Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch eines Reifeprüfungslehrganges
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RV/1100006/2017-RS1 | Wird eine Berufsausbildung ohne Erreichung des Ausbildungszieles abgebrochen, steht bis zum Abbruch Familienbeihilfe zu, wenn ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen beobachtbar war. Ob der Abbruch krankheitshalber oder aus anderen Gründen erfolgte, ist hiebei unerheblich. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache der Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Z Y für den Zeitraum August 2015 bis Juni 2016,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Z Y gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iV mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 eingeschränkt auf die Monate April 2016 bis Juni 2016 zurückgefordert werden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In ihrer Beschwerde erläuterte die Beschwerdeführerin, die Rückforderung sei für sie unverständlich. Die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter Z sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, sie habe eine Studien- und Kostenbestätigung eingereicht, sie habe keine Informationen zu einer "Erfolgsgarantie" gehabt und mit Schreiben vom das Finanzamt in Kenntnis gesetzt, dass Z mit Ende Mai ihr Studium abgebrochen habe.
Im Weiteren sei sie aufgefordert worden, einen Nachweis über das von Z inzwischen aufgenommene Arbeitsverhältnis einzureichen sowie für Juni 2016 ein Rückzahlungseinverständnis abzugeben. Dem sei sie nachgekommen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte nach Zitierung der maßgebenden Gesetzesstellen aus: Der Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , GZ 51 0104/4-VI/1/98, sehe für die Vorbereitungszeit auf die Berufsreifeprüfung eine - entsprechend der Anzahl der abzulegenden Prüfungen - nach Monaten (16, 12, 8 oder 4 Monate) gestaffelte Familienbeihilfengewährung vor. Voraussetzung sei, dass tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliege.
Das anspruchsvermittelnde Kind müsse klar ersichtlich um einen entsprechenden Erfolg bemüht sein, was sich etwa darin zeige, dass es innerhalb angemessener Zeit zu den Prüfungen antrete.
Z, die Tochter der Beschwerdeführerin habe eine Lehre gemacht und diese mit Lehrabschlussprüfung vom abgeschlossen. Sodann habe sie sich für einen im Zeitraum August 2015 bis Juli 2016 in X stattfindenden, 2-semestrigen Tageslehrgang zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung angemeldet. Sie habe bis März 2016 regelmäßig am Unterricht teilgenommen, ab dann nur mehr unregelmäßig. Sie sei zu keiner der 4 vorgesehenen Teilprüfungen angetreten.
Das Ende der Berufsausbildung Z´s falle daher mit dem Ende der Lehre zusammen. Da die Lehrabschlussprüfung im Juli 2015 erfolgt sei, bestehe für den Zeitraum August 2015 bis Juni 2016 kein Anspruch mehr auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte aus:
Der von Z besuchte Tageslehrgang in X habe eine Unterrichtszeit von 20 Wochenstunden gehabt und samt Eigenstudium mindestens 30 Wochenstunden umfasst. Bis habe Z stets am Unterricht teilgenommen und vereinzelte Tests abgelegt. Die Teilprüfungen der Reifeprüfung in den 4 Prüfungsfächern Mathematik, Deutsch, Englisch und dem Fachbereich hätten jedoch erst nach Beendigung des Lehrgangs stattgefunden. Aufgrund einer gravierenden Erkrankung im März habe Z die Ausbildung nicht mehr fortsetzen können. Bis dahin habe sie allerdings durch Teilnahme am Unterricht, Vorbereitung darauf und Ablegung der anfallenden Tests, zielstrebig und ernsthaft ihre Ausbildung verfolgt. Die Erkrankung habe den Abschluss des Lehrgangs samt Ablegung der 4 Teilprüfungen der Reifeprüfung verhindert.
Die Beschwerdeführerin verwies auf beigelegte Bestätigungen und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Seitens des Finanzamtes wurde im Vorlagebericht wie folgt Stellung zum Vorbringen im Vorlageantrag genommen: Es sei auf das Erkenntnis des sowie die Entscheidung des RV/0800-I/07 und des , hinzuweisen, aus denen hervorgehe, dass ein krankheitsbedingter Studienabbruch, der später nicht zu einer Fortsetzung der selben Berufsausbildung führe, nicht als anspruchsbegründend für die Gewährung von Familienbeihilfe anzusehen sei.
Erwägungen
Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis die folgenden Punkte als feststehend zugrunde:
ZY, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am aabbcccc geboren.
Sie begann am eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und beendete die Lehrzeit vorzeitig durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung am .
Von bis war sie als Angestellte bei der AB GmbH (ihrem Lehrbetrieb) beschäftigt.
Von bis nahm sie eine Bildungskarenz in Anspruch.
Sie belegte einen zweisemestrigen Tageslehrgang in X zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung (Dauer bis ).
Im März 2016 erkrankte sie und sah sich gezwungen, den Lehrgang abzubrechen.
Die Abmeldung erfolgte zum .
Die abschließende Reifeprüfung hätte im Haupttermin Juni/Juli 2016 oder im 1. Nebentermin September/Oktober 2016 abgelegt werden können.
Z stand ab in einem Anstellungsverhältnis bei der Firma C in Feldkirch.
Die Feststellungen beruhen auf einer Abfrage des Lehrlingsinformationssystems der WKO, einem Prüfungszeugnis der WKO über die mit gutem Erfolg abgelegte Lehrabschlussprüfung, einer Sozialversicherungsabfrage, einer Bestätigung der AB GmbH über die Bildungskarenz, Bestätigungen von Instituts- und Lehrgangsleitung am Haus der Begegnung X zur Berufsreifeprüfung betreffend Kursanmeldung, Kursabmeldung, Prüfungstermine, Kurskosten, Unterrichtsumfang und Unterrichtsbesuch sowie einer ärztlichen Bestätigung und unwidersprochen gebliebenem Akteninhalt.
Strittig ist gegenständlich, ob Z im Rückforderungszeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "für einen Beruf ausgebildet" wurde.
Seitens des Finanzamtes wird argumentiert, Z habe sich ab Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Juli 2015 nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden, weil sie ab März 2016 nur mehr unregelmäßig am Unterricht im Rahmen ihres Lehrganges teilgenommen und die vier Teilprüfungen der Reifeprüfung nicht abgelegt habe.
Das Finanzamt stützt sich hiebei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (), wonach zu einer Berufsausbildung der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um den Ausbildungserfolg mit dem Ablegen von Prüfungen als essentiellem Bestandteil gehört. Der laufende Besuch einer schulischen Einrichtung genügt für sich allein demnach nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Der Prüfungserfolg ist hiebei nicht ausschlaggebend.
Aus der Aktenlage und einer diesbezüglichen Bestätigung des Schulleiters geht hervor, dass Z den Unterricht bis einschließlich März 2016 regelmäßig besucht hat, was offensichtlich ja auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten wird. Z hat auch an den fallweise stattfindenden Tests teilgenommen (ein Test liegt im Akt auf), ein Antritt zu den finalen Teilprüfungen der Reifeprüfung fand deshalb nicht statt, weil der entsprechende, früheste Prüfungstermin im Juni/Juli 2016 lag - ein Zeitpunkt, zu dem sie bereits aus dem Lehrgang ausgeschieden war, da sie sich zum krankheitsbedingt abgemeldet hat.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes hat sich daher Z bis März 2016 ernstlich bemüht, den Anforderungen des Reifeprüfungslehrganges gerecht zu werden, ist aber offenbar an ihre Grenzen gestoßen. Laut ärztlicher Bestätigung hat sich nämlich eine bereits vorbestehende E stressbedingt stark verschlechtert und einen Prüfungsantritt vereitelt. Das Nichtantreten zu den entscheidenden Abschlussprüfungen kann ihr aufgrund der Lehrgangsgestaltung, die diese Prüfungen erst am Ende des zweisemestrigen Zyklusses ansiedelt, nicht zum Nachteil gereichen.
Dem Umstand, dass die ärztliche Bestätigung ein Datum trägt (), das 6 Monate nach der Abmeldung vom Lehrgang (März 2016) liegt, es sich also um eine "ex-post-Bestätigung" handelt, kommt deshalb kein maßgebliches Gewicht zu, weil es letztlich unerheblich ist, aus welchem Grund der Abbruch der Berufsausbildung erfolgte. Aus familienbeihilfenrechtlicher Sicht bedeutsam ist nur, dass sie abgebrochen wurde und im Weiteren, ab wann sie als abgebrochen zu gelten hat.
Fakt ist, dass eine bis Ende März ernsthaft betriebene Berufsausbildung mit der zum erfolgten Abmeldung endete, aus welchen Gründen auch immer (vgl. hiezu : "Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gesprochen werden").
Aus der geltenden Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass ein Erreichen des Ausbildungszieles Voraussetzung für die Qualifizierung der Bildungsmaßnahme als solche ist. So bringt der VwGH im oben zitierten Rechtssatz wertungsfrei zum Ausdruck:..."so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung gesprochen werden" .
Soweit sich die Abgabenbehörde auf Beispiele aus der Rechtsprechung (, RV/0800-I/07) stützt, die bei krankheitsbedingtem Abbruch eines Studiums oder einer Berufsausbildung und Nichtfortsetzung derselben nach Besserung einen Entfall des Anspruches auf Familienbehilfe vorsehen, berührt sie nur einen - übrigens vom BFG nicht in Frage gestellten - Teilaspekt der Gesamtkonstellation, nämlich den, ob es sich um einen (beihilfenschädlichen) Abbruch oder eine (beihilfenunschädliche) Unterbrechung handelt.
Darüber hinaus kommt aber der gerade im Streitfall zu beurteilenden Frage, wie die beihilfenrechtliche Bewertung bis zum Abbruch zu erfolgen hat, Bedeutung zu (beide zitierten Erkenntnisse hatten sachverhaltsgemäß lediglich die Zeitspanne zwischen abgebrochenem Studium/abgebrochener Lehre und Neuaufnahme eines anderen Studiums/einer anderen Lehre zu beurteilen).
Zusammenfassend ist im Sinne obenstehender Ausführungen festzustellen: Bis einschließlich März 2016 liegt eine Berufsausbildung vor, was durch den nachgewiesenen Unterrichtsbesuch und das Antreten zu den in diesem Zeitraum stattfindenden Tests hinreichend dokumentiert ist. Auch die Tragung der Kurs- und Mietkosten für den gesamten 2-semestrigen Kurszyklus spricht für eine ernsthaft angestrebte Absolvierung der Bildungsmaßnahme.
Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde daher erst ab April 2016 zu Recht zurückgefordert, zumal keine Berufsausbildung mehr vorlag. Von September 2015 bis März 2016 befand sich Z nach allem oben Ausgeführten in Berufsausbildung (Reifeprüfungslehrgang), hinsichtlich August 2015 ist auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sowie die entsprechende Kommentierung laut Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 130, zu verweisen.
Betreffend die gesetzlichen Grundlagen zur Rückforderung gemäß § 26 FLAG ivm § 33 Abs. 3 EStG 1988 wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit /Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Streitfall zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ().
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100006.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at