Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 02.03.2017, KE/5100001/2017

Abweisung eines Antrages auf Bewilligung von Konteneinschauen, wenn die Begründung des Antrages keinerlei Einlassungen der Abgabenbehörde zu den erforderlichen Antragsvoraussetzungen enthält

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
KE/5100001/2017-RS1
Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht der Antragstellerin 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2. warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie 3. warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstitutes nicht unverhältnismäßig sei. Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrages führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert über den Antrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 KontRegG (Konteneinschau) für den Zeitraum bis  bezüglich des Girokontos IBAN1 bei der X bzw. für den Zeitraum ab bezüglich des Girokontos IBAN2 bei der Y-AG, Kontoinhaber jeweils vermutlich die Z-GmbH, zzzz, im Abgabenverfahren betreffend die genannte GmbH beschlossen:

Die Auskunftsverlangen werden nicht bewilligt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Die ersuchende Abgabenbehörde hat mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt:

  • Die Ablichtung eines E-Mails des Betriebsprüfers A an eine Frau B, einer Mitarbeiterin der C-GmbH, vom , in welchem der Prüfer berichtet, dass er mit der Geschäftsführerin der Z-GmbH, einer Frau D, telefoniert habe, diese ihm bestätigt habe, dass ein erheblicher Rückstand (wohl an Honorar) bestünde, das Unternehmen (die "Firma") nicht mehr tätig sei, und ersucht, "trotzdem" die Journale, Konten und Saldenlisten für 2013 bis laufend per E-Mail zu übermitteln - was offensichtlich nicht geschehen ist.

  • Die Ablichtung von Ersuchschreiben des Betriebsprüfers an die Z-GmbH vom , mit welchen nochmals gebeten wurde, die Buchhaltungsunterlagen (Konten, Journale, Saldenlisten, Belege, Auftragsschreiben, Verträge, Personaleinteilungen, Terminkalender) für den Zeitraum 2013 bis Ende Jänner 2017 und vor allem "die Bankkonten", wohl die Kontoauszüge hinsichtlich der eingangs genannten Girokonten für den Zeitraum 2013 bis 2016 vorzulegen.

  • Ein vom Vorstand der Abgabenbehörde unterfertigter Antrag auf Bewilligung der diesbezüglichen Auskunftsverlangen, in welchem als Begründung angegeben ist: "Zwecks Überprüfung der Umsätze laut den veranlagten Erklärungen für 2013 und 2014, sowie der übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen 2015 werden die Bankunterlagen benötigt. Es wurden bisher keine Buchhaltungsunterlagen für die Durchführung der Prüfung vorgelegt. Die Bankkonten werden daher benötigt, um die Plausibilität der abgegebenen Erklärungen zu überprüfen, bzw. um eine Schätzung gemäß § 184 Abs. 3 BAO durchführen zu können. ... Aufgrund von Zahlungsrückständen bei der C-GmbH weigert sich diese die Buchhaltungsunterlagen für die Prüfung zur Verfügung zu stellen und die handelsrechtliche Geschäftsführerin Fr. D hat laut eigenen Angaben keine Buchhaltungsunterlagen."

Die antragstellende Behörde hat somit weder in ihrer Antragsbegründung dargelegt noch zumindest entsprechende diesbezügliche Beweismittel benannt oder vorgelegt, aus welchen Hinweise zu erschließen wären, wonach Zweifel an bestimmten, näher zu bezeichnenden Angaben der abgabepflichtigen Z-GmbH bestehen sollten, geschweige denn, diese Zweifel entsprechend begründet.

Sind schon etwaige Zweifel an Angaben der Abgabepflichtigen nicht dargelegt und begründet, fehlt es auch an der Darlegung,

ob und warum die begehrten Auskünfte geeignet wären, die - unbekannt gebliebenen - Zweifel aufzuklären und

warum zu erwarten sei, dass der mit den Auskunftserteilungen verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden der genannten Kreditinstitute (hier wohl die Z-GmbH) nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stünde.

Der gegenständliche Antrag ist daher als - im wahrsten Sinn des Wortes - unbegründet abzuweisen.

Es steht der antragstellenden Behörde aber auch nach nunmehriger beschlussmäßiger Abweisung des gegenständlichen Antrages frei, einen neuen, nunmehr gehörig begründeten diesbezüglichen Bewilligungsantrag zu stellen: Ein Verbrauch eines entsprechenden Antragsrechtes ist mit dieser Entscheidung nicht eingetreten.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kontoeinschau
begründete Zweifel an Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Eignung zur Zweifelsaufklärung
Verhältnismäßigkeit
Darlegungen der Abgabenbehörde
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in
Rauscher in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.5100001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at