiungsbestimmung liegt allerdings, soweit ersichtlich, bisher keine Rechtsprechung vor.

Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es sich beim Herauskommen aus einem Geschäft, wie vom Meldungsleger in seiner Stellungnahme eindeutig und glaubhaft festgehalten, noch um einen Teil der Kundenabfertigung handelt oder ob diese Kundenabfertigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur ähnlichen Bestimmung des § 23 Abs 3a StVO ausgesprochen, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten in „zweiter Spur“ nur für die zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht. Unter dem Begriff „Ein- oder Aussteigenlassen“ könne bei dieser Ausnahmebestimmung nicht auch das darüber hinausgehende Aufsuchen eines (neuen) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, dass damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spreche ( mwN).

Nichts anderes könnte daher (aus Sicht des § 23 Abs 3a StVO) für das Einsteigen und Aussteigen von Fahrgästen und darüber hinaus für den Fall, dass einem bedürftigen Gast beim Ausladen geholfen wurde, gelten.

Beim Ein- oder Aussteigenlassen iSd § 23 Abs 3a StVO handelt es sich um den identischen Vorgang wie bei der Kundenaufnahme oder -abfertigung iSd § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung.

Das "Aussteigenlassen" und die "Kundenabfertigung" iSd genannten Bestimmungen sind jeweils erst nach Bezahlung des Fuhrlohnes und dem Ausladen eines allfälligen Gepäcks abgeschlossen und ohne diese Handlungen nicht denkbar.

Dafür, dass es sich auch bei der Kundenabfertigung um einen Zeitraum von kurzer Dauer handelt, spricht weiters die Verwendung des Begriffes "anhalten" in § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung (§ 23 Abs 3a StVO: "kurz an[ge]halten").

Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs 3a StVO auf den Streitfall übertragbar wäre.

Demnach wäre mit dem Entrichten des Fuhrlohnes, dem Austeigen des Fahrgastes und dem Ausladen des Gepäcks die Kundenabfertigung iSd Befreiungsbestimmung des § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung beendet gewesen. Ein Begleiten des Fahrgastes in ein Geschäft (oder bis zu dessen Wohnung) wäre von § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung nicht mehr umfasst.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen.

Der Beschwerdeführer ist, indem er das Fahrzeug abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und war der Beschwerdeführer - nach dem Gesagten - nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe rechtzeitig nachzukommen.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zweifellos zu vermeiden gewesen. Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu, als erschwerend war eine rechtkräftige Vorstrafe zu werten. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 70,00 Euro in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen, der nur zu 19,17 % ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Bestimmung des § 6 lit f Parkometerabgabeverordnung (und deren Vorgängerbestimmung) fehlt eine einschlägige Rechtsprechung; die Revision erweist sich damit für die belangte Behörde als zulässig.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In der zugrundeliegenden Parkometerstrafsache durfte gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde eine geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zulässig.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500038.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-13290