Eingabegebühr für Rechtsmittel in einem Vollstreckungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, betreffend Gebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren erließ die BH X am an die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, einen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme (BH). In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Beschwerde hingewiesen.
Mit Schreiben vom ergriff die Bf. diese Möglichkeit und erstattete eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erließ am über dieses Anbringen ein Erkenntnis (LVwG 1234) und forderte die Bf. auf, die ausstehende Eingabengebühr zu begleichen. Weil diese nicht entrichtet wurde, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Befund nach § 34 GebG aufgenommen und dieser am an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.
Am erließ das Finanzamt daraufhin einen Gebührenbescheid über eine Eingabengebühr in Höhe von 14,30 € und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung in Höhe von 7,15 €, gesamt also 21,45 €.
Gegen diese Festsetzung wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und wurden im Wesentlichen Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren vorgebracht. Ausgeführt wurde weiters, dass die Bf. keine Straftat begangen habe und aus ihrem Verschulden keine Gebühren entstanden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
In einem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , führte die Bf. an, dass laut Gesetz diejenige Person für Unkosten bzw. Gebühren zahlungspflichtig sei, welche die Kosten verursacht habe. Als Verursacher sehe sie aber die Behörde und das Gericht an.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14.30 €.
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ; ).
Ein Privatinteresse liegt vor, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 Rz 35). Soll im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung einer Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden, wird ein Privatinteresse angenommen. Die Einbringung eines Rechtsmittels ist auf die Herbeiführung einer Entscheidung einer Behörde oder - in diesem Fall - eines Gerichtes gerichtet. Berufungen können gebührenpflichtige Eingaben sein, weil sie regelmäßig dem Eingabebegriff des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entsprechen (). Eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 ist für Eingaben an Landesverwaltungsgerichte nicht vorgesehen.
Die Bf. strebte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung einer bescheidmäßigen Anordnung auf Ersatzvornahme in einem Vollstreckungsverfahren an und war damit ein Privatinteresse der Bf. gegeben, weil sie damit die Überprüfung des Bescheides bewirken wollte. Ob der Vollstreckungsbescheid zu Recht ergangen ist, ist für die Gebührenpflicht unerheblich (vgl. ).
Die Steuerpflicht entstand für die Beschwerde vom nach § 11 Abs. 1 GebG 1957 zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit .
Als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung war nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 auch eine Gebührenerhöhung von 50% zu Recht vorzuschreiben. Bei der Erhöhung handelt es sich um eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung von Zahlungsfristen ().
Die Abgabenfestsetzungen entsprechen der Rechtslage und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100002.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at