Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2015, RV/7102758/2014

Zulässigkeit eines Abrechnungsbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Leitner & Leitner Wirtschaftsprüfungs-u Steuerberatungs GmbH & Co KG, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Antrag auf Abrechnungsbescheid vom  in der Sitzung am  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) einen Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO und begründete dies wie folgt:

Die Bf habe am 24. Septe m ber 2010 Selbsta n zeige als Beitragstäter beim zuständigen Finanzamt Wien 3/11 erstattet . Taggleich habe die Bf einen Betrag i Hv € 280.000,00 auf das Verwahrungs konto des Finanzamtes Wien 3/11 ü berwiesen .

In der Selbstanzeige vom 24. September 2010 sei auf Seite 7 explizit um Refundierung des Betr a g e s gebeten worden , sobald der Käufer seiner Steuer pflicht nachgekommen sei. Am sei allerdings auskunftsgemä ß ei n Be t rag iHv € 146.665,90 auf das Steuerkon t o der G-GmbH umgebucht worden.

Es sei für die Bf nicht erklärbar, aus welchem Grund bzw. auf welcher Rechts grundl a ge die Umbuchung erfolgt sei. Weiters sei für die Bf nicht nachvollziehbar, woraus sich die Betragssumme zusammensetze. Das Guthaben sei zu Unrecht auf das Konto der G-GmbH umgebuchtworden und sei dah e r wieder rückzubuchen und an die Bf r ück z uzahlen .

Die Bf beantrage folglich einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO für die am durchgeführte Umbuchung zu erlassen, welcher insbesondere die Darlegung der Rechtsgrundlage, die Begründung und die betragsmäßige Erläuterung der Umbuchung enthalte.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom zurück.

Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei:

Die Bf beantrage in i hrem Schreiben vom einen Abrechnungsbescheid für die Bf, die steuerlich beim Finanzamt 1/23 in Wien unter der StNr1 geführt werde.

Der Antrag werde im Wesentlichen damit begründet, dass ein steuerliches Guthaben, das aus einer Selbstanzeige resultiere, bei der G-GmbH , die im Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat und Gerasdorf unter der StNr2 geführt werde, in Verwahrung genommen worden und anschließend bei der G-GmbH teilweise verwendet, somit verrechnet worden sei. Es sei aber in der Selbstanzeige darum gebeten worden, dieses Guthaben zu retournieren, sobald die G-GmbH ihrer Steuerpflicht nachgekommen wäre.

Auf die Begründung des Leiters des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat und Gerasdorf vom werde vorerst hingewiesen, in der sämtliche maßgeblichen Erwägungen zur Vornahme einer Umbuchung begründet worden seien und die der Bf per Mail zugekommen sei.

Des Weiteren sei ein Antrag der Bf zur Abrechnung der Gebarungen auf dem Steuerkonto der G-GmbH nicht zulässig, da dazu die Antragslegitimation fehle. Die Bf sei daher nicht berechtigt, über das Steuerkonto der G-GmbH irgendeinen Antrag in welcher Form auch immer zu stellen. Deshalb werde die Zurückweisung des Antrages verfügt.

Außerdem sei der Selbstanzeige vom zu entnehmen, dass die hinterlegte Kapitalertragsteuer von € 280.000,00 von d er Bf übernommen worden sei (Hochrechnung von € 280.000,00 von einem Drittel der Kapitalerträge), daher sei die Bf zumindest als Haftender zur Begleichung dieser Steuer heranzuziehen. Außerdem sei dieser Betrag in Höhe von € 280.000,00 hinterlegt worden, eine auflösende Bedingung in der Abgabenverrechnung kenne die Bundesabgabenordnung aber nicht.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Bf aus, dass die B eschwerde sich gegen die erfolgte Zurückweisung des am 27. M ärz 2014 gestellten An t rages auf Abrechnungsbescheid rich t e . Insbesonde r e werde die Zurückweisung aufgrund fehlender Antragslegitimation der Bf sowie die Auffassung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, d ie Bf sei als Haftende für die Abgabenschuld der G-GmbH heranzuzie hen, beans t andet .

Die Bf bea ntr age die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom und das Ergehen eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO für die Bf über den von ihr im Folgenden dargestellten Sachverhalt. Weiters beantrage die Bf die unmitte lb are Rückzahlung des fälsch licherweise umgebuchten Betrages iHv € 146.665,90 an d i e Bf .

Die Bf habe zum als Rechtsnachfolgerin der D-GmbH und der T-GmbH eine Selbstanzeige b e im Finanzamt Wien 3/11 einge bracht . Anlass für die Selbstanzeige habe iZm dem Verkauf von gehaltenen Beteiligungs- und Genussrechtsanteilen an der K-GmbH an die G-GmbH bestanden. Die G-GmbH habe es ver säumt, eine durch den Anteilskauf verursachte Kapitalertragsteuer anzuzeigen und an das Finanzamt abzuführe n . Am sei im Zuge der Selbstanzeige von der Bf ein Betr ag iHv € 28 0.000,00 auf das Verwahrungskonto des Finanzamt Wien 3/11 überwiesen worden. Zweck dieser Überweisung habe in der Risikoabsicherung be standen, die sich durch eine n icht ein deut ige Rechts vorschrift des § 29 Abs. 2 FinStrG in Bezug auf Schadensgutmachungen der Beitragstäter ergebe. Der Selbstanzeige sei in diesem Zusammenhang zu ent nehmen:

"Die Schadensgutmachung erfolge auf ein Verwahrungskonto beim Finanzamt 3/11. Die Bf ersuche um Refundierung des Betrages, soweit der Käufer seiner Steuerpflicht nachgekommen sei ." Aus dem Verwendungszweck der Überweisung gehe zusätz li ch hervor: "Ve rwahrung Selbstanzeige G-GmbH (als RNF der Kl-GmbH).

Nach Rücksprache mit Frau MW (zuständige Strafreferentin) hätten aus finanzrechtlicher Sicht kein Bedenken auf Rückzahlung des vollständigen Betrages an die Bf bestanden, sodass am ein Antrag auf Rückzahlung gestellt worden sei.

Am habe Herr HR erstmals telefon i sch Auskunft ü ber seine Sachve rhalt sansichten gegeben. Er habe erläutert, dass nur ein Teilbetrag iHv € 133.334, 1 0 rückzahlbar sei. Die Differenz (€ 146.665,90) aus der erfo lgten Einzahlung und dem Rückzahlungsbetrag sei für die Abgabenschuld seitens der G-GmbH verwendet worden.

Mit 25 . Februar 2014 sei erneut ein Rückzahlungsantrag an das zuständige Finanzamt Wien 3/11 mit der Bitte um schriftliche bescheidmäßige Erläuterung, warum lediglich ein Teilbetrag rückerstattet worden sei , geste llt worden.

Am 5 . März 2014 sei eine nicht bescheidmäßige Stellungnahme per E-Mail von Herrn HR im Namen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erfolgt. Es sei ausgeführt worden , dass der Differenzbetrag iHv € 146.665,90 auf das Steuerkonto der G-GmbH am 13. Februa r 2012 umgebucht worden sei . Dieser Betrag könne nur im Zusammenwirken mit der G-GmbH zurückgezahlt werden. Hierfür müsste die G-GmbH jedoch erst selbst den Betrag iHv € 146.665,90 entrichten und im nächsten Schritt einen Antrag auf Rückzah lun g eines dadurch entstande n en Gutha b ens stellen.

Im Streitfall wäre der Zivilrechtsweg zu bestreiten. Eine Einfo rde rung gegenü ber dem Finanzamt auf verfahrensrechtlichem Wege sei von Herrn HR nicht in Betracht gezogen wo rd en.

Mit 27. März 2014 sei ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gestellt worden. In diesem sei um Klärung der Rechtsgrundlage über die teilweise Umbuchung vom Verwahrungskonto des Finanzamtes auf das Abgabenkonto der G-GmbH sowie mit welcher Begründung diese erfolgt sei, gebete n worden. Weiters sei um Erläu terung ersucht worden , woraus sich der Betrag iHv € 146.665,90 zusammensetze.

Mit Datum vom 18 . April 2014 sei vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf der Zu r ückweisungsbescheid betreffend den eingereichten Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO ergangen. Die dem Bescheid zugrunde liegende Begründung verweise im Wesentlichen auf die von Herrn HR eingel angte E - Mail vom 5 . März 2014. Neben einer Sachverhaltsdarstellung könne der E-Ma i l ledig l ich die Empfehlung zur Rückforderung des umgebuchten Bet r ages auf ziv ilrechtlichem Wege gegenüber der G-GmbH entnommen wer den. Der Zu rückweisungsbescheid führe aus, die Bf sei nicht legitimiert, einen Antrag zur Abrechnung der Gebarung für die G-GmbH zu stellen. Außerdem sei aus der Selbstanzeige vom ersichtlich, dass die hinterl egte Schadensgutmachung iHv €  280.000,00 für die Kapitalertragsteuer übernommen worden sei und die Bf daher zumindest a l s Haftender zur Beglei chung dieser Steuer heranzuziehen sei.

Nach § 216 BAO sei derjenige a n tragslegitimiert, dem Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkelt einer Umbuchung aufkämen und der Abga benpflichtiger i Sd § 77 BAO sei. § 216 BAO behandle die K l ärung umstrittener Gebarungsakte schlechthin. Es werde die Anfechtung von Buchungsvorgängen eröffnet, beispielsweise d i e Rechtmäßigkeit über eine Umbuchung bzw. die Verrechnung von Zahl u nge n . Die Bestimmung biete die Möglichkeit, unrichtige Gebarungs- und Buchungsvorgänge richtigzuste ll en . Abgabepflichtiger iSd § 77 BAO sei, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme. Insbesondere fielen für eine fremde Abgabenschuld potentiell Haftende hierunter. Im weitesten Sinne sei es jener, der für einen Abgabenanspruch in Anspruch genommen werde, obwohl e r den Tatbestand nicht verwirklicht habe oder mit der Abgabenbehörde in Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in Kontakt trete oder treten könne. § 77 BAO werde somit selbst bei einer nur möglicherweise gegebenen Abgabenschuld, die noch nicht eingetreten sein müsse, einschlägig. Nach nicht bescheidmäßiger Abweisung per E-Mail vom des Rückzahlungsantrages vom 17. Jänner 2013 durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf sei seitens der Bf erstmals ersichtlich geworden, dass ein Teilbetrag iHV € 146.665,90 der auf das Verwahrungskonto des Finanzamtes Wien 3/11 überwiesenen € 280.000,00 auf das Konto der G-GmbH mit Datum umgebucht worden sei und folglich nur die Differenz gemäß § 239 BAO an die Bf habe rückgezahlt werden können. Intention des Antrages auf Abrechnungsbescheid vom sei die Klärung der Rechtmäßigkeit über den Umbuchungsvorgang vom auf das Konto der G-GmbH . Insbesondere bestehe die Absicht, Kenntnis über die der Umbuchung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage zu erlangen bzw. bei Fehlen dieser die unrichtig erfolgte Umbuchung richtig zu stellen.

Sei die Selbstanzeige nicht wirksam oder werde diese nicht eingereicht, so bestehe für den Beitragstäter die Gefahr nach finanzstrafrechtlicher Verurteilung als Haftender gemäß § 11 BAO für den verursachten Schaden herangezogen zu werden. Bereits aus diesem Grund sei die Bf Abgabepflichtige iSd § 77 BAO.

Fragwürdig bleibe auch die Ansicht der Finanzverwaltung. Der E-Mail vom von Herrn HR im Namen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf sei zu entnehmen, dass ein Teilbetrag € 133.334,10 von den € 280.000,00 an die Bf zurückgezahlt worden sei und der Restbetrag nur auf zivilrechtlichem Wege von der G-GmbH direkt zurückzufordern sei. Es werde somit vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf die Auffassung vertreten, die Bf als Abgabepflichtige iSd §  77  BAO iZm der Antragstellung auf Rückzahlung gemäß § 239 BAO anzusehen . Für einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gehe das Finanzamt aber wohl nicht von einem Abgabepflichtigen i Sd § 77 BAO aus und versage einen Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO aufgrund fehlender Antragslegitimation. Möglicherweise habe das Finanza mt gemein t , es s ei ein Antrag a uf Abre c hnungsb esche id gemäß § 216 BAO für die G-GmbH gestellt worden . Klarstelle n d sei ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 2 1 6 BAO für d ie Bf g estellt w o rden.

Weiters werde aus dem Zurückwei s ung sbe schei d ersichtlich, die Bf sei zumi nd es t als Haftende für die Schadensgutmac hung h eranzuziehe n . Ei n Haftende r habe gemäß § 77 Abs. 2 BAO auc h Abgabepflichtiger z u sei n . Unstrittig sei die Bf somit Abgabepflicht i ge iSd § 77 BAO und antragslegitimiert über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO.

Die mit Zurüc kweisungsbescheid vom erfolgte Abweisung über den Abrechnungsbescheid vom 27. März 2014 mangels fehlende r Ant r agslegi timation sei r echtswidrig. Es solle K l ärung über die Gebarung, Umbuchung, Ver r echnung des vom 2 4 .  September 2010 einbezah l ten Betrages iHv € 280.000,00 der Bf geschaffen werden. E s sei jedoch ke i n Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO für das Konto der G-GmbH gestellt worden .

Die durch das Finan z amt Wien3/11 erf olgte U mbuch un g, als auch deren Re chtsansic ht, den Differenzbetrag nur noch auf zivilrechtlichem Wege ei nf or dern zu können, sei unzutreffend . Das ei nzi ge Recht auf Umbuchung oder Über r echnung des Guthabens des Verwahrungskontos auf da s Konto der G-GmbH liege ua in de r Vorschrift des § 215 BAO . Aus ihm geht das Recht auf Umbuchung bei Gesamtschuldverhältnissen (§§ 21 4 Abs. 7 iVm 215 Abs. 1, 2 BAO) oder durch Antragsstellung (§ 215 Abs. 4 BAO) des Abgabe pflichtigen hervor.

Amtswegige Umbuchungen bzw. Überrechnungen nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO auf andere Abgabenkonten desse l ben Abgabepflichtigen dürften nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkelten erfo lgen. Diese Bestimmung sei auch anwendbar, wenn ein Abgabepflich t ige r als Gesamtschuldner die Abgaben schulde.

Gegenständlic h komme lediglich die Haftun gsbestimmung nach § 11 BAO dem Grunde nach in Betracht. Bereits dem Rückzahlungsantrag vom 17. J änner 2013 sei zu entnehmen, warum eine undifferenzierte Haftung nicht vorliegen könne. Es sei ausgeführt worden , dass bei einer zweifelsfrei wirksamen Selbstanzeige des Beitragstäters nach hA und stRspr eine Haftung nach § 11 BAO ausgeschlossen sei. Die erstattete Selbstanzeige der Bf sei laut Auskunft der St rafr eferentin wirksam. § 11 BAO wäre für die Bf nur dann einschlägig, wenn sie rechtskräftig finanzstrafrechtlich verurteilt worden wäre und Vorsatz vorliege. Für die Geltendmachung der Haftung bedürfte es jedenfalls eines Haftungsbescheides iSd § 224  BAO oder Urteilsspruches. Der Bf liege ein solcher nicht vor. Die Haftung des Täters könne nur als Instrument der Sicherung der Abgaben verstanden werden, womit die Eigenschaft der prinzipiellen Subsidiarität dieser Haftung zum Ausdruck gebracht werde und bei Ermessensübung zu berücksich tigen sei. Wenn mit dem rechtswidrigen Verhalten lediglich verbundene Vorteile beim Abgabepflichtigen (der G-GmbH) blieben und nicht dem Beitrags täter zugutekämen, werde die Heranziehung des Beitragstäters zur Abgaben leistung im Haftungswege unbillig sein. Laut Zurückweisungsbescheid vom 18.  April 2014 hafte die Bf für die Abgabeschuld der G-GmbH. Für die Auffassung der Finanzverwaltung bestehe jedoch keine Rechtsgrundl age.

Um aus der Zahlung seitens der Bf eine beabsichtigte Schadensgutmachung für die G-GmbH schließen zu können, bedürfte es zumindest einer für die G-GmbH erstatteten Selbstanzeige in Form einer Täternennung für diese. Die formulierte Selbstanzeige der Bf enthalte keine solche Täternennung. Es sei von ihr keine Selbstanzeige für die G-GmbH erstattet worden. Daraus und aus dem Wording in der Selbstanzeige sei k l ar erkennbar, dass keine Schadensgutmachung für die G-GmbH beabsichtigt gewesen sei. Darin heiße es wörtlich, dass d ie Schadensgutmachung auf ein Verwahrungskonto beim Finanzamt 3/11 erfolge. Die Bf ersuche um Refundierung des Betrages, soweit der Käufer seiner Steuerpflicht nach gekommen sei . In diesem Fall wäre auch nicht auf ein Verwahrungskonto, sondern auf das Abgabenkonto der G-GmbH bezahlt worden. Ein Rückgriff auf § 215 Abs. 1-3 BAO sei seitens der Finanzverwaltung daher nicht möglich.

§ 215 Abs 4 BAO erlasse einem Steuerpflichtigen das Recht auf Umbuchung seines verfügbaren Guthabens auf ein Steuerkonto eines andere n Abgabepflichtigen. D i e Umbuchung könne nur durch Antragstellung erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, wodurch die Finanzverwaltung gegenstä ndli ch eine Antragstellung auf Umbuchung des Guthabens der Bf vo m Verwahrungskonto der F i nanzbehörde a uf das Konto der G-GmbH gesehen habe.

Einzige r Anhaltspunkt sei fo l gender, in der eingereichten Selbstanzeige vom , formulierter Wortlaut, dass d ie Schadensgutmachung auf ein Verwahrungsko n to beim Finanzamt 3/11 er folge . Die Bf ersuc he   um Refu n d i erung des Betrages, soweit der Käufer seiner Steuerpflic ht nachge kom m e n sei . In diesem Z u sam menhang sei a u ch der Verwendungszweck auf dem Einzahlungsbeleg zu verstehen: "Verwa hrung Selbstan zeige G-GmbH (als RNF der Kl-GmbH). Hierdurch sei jedoch eindeutig kein Antrag auf Umbuchung gestellt worden .

Der Wortlaut sei allein von klarstellender Natur im Sinne eines bereits vom Gesetz vorgeschriebenen Rückzah lun gsrechtes, soweit ein Guthaben ni ch t mehr zu verwenden sei. Die Mindestanforderungen an ei nen Umbuchungsantrag sollten in der Nennung der Kontonummer oder des Empfängers se l bst liegen. Es sei in der Se lb stanzeige weder die Kontonummer, noch der Name des Empfängers angegeben worden. Selbst bei sich ergebenden Zweifel über einen undeut li chen Inhalt, sei die Absicht der Partei zu erforschen . Würden Mehrdeutigkeiten bestehen , sei jener Sinngehalt zu bestimmen, der für die Partei na ch Beurteilung der Behörde am günstigsten sei. Die einzige Absicht zur Überweisung des Betrages liege in der mit der Einreichung der Selbstanzeige entgegen hA laut OGH verpflic h tenden Schadensgutmachung für de n Beitragstäter .

Mangels eigenem Abgabenkonto der G-GmbH habe die einzige Möglichkeit in der Einzah lung auf ein Verwahrungskonto des Finanzamtes Wien 3/11 besta nden . Insofern sei hierin höchstens ein Antrag auf Rückzahlung nach § 239 Abs. 1 BAO zu erkennen, sobald eine Einbehaltung des Guthabens aus finanzstraf rechtlicher Sicht ni c ht mehr erforderlich scheine. Laut Frau MW (zuständige Strafreferentin) hätten aus finanzstrafrechtlicher Sicht keine Bedenken bestanden, den e inbehaltenen Betrag zurückzufordern .

Die aufgeführte Ansicht des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, zu entnehmen der E - Mail vom 5. März 2014, das Guthaben der Bf nur noch auf zivilrechtlichem Wege zurückfordern zu können, könn te fäl schlicherweise durch d ie Erkenntnisse des und vom 18 . November 1987 vertreten werden, die sich auch im RAE Rz 828 wiederspiegelten. Demnach seien unzulässige Buchungsvorgänge nicht wieder rückgängig zu machen. Mit der Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen, sie würde die Rückbu chung ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.

Um Aufschluss über diese höchstrichterliche und strittige Ansicht zu erlangen, bedürfe es jedoch einer genaueren Analyse der den Urteilen zu Grunde liegenden Sa c hv erhalte. Es stelle sich dabei he raus, dass ein Verbot der Rück buchung nur dann in Betracht komme, wenn die Gründe des Umbuchens in einer Antragstellung nach § 215 Abs. 4 BAO lägen. Es handle sich in den Entscheidungen insbe sondere um einen durch einen Vertreter des Abgabepflichtigen ausdrücklich gestellten Umbuchun gsa ntrag . Mangels Geldvoll macht sei dieser jedoch nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen.

Für die Bf sei jedoch kein Antrag auf Umbuchung gemäß § 215 Abs. 4 BAO gestellt worden. Es lägen keine Indizien vor, die ein solches Anbringen erweckten bzw. eine Schadensgutmachung für die G-GmbH beabsichtigten. Die obigen Urteilssprüche seien somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

Vielmehr sei gegenständlich eine Umbuchung des Guthabens von Amts wegen durchgeführt bzw fälschlicherweise eine beabsichtigte Direkteinza hl ung auf das Abgabenkonto der G-GmbH angenommen worden. Für solche, auf a ll ein ig es Ver schuld en d e r Abg a b e n b eh ö rde z ur üc kzu fü hr e nd e Umbuchu nge n sei der entstandene Schaden nach der stRspr wieder rückgängig zu ma chen. Habe die Finanzverwaltung die vorliegende Situation verkannt und sei eine Umbuchung von Amts wegen ohne Anbringen vorgenommen worden, so sei sie entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zur Berichti gung i hres Fehlers verpflichtet . Obwohl die Judikatur nicht zu Buchungsvor gängen auf Verwahrungskonten ergangen sei, seien die Grundsätze jedoch t r otz dem anwendbar.

Auch mit hg Erkenntnis vom bestätige sich die Auffassung, eine fehlerhafte Gebarung vom Finanzamt zu berichtigen. Dem Urteil liege der Sachverhalt einer notwendigen Zession nach § 1422 ABGB zugrunde, die im Abgabenrecht keine Anwendung finde. Ein Dritter hab e e in en Betrag i Hv S 100.000,00 auf das Verwahrungskonto des Finanzamtes ein gezahlt, mit de r Absicht, die Abgabenschuld eines Fremden zu tilgen und die Abt r etung der Forderung zu verlangen. Das Finanzamt habe diesen Betrag zunächst dem Abgabenkonto des Abgabenschuldners gutgebucht. Da aber eine Abtretung der Forderung gemäß § 1422 ABGB nicht i n Betracht komme, sei die Richtigstellung der Geba rung und Rückzahlung des auf das Verwahrungskonto eingezahlten Betrages erfolgt.

Die Richtigstellung von Buchungen und Überrechnungen eines Guthabens sei kein Rechtsakt, sondern die Herstellung eines den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Zustandes. Die Behörde habe somit die entsprechenden rechnungsmäßigen Richtigstellungen ohne Rücksicht auf Fristen durchzufüh ren. Solche Korrekturen seien nicht rechtsbegründend, sondern die tatsächliche Vermögenslage, wie sie sich auf Grund der tatsächlichen Rechts - (Bescheid- )Lage ergebe, sei herzustellen.

Die Bf beanstande die unbillige Vorgehensweise des Finanzamtes im vorliegen den Sachverhalt. Es sei bi she r kein Bescheid auf die Rückzah l ungsanträge vom 13 sowie 25. Februa r 2014 ergangen. Die generelle Entscheidungspflicht über ein Anbringen betrage gemäß §§ 85a, 284 BAO höchstens sechs Monat e. Weiters sei der Antrag vom 27.  März 20 14 auf Abrechnungs bescheid mit zurückgewiesen worden . Der Bf werde das Recht auf Klärung der Umbuchung, Verr ec hn ung, Gebarung vom 24. Februar 2012 des am 24. September 2010 auf da s Verwahrungskon to des Finanzamtes Wien 3/11 eingezahlten Betrages genommen . Es werde versagt, die Richtigstellung der tatsächlichen Vermögens-, Rechts- und Be sche idlage zu bewirken.

Die Bf sei zur Haftu ng für die Abgabenschuld der G-GmbH herangezogen worden. Für ein solches Vorgehen bedürfe es jedoch zumindest eines Haftungsbescheides gemäß §  224 BAO. Durch ihn wäre ein verfah ren s r echtlicher Weg eröffnet, nicht nur gegen den Haftungsbescheid selbst, so ndern auch gegen den Abgabenanspruch im Wege der Einbringung e in es Rechtsmittels der Beschwerde vorzugehen. Es bestände die Mögli chke it zur Klärung ü be r die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspru c hnahme, sowie zur Klärung über den Grund und d ie Höhe der Abgabenschuld der G-GmbH.

Der Bf sei ein so l cher verfahrensrecht li cher Weg ver wehrt worden. Eine Heranziehung zur Haftung der Bf sei aus diesem Grunde unbillig .

In diesem Sinne werde die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom , das Ergehen eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO für die Bf sowie die unmittelbare Rückzah lun g des fälschlicherweise umgebuchten Betrages iHv € 146.665,90 an die Bf beantragt.

Die Bf beantrage gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine münd liche Verhandlung. Weiters beantrage die Bf gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Senat. Die Bf beantrage, dass die mündliche Verhandlung gemäß § 275 Abs. 3 Z 1 BAO nicht öffentlich stattfinde.

Eine Revision an den VwGH wäre im Falle einer ablehnenden Entscheidung zulässig, da sie gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe, weil eine Rechtsprechung zur vorliegenden Rechts frage fehle bzw. sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage noch nicht ausführlich auseinandergesetzt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 216 Tz. 9, wiedergegebenen Nachweise). Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. RitzBAO3 § 216 BAO Tz. 3 und 4, ebenso etwa , und ). Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gemäß § 215 BAO rechtmäßig sind, ist im Verfahren gemäß § 216 BAO zu entscheiden (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 216 BAO Tz 4).

Gemäß § 77 Abs. 1 BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Abgabepflichtiger ist demnach jeder, sei es natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (vgl. ). Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (vgl. Ritz , BAO3 § 77 Tz. 1).

Mit der Selbstanzeige vom und der unbestrittenen Überweisung von € 280.000,00 an das Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf anlässlich der Selbstanzeige ist die Bf zweifelsohne Abgabepflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO und somit antragslegitimiert für eine Antragstellung auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO hinsichtlich der mit der Überweisung verbundenen umstrittenen abgabenrechtlichen Gebarungsakte.

Die Meinung des Finanzamtes, dass ein Antrag der Bf zur Abrechnung der Gebarung auf dem Steuerkonto der G-GmbH nicht zulässig sei, da dazu die Antragslegitimation fehle, übersieht, dass der Antrag der Bf lediglich die Zulässigkeit der Umbuchung vom des Betrages von € 146.665,90 vom Verwahrungskonto des Finanzamtes auf das Steuerkonto der G-GmbH StNr2 zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer 1/2010 in Höhe von € 146.666,67 betraf. Eine Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte am Abgabenkonto der G-GmbH wurde von der Bf somit nicht beantragt.

Diese Überweisung hat grundsätzlich zu einer Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach den Bestimmungen der §§ 213 ff BAO zu entscheiden hat. Da diese Gutschrift jedoch  wegen der behaupteten ausdrücklichen anderslautenden Verrechnungsweisung (Verwahrungskonto zur Risikoansicherung) möglicherweise nicht auf die verkürzte Abgabe hätte verrechnet werden dürfen, ist die Bf Abgabepflichtige, weil sie für eine Abgabe in Anspruch genommen wurde, obwohl sie den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat, und bestehen infolge Verrechnung auf diese entgegen der ausdrücklichen Verrechnungsweisung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bf und der Abgabenbehörde.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Abrechnungsbescheides lässt sich somit weder mit der Begründung des Fehlens der Antragslegitimation am Abgabenkonto der G-GmbH noch mit dem Fehlen der Antragslegitimation hinsichtlich des Verwahrungskontos des Finanzamtes mit der wiedergegebenen Rechtslage in Einklang bringen, zumal die Frage, ob die von der Bf geleistete Zahlung zu welcher Gutschrift zu führen hatte, tatsächlich in einem Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären gewesen wäre (vgl. ).

Dass das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zurückgewiesen hat, ohne über das Schicksal der grundsätzlich zu einer Gutschrift führenden Überweisung des Betrages von € 280.000,00 am abzusprechen, war rechtswidrig, weil dies nur auf einer rechnungsmäßig nachprüfbaren Grundlage hätte ausgesprochen werden dürfen .

Die Zurückweisung des Antrages wurde daher zu Unrecht verfügt.

Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO5 Tz 10).

Gegenstand des mit Beschwerde bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom war die Zurückweisung eines Antrages auf Abrechnungsbescheid. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob die sachliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde (vgl. ).

Ein Abspruch über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung hatte somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen.

Es war daher aufgrund der sich schon aus der Aktenlage ergebenden zwingenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus Zweckmäßigkeitserwägungen ohne Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102758.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at