Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2017, RV/7500027/2017

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe durch Überschreitung der Parkdauer eines 15-Minuten-Gratisparkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA 67-PA-GZ, vom , zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II.) Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 € zu leisten.

III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, er habe am um 17:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, Rockhgasse 10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurden die vom Bf. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 10,00 bestimmt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 80,00.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. 

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. 

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht zu haben. Da die Zeit nicht ausreichte wollten Sie anschließend einen kostenpflichtigen Parkschein lösen, was technisch erst um 17:16 Uhr möglich war. Genau um 17:15 Uhr wurde lhr Fahrzeug beanstandet. Sie ersuchten deshalb von einer Bestrafung abzusehen.

Dazu wird Folgendes festgestellt: 

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005). 

Dem ist auch hinzuzufügen, dass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. 

Gemäß § 7 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Nach Überprüfung der HANDY Parken - Buchungen erfolgten am um 16:59 Uhr unter der Bestätigungsnummer Nr1 eine Buchung eines elektronischen Gratisparkscheines mit der Gültigkeit bis 17:14 Uhr, anschließend erfolgte um 17:16 Uhr unter der Bestätigungsnummer Nr2 die Buchung eines elektronischen Parkscheines für 30 Minuten. 

Zum Zeitpunkt der Beanstandung um 17:15 Uhr war kein gültiger elektronischer Parkschein gelöst und ergab sich aufgrund der Aktenlage auch nicht, dass ein Papier Parkschein ausgefüllt wurde. Die Abgabe war somit zum Zeitpunkt der Beanstandung (um 17:15 Uhr) nicht entrichtet. 

Ergänzend wird bemerkt, dass für den Fall einer nicht durchführbaren elektronischen Buchung bzw. eines Nichteinlangens der SMS-Bestätigung allenfalls ein Papier Parkschein zu entwerten ist. 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt. 

Bemerkt wird, dass die meisten derartigen Übertretungen nicht mutwillig begangen werden, weshalb lhr Vorbringen keinen Sonderfall geringen Verschuldens erkennen lässt. 

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. 

Die Ihnen angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist zu bemerken: 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: 

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der gegen das angeführte Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus:

"...

Ich nehme seit vielen Jahren zur Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien das elektronische Handyparkenservice in Anspruch. Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen, als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine (,,Handyparken") ist für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten. Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Sowohl der Papierparkschein, als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde. Handyparken erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS-Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man Minuten vor Ablauf des Parkscheines per SMS bzw. über App informiert. Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen, als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine, ist für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten. Sowohl der Papierparkschein, als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde. In meinem gegenständlichen Fall (Besorgung in der Apotheke in Wien 1, Freyung) - habe ich um 16:59 Uhr einen 15 Minuten Gratisparkschein gelöst. Dies wird als Service angeboten und von der Gemeinde Wien unterstützt, da kurzes Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen für kleine Besorgungen keine Abgabenpflicht auslöst. Die kostenpflichtige Entrichtung der Parkometerabgabe wollte ich in meinem Fall schon Minuten vor Ablauf des Gratisparkscheines vornehmen, sobald ich erkennen musste, dass aufgrund des Kundenandrangs, eine rechtzeitige Rückkehr zu meinem Fahrzeug nicht möglich sein wird. Technisch ließ der Server jedoch erst um 17:16 Uhr die elektronische Entrichtung zu. Ich möchte an dieser Stelle nochmals festhalten, dass ich mich in keinster Weise vor der Entrichtung der Parkometerabgabe grundsätzlich entziehen wollte, sondern bin zunächst von einer kurzen Besorgung ausgegangen. Mit der Strafe um 17:15 Uhr wird mir just in dieser einen Minute (die ich technisch nicht umgehen konnte) unterstellt, mich grundsätzlich vor der Entrichtung entziehen zu wollen. Deshalb mein Einspruch vom mit Schilderung des Falles und dem Ersuchen, von der Verfolgung der Strafe abzusehen. Mit dem Ersuchen, um wohlwollende Prüfung und Einstellung der Strafverfolgung..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 17:15 in WIEN 01, Rockhgasse 10 in einer gebührenpflichtigen  Kurzparkzone abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war der PKW weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, einer Übersicht der Transaktionen bei m-parking und von Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Beschwerdeausführungen des Bf. dahingehend, "technisch ließ der Server jedoch erst um 17:16 Uhr die elektronische Entrichtung zu".

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener ParkometerabgabeVO ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 der Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG idF des AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ist für die aufgrund des Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen, um 16:59 Uhr einen 15-Minuten-Gratisparkschein für Besorgungen in einer Apotheke gebucht zu haben, um dort sogleich zu erkennen, dass aufgrund des Kundenandrangs eine rechtzeitige Rückkehr zum Fahrzeug nicht möglich sein werde, gesteht der Bf. das Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise ein. Fahrlässigkeit ist deswegen zweifelsfrei gegeben, weil einerseits der vom Bf. gebuchte 15-Minuten-Gratisparkschein für die von ihm erwartete "15 Minuten Dauer in der Apotheke" bei Erkennen des Kundenandrangs unzureichend gewesen wäre, alleine der Fußweg vom Tatort bis zu Apotheke und retour dauert laut Entfernungsrechner 8 Minuten (700 Meter). Bei Einhaltung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte er schon beim Erkennen des Kundenandrangs zum Fahrzeug zurückkehren und durch Ausfüllen eines Papier-Parkscheines für eine Parkdauer, die auch die immer wieder in Apotheken auftretende Wartezeiten mit einberechnet, Vorsorge tragen müssen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Apotheken auch unvorhersehbare Verzögerungen und Wartzeiten eintreten können, vor allem auch früh abends, bevor die Apotheke sperrt.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Ein Verschulden hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde nicht eingeräumt, hat er doch nur die technischen Möglichkeiten beim Handyparken insoferne betont, als der Server erst um 17:16 Uhr eine Buchung zuließ, nicht jedoch auch die Möglichkeit, bei Erkennen der Wartzeit zum Fahrzeug zurückzukehren, um einen Papierparkschein zu hinterlegen. Eine echte Schuldeinsicht hat er im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren daher nicht abgelegt. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kann ihm daher nicht zugutekommen. Die Erklärung des Bf., infolge Kundenandrangs in der Apotheke die Zeit lediglich überschritten zu haben und nur aus technischen Gründen keinen weiteren Parkschein gebucht zu haben, ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (vgl. , ). Da dem Bf. die Wartezeiten bewusst waren, war ihm zuzumuten, zwischenzeitlich zum Fahrzeug zurückkehren und einen ausreichend gültigen Parkschein für die Wartezeit auszufüllen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zugute, dies wurde bereits von der belangten Behörde durch Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt. Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

Die Strafhöhe ist als durchaus angemessen anzusehen und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls erforderlich, den Bf. damit von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Eine Strafherabsetzung kommt daher unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Strafdrohung iHv € 365,00 erscheint die seitens der belangten Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung keinesfalls überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idFBFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 14,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 70,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 94,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-GZ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500027.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at