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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2015, RV/2100076/2013

Einstufung des Grades der Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Gutschrift wird auf die in der Berufungsvorentscheidung vom enthaltenen Feststellungen verwiesen, die einen Bestandteil dieses Spruches bilden.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte neben Sonderausgaben und Krankheitskosten in Höhe von 3.515,29 € auch den Pauschalbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 für seine behinderte Ehegattin. Den Grad der Behinderung gab er mit 100% an.

Mit Bescheid vom wurde kein Freibetrag für die außergewöhnlichen Belastungen festgestellt, weil die anerkannten Aufwendungen in Höhe von 770,65 € unter dem Selbstbehalt lagen. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag stand nicht zu und die Gattin erzielte Einkünfte über 6.000 € jährlich, die jedoch in der tariflichen Nullzone lagen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass kein Nachweis für den 100%-igen Grad der Behinderung der Ehegattin vorgelegt wurde. Weitere Erhebungen unterblieben, weil für das Veranlagungsjahr keine steuerlichen Auswirkungen eintreten würden.

Gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastungen wandte sich der Bf. in seiner Beschwerde vom  und legte einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom bei, wonach seine Gattin an einer hochgradigen HWS-Degeneration mit ausgeprägter Spondylarthrose, an einer hochgradigen Valgusgonarthrose, Osteoporose mit multiplen Deckplatten- und Grundplattenimpressionen leidet.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass der Befundbericht keinen Behinderungsgrad von 100% aufweise und eine solche Feststellung zuständigkeitshalber vom Bundessozialamt zu treffen wäre und es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob ein diesbezüglicher Antrag beim Bundessozialamt eingebracht werde und ob ein diesbezügliches Ergebnis abgewartet werden solle. Zu den weiteren Kosten für Nahrungsergänzungsmitteln und "Mitteln aus der Natur" wurde auf persönliche Aufklärung in den Vorjahren und auf die Begründung im Bescheid und auf eine zu einem Vorjahr ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates verwiesen und der Bf. nochmals eingeladen, entsprechende Nachweise beizubringen.

Mit Antwort vom gab der Bf. bekannt, dass ein beim Bundessozialamt eingeleitetes Verfahren abgewartet werden solle und er bzgl. der Aufwendungen Nachweise vorgelegt habe.

Mit Schreiben vom wurde eine Bestätigung des Bundessozialamtes vorgelegt, wonach der Ehefrau des Bf. unter der Passnummer: 123 eine 50%-ige Behinderung seit 2011 bestätigt wurde und der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seit dem Jahre 2011 eingetragen wurde. Weiter ersuchte der Bf. um Aufnahme eines jährlichen Pauschbetrages von 1.000 € für die Jahre 2006 bis 2010 für die Behinderung der Ehegattin lt. Befund des Facharztes für Orthopädie.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden nunmehr der Pauschbetrag für die 50%-ige Behinderung in Höhe von 243 € und restliche Krankheitskosten in Höhe von 2.593,05 €, zusammen also 2.836,05 €, als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 2.798,81 € vom Finanzamt anerkannt.

Mit Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, dass die Behinderung seiner Gattin durch eine Erkrankung an Kinderlähmung schon Jahrzehnte bestehe und ersuchte er um Einstufung der Behinderung auf 100% auch für die letzten 5 Jahre.

Mit einer Eingabe vom 9. Feber 2013 gab der Bf. bekannt, dass er das erste Mal in seinem langen Leben mit dem Bundessozialamt in Verbindung sei und er auf Vernunft und Menschlichkeit dieses Amtes hoffe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur mehr, in welcher Höhe pauschal geltend gemachte Aufwendungen für die Behinderung der Ehegattin anzusetzen sind.

§ 35 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,

- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu."

Festzustellen ist im gegenständlichen Fall, dass kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 besteht, weil keine Kinder vorhanden sind, für die mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen worden ist. Festzustellen ist weiter, dass die Einkünfte der Ehegattin zwar über der Grenze von 6.000 €, aber noch innerhalb der tariflichen Nullzone liegen. 

Aufwendungen für die Behinderung der Ehegattin können daher ebenso wie die Krankheitskosten (Zahnbehandlungskosten der Gattin in Höhe von 2.548,40 €) nur im Rahmen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 - sofern der Steuerpflichtige rechtlich im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist - als außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden (vgl. Doralt, EStG, § 34 Tz 60; ).

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Insofern lässt es die Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 842) zu, dass die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und/oder die Pauschbeträge nach § 2 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. I 1996/303, als Freibeträge unter Berücksichtigung eines Selbstbehalten in Ansatz gebracht werden können.

Für die Feststellungen hinsichtlich der Tatsache der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf die Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 35) zurückzugreifen, um die Gleichmäßigkeit der Steuerberechnung sicherzustellen. Demnach ist die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von einer anderen Stelle zu treffen. Zuständig ist im Regelfall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr kurz "Sozialministeriumservice" (früher: Bundessozialamt) genannt. Eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie ist nicht ausreichend.

Das Amt hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (§ 35 Abs. 2 EStG 1988). Ein Behindertenpass wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (siehe § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz). Einwände gegen die Höhe des Grades der Behinderung können daher nur in den Verfahren vor dem Sozialministeriumservice (SMS) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht behandelt werden, bzw. ist bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes eine Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung möglich.

Eine Berücksichtigung einer 100%-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit kann daher seitens des Finanzamtes oder des BFG nicht vorgenommen werden, wenn für einen solchen Grad der Behinderung keine diesbzgl. amtliche Bestätigung des SMS vorliegt. Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (). Der Gesetzgeber hat mit der Anordnung, dass eine Nachweisführung (hinsichtlich der Tatsache der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle zu erfolgen hat, bindende Beweisregeln geschaffen. Im gegenständlichen Fall ist ab dem Veranlagungsjahr 2011 lediglich eine 50%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt, was die Berücksichtigung von 243 € als Freibetrag - unter Beachtung des Selbstbehaltes - zur Folge hat.

Eine rückwirkende Feststellung ist grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen kann das SMS feststellen, dass ein bestimmter Grad der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestanden hat, was auch in diesem Fall gegeben ist, wenn das Amt das Vorliegen einer 50%-igen Behinderung bereits für das Vorjahr 2011 bestätigte.

Die Zahnbehandlungskosten der Ehegattin wurden nachgewiesen und sind daher als Krankheitskosten im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu bringen.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Gutschrift an Einkommensteuer für das Jahr 2011 war in der lt. Berufungsvorentscheidung vom festgesetzten Höhe vorzuschreiben.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Frage der Bindungswirkung der amtlichen Bescheinigung ergibt sich eindeutig aus dem Einkommensteuergesetz und liegt auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (w.o.) vor, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100076.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-13263