Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2015, RV/2100206/2012

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Frau Bfin. , vertreten durch den Sachwalter, Herrn X , dieser vertreten durch Frau Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab , zu Recht erkannt:

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Jänner 2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres selbsterhaltungsunfähig geworden.

Einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin vom hat das Finanzamt mit Bescheid vom für die Zeit ab Jänner 2008 nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Die Realisierung des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe des Kindes setzt … voraus, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern vorliegt. Da Sie über eigene Mittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern noch gegeben ist.“

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass er für die Zeit ab Jänner 2008 an die Stelle des zuvor genannten Bescheides trat.

Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früherer Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Es besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn Unterhalt durch den früheren Ehegatten zu leisten ist. Laut Vergleichsausfertigung vom verzichten Sie freiwillig auf jeglichen Unterhalt Ihres ex-Gatten, somit wird die Unterhaltsverpflichtung nicht verletzt.
Da vor dem 21. Lebensjahr keine Erwerbsminderung vorlag, besteht kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe.“

In der dagegen fristgerecht durch die Sachwalterin der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung (jetzt: Beschwerde) wird zum einen ausgeführt, eine Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten habe mangels eines entsprechenden eigenen Einkommens (lediglich geringe Invaliditätspension) nie bestanden. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 2001 (somit noch in ihrem 29. Lebensjahr) „erhöhte“ Familienbeihilfe bezogen habe, was ihre Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorausgesetzt habe.

Nachdem diese Berufung vom Finanzamt mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid vom mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Eine (neuerliche)Entscheidung in der Sache wurde weder gemeinsam mit dem Aufhebungsbescheid noch in der nachfolgenden Zeit erlassen.

Gegen beide Bescheide des Finanzamtes hat die Beschwerdeführerin durch ihre Sachwalterin fristgerecht Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben.
Beiden Beschwerden wurde vom Bundesfinanzgericht Folge gegeben und die beiden Bescheide aufgehoben (siehe Erkenntnisse vom , Zl. RV/2100518/2012, und vom , Zl. RV/2100519/2012).

Dadurch ist die auch dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den wiederum dem Rechtsbestand angehörenden Abweisungsbescheid vom unerledigt.

Zur Frage der „erledigten Sache“ hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin im Schriftsatz vom auszugsweise ausgeführt:
„Richtig ist, dass bereits hinsichtlich der Berufungswerberin eine Entscheidung vorliegt, doch steht es der Berufungsweberin offen, einen neuerlichen Antrag zur Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe zu stellen. Diese Möglichkeit kommt der Berufungswerberin erst recht bei geänderten Verhältnissen zu. Die Berufungsweberin überschreitet mit ihrem Einkommen den nunmehr geltenden Grenzwert zur Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe nicht. Infolge der geänderten Verhältnisse steht daher auch die entschiedene Sache einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.

Soweit aber der Berufungswerberin die Möglichkeit einer neuen Antragstellung zukommt, ist über diesen Antrag zu entscheiden und steht dieser Entscheidung ebenfalls nicht eine bereits rechtskräftige Entscheidung entgegen, …“.

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt den Beihilfenantrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum "ab Jänner 2008" abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen verspätet eingebrachte Berufung vom wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom zurückgewiesen.

Mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist trat die formelle Rechtskraft des Bescheides (gleichbedeutend mit Unanfechtbarkeit im ordentlichen Rechtsmittelverfahren) ein. Aus dieser formellen Rechtskraft leitet sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung ab. Dies bedeutet, dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Rechtskraftwirkungen sind mit Bescheiden verbunden, die dem Rechtsbestand angehören, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (Stoll, BAO, 943; vgl. z.B. : Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise Sachanspruches. Aus diesem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich die Lehre von der Identität der Sache. Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr der Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Eine solche Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (Stoll, BAO, 944).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (zB , und ).

Im vorliegenden Fall erstreckt sich der normative Gehalt des Bescheides vom daher jedenfalls bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung, somit bis einschließlich September 2008. Die mit diesem Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wirkt nun aber so lange fort, als sich danach die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. abermals ).

Das Parteibegehren war im vorliegenden Fall in beiden Anträgen (vom und vom ) auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gerichtet.

Auch in der maßgeblichen Rechtslage ist keine Änderung eingetreten.

Zu prüfen ist daher nur mehr, ob in den für die Beurteilung der Beihilfenanträge entscheidenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Eine Verpflichtung bzw. Berechtigung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (). Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat (, ). Wird beispielsweise ein Ansuchen um Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO rechtskräftig abgewiesen, ändert sich nach Erlassung des Bescheides aber die Sachlage (z.B. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ähnliche Veränderungen im Tatsachenbereich), so kann neuerlich um Nachsicht angesucht werden und muss darüber auch in der Sache entschieden werden (Stoll, BAO, 945 mit Judikaturnachweisen).

Von einer Änderung des Sachverhalts nach Bescheiderlassung zu unterscheiden ist der Umstand, dass der dem Erstbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich (gänzlich oder teilweise) anders gelagert war, als er von der Behörde festgestellt wurde, oder dass die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt hat. In einem solchen Fall liegt es am Bescheidadressaten, den fehlerhaften Bescheid mit den ihm zustehenden Rechtsbehelfen zu bekämpfen, da, wie bereits oben erwähnt wurde, die Rechtskraftwirkungen auch mit Bescheiden verbunden sind, die sich, im Nachhinein betrachtet, als unrichtig erweisen.

Die abweisende Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen verspätet eingebrachte Berufung wurde zudem rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf geänderte Verhältnisse hinsichtlich ihres Einkommens geht ins Leere, weil das maßgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin in keinem der hier maßgeblichen Jahre die Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG überschritten hat. Von geänderten Verhältnissen kann daher keine Rede sein.

Der inhaltlichen Erledigung des Antrages vom für die Zeit ab November 2008 stand daher tatsächlich der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom entgegen.
Dadurch, dass das Finanzamt diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen hat anstatt in richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt (vgl. z.B. ).

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) war daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100206.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at