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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2017, RV/7500988/2015

Parkometer; SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-6***, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien MA 67 erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass dieser am um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen T***  die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, es sei nicht zutreffend, dass er die Parkometerabgabe verkürzt habe. Zum Zeitpunkt der Beanstandung habe er einen 15 Minuten Parkschein per SMS gelöst. Dem Einspruch wurde im Anhang ein Parkzeitauszug beigelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Bf am um 16.21 Uhr die Bestätigung-SMS erhalten hat.

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass der Bf am um 16:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen T*** die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion nicht abgewartet wurde (Bestätigung), begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Begründung

Aus der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt worden sei, gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen T*** am um 16:21 Uhr in Tatort, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei.

In seinem Einspruch habe der Bf zu seiner Verteidigung im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum Beanstandungszeitpunkt einen elektronischen Parkschein aktiviert hätte.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, die Zulassungsdaten, den Einspruch sowie das m-parking-Protokoll erhoben worden.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sei (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Das Vorbringen, dass der Bf mittels Mobiltelefon einen Parkschein entwertet habe, sei insofern richtig, als dass die Entwertung des elektronischen Parkscheins um 16:21 Uhr erfolgt sei.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durch geführt worden sei, abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet.

Erst mit der Bestätigungs-SMS sei ein gültiger Parkschein vorhanden. Der Transaktionsübersicht über die unter der Rufnummer 43*** aktivierten Parkscheine zufolge habe der Bf. die Bestätigungs-SMS um 16:21 Uhr erhalten.

Ebenfalls um 16:21 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung erfolge die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät seien die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Die Beanstandung sei gegenständlich zu Recht erfolgt, denn zum Zeitpunkt der Überprüfung des Fahrzeuges durch den Meldungsleger (16:21 Uhr) habe sich der Bf. nicht beim Fahrzeug befunden, habe somit erst zu einem nach der Abstellung des Fahrzeuges gelegenen Zeitpunkt die Aktivierung des elektronischen Parkscheines begonnen und diese war zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger (16:21 Uhr) auch noch nicht mittels Rückmeldung bestätigt, da der Meldungsleger anderenfalls keine Beanstandung durchgeführt hätte.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe werde durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und sei die nachträgliche Entrichtung - wie hier der Fall gewesen - gesetzlich nicht vorgesehen.

Damit sei Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen, denn bei Ungehorsamsdelikten werde Verschulden des Täters angenommen (§ 5 Abs. 1 VStG). Dieser habe die Pflicht, initiativ, also ohne Aufforderung von der Behörde, alles darzulegen, was für seine Entlastung geeignet sei. Derartiges sei aber nicht hervorgekommen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Dass der elektronisch gebuchte Parkschein noch in derselben Minute der Beanstandung (aber nach dieser) gebucht war, stehe einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe im gegenständlichen Fall nicht entgegen.

Zur Strafbemessung habe die Behörde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bf. habe keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung sei daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig seien.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Dagegen brachte der Bf. am 22.Juli2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er soweit erinnerlich, wegen Ladetätigkeit im Bereich des Kofferraums des Fahrzeuges gewesen sei.

Möglicherweise wegen des Kofferraumdeckels sei ihm das Überwachungsorgan nicht aufgefallen, allerdings hätte das Überwachungsorgan den offenen Kofferraum sehen müssen.

Wie er das Fahrzeug verlassen habe, sei die SMS Bestätigung schon dagewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen T*** dieses zu einem unbekannten Zeitpunkt in Tatort, im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (am um 16:21 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Unstrittig ist, dass der Bf. an Handyparken am um 16:21 Uhr eine Abstellanmeldung versendete, die um  16:21 Uhr bestätigt wurde.

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob vielleicht Sekunden vor oder nach der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan seitens des Fahrzeugabstellers ein elektronischer Parkschein gebucht wurde, weil der Abstellvorgang jedenfalls iSd § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung beendet war, da sich der Bf. nicht mehr im oder beim Fahrzeug aufhielt. Eine Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung ist daher in diesem Fall als verspätet anzusehen, zumal ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Parkometerabgaben nur und erst dann entrichtet werden, wenn man eines Parkraumüberwachungsorganes ansichtig wird.

Geht der Lenker von seinem Fahrzeug weg, ohne dass der Papierparkschein hinterlegt oder die Aktivierungsbestätigung empfangen wurde, ist der Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz verwirklicht, mag der Lenker zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren und einen entwerteten Papierparkschein einlegen oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Aktivierungsbestätigung erhalten.

Hierbei wird nicht ein anderer Straftatbestand in Form des Entfernens vom Fahrzeug vor der Bestätigung der Abstellanmeldung verwirklicht, sondern jener, weswegen der Bf. im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde gestraft wurde, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins.

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird. 

Soweit der Bf einwendet, er sei wegen Ladetätigkeit im Bereich des Kofferraums des Fahrzeuges gewesen und sei ihm möglicherweise das Überwachungsorgan wegen des Kofferraumdeckels nicht aufgefallen bzw. hätte das Überwachungsorgan den offenen Kofferraum sehen müssen, ist dem entgegen zu halten, dass das Überwachungsorgan durch eigene dienstliche Wahrnehmung im Beanstandungszeitunkt sowie durch Fotos den festgestellten Sachverhalt erhoben hat. Außerdem sind alle Kontrollorgane grundsätzlich angehalten, das gesamte Auto und nicht nur einen Teil der Frontscheibe zu überprüfen. Der Einwand, das Überwachungsorgan hätte den Bf. (hinter dem offenen Kofferraumdeckel) tatsächlich nicht wahrgenommen und dennoch beanstandet, zielt auf eine vorsätzliche Dienstverfehlung des Überwachungsorgans ab, die jedoch wegen der diesfalls zu gewärtigen disziplinären und strafrechtlichen Maßnahmen nicht anzunehmen ist.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Der Bf. hat im Übrigen kein weiteres Vorbringen erstattet, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf. weder angeboten noch vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall liegen vielmehr eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dieser Zeitpunkt lag mit Sicherheit vor der behördlichen Beanstandung am um 16:21 Uhr, da der Bf. das Fahrzeug bereits verlassen hatte.

Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Bf. auch nicht behauptet, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichtet und eine Bestätigung der Abstellanmeldung vor Verlassen des Fahrzeuges (Verweis auf § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung) erlangt zu haben. Für das Bundesfinanzgericht steht daher eindeutig fest, dass der Bf. sein mehrspuriges Fahrzeug nach dessen Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen hat, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine, da nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Der Bf. entfernte sich von seinem Kraftfahrzeug, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben, womit d as Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung somit erwiesen ist.

Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei dem nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Bf. initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. Sein Vorbringen, "Soweit erinnerlich bin ich wegen Ladetätigkeit im Bereich des Kofferraums des Fahrzeuges gewesen. Möglicherweise wegen des Kofferraumdeckels ist mir das Überwachungsorgan nicht aufgefallen, allerdings hätte das Überwachungsorgan den offenen Kofferraum sehen müssen. Wie ich das Fahrzeug verlassen habe war die SMS Bestätigung schon da." ist jedenfalls dazu nicht geeignet. Die Strafbehörde ist daher auch zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz ausgegangen.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Bf. möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe rechtzeitig nachzukommen, somit den Erhalt der Bestätigung-SMS beim Fahrzeug abzuwarten.

Der Bf. hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist. 

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit fahrlässig verkürzt.

Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz angeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Zu Recht hat die Erstbehörde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig und Erschwerungsgründe nicht vorlagen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kosten:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 12,00 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt daher € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)

BIC: BKAUATWW

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-)

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500988.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at