Unzulässige Beschwerde der aufgelösten GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100148/2012-RS1 |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Feststellung der Einkünte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 beschlossen:
Die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom wird gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein im Jahr 2007 in der Rechtsform einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft gegründetes Unternehmen, mit der im Bereich Finanzberatung tätigen A- GmbH (FN 123456) als Geschäftsherrin.
Im Verfahrensjahr waren an dieser Personengesellschaft bis die B. & Co AG & Co KG, auch B. & Co Beteiligungs AG & Co KG (FN999999) bzw., nach deren Ausscheiden, Dkfm C.D. als stille Gesellschafter beteiligt. Letzterer beendete die atypisch stille Gesellschaft, indem er mit Schreiben vom das Gesellschaftsverhältnis mit der A- GmbH zum aufkündigte.
Nachdem das Finanzamt X (FA) den Fortbestand der Vertretungsbefugnis der bisherigen steuerlichen Vertretung im Sinne des § 81 Abs. 7 BAO abgeklärt hatte, erging am der nunmehr angefochtene Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 an die „A- GmbH, die B. & Co AG Beteiligungs GmbH & Co KG und Dkfm C.D., als ehem. Beteiligte an der A- GmbH & atyp. st. Ges.“ zu Handen deren mit Zustellungsvollmacht ausgewiesener steuerlichen Vertretung.
Am brachte diese steuerliche Vertretung „im Namen und im Auftrag unserer oben genannten Mandantin“ Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 ein. „Oben genannt“ war im Berufungsschriftsatz die „A.- GmbH & atypisch stille Gesellschaft“.
Das Rechtmittel richtete sich gegen die abweichend von der Abgabenerklärung festgestellte Höhe und Zuordnung des im Gesamtgewinn enthaltenen Veräußerungs- und Aufgabegewinns des zum Jahresende ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.
Das Finanzamt X legte das Rechtsmittel ohne weitere Maßnahmen dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.
In weiterer Folge beantragte die steuerliche Vertretung der Bf beim UFS einerseits die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs.1 BAO (idF vor FvwGG 2012) und reichte anderseits berichtigte Abgabenerklärungen für 2009 und 2010 ein (zum Jahr 2009 sowohl für die A.- GmbH & atypisch stille Gesellschaft als auch für die A.- GmbH, zu 2010 nur für die ehemalige Geschäftsherrin, „da die stille Gesellschaft 2010 nicht mehr besteht“).
In den geänderten Abgabenerklärungen war der Veräußerungsgewinn des stillen Gesellschafters nunmehr dem Jahr 2010 zugeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der zur Finanzierung der Abschichtung des stillen Gesellschafters dienende Erlös aus einem Wertpapierverkauf erst am valutiert worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I.) Das BFG achtet den dem eingangs dargestellten Verfahrensgang, der durch die vorgelegten abgabenbehördlichen Verfahrensakten dokumentiert und durch ergänzende Ermittlungen des BFG (insbesondere im Firmenbuch und in den abgabenbehördlichen Datenbanken) bestätigt wird, zu Grunde liegenden Sachverhalt als erwiesen und legt ihn der Entscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde.
Daraus resultiert zweifelsfrei, dass die Beschwerde führende atypisch stille Gesellschaft im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides (Dez. 2011) nicht mehr existent war.
Ebenso steht fest, dass der angefochtene Bescheid an die ehemaligen Gesellschafter der beendeten Personengesellschaft adressiert war und diesen wirksam zugegangen ist.
Zugleich weist die klare Formulierung im Rechtsmittelschriftsatz explizit die beendete atypisch stille Gesellschaft als Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) aus.
II.) Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, unter Hinweis auf VwGH-Rechtsprechung).
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO hat ein Feststellungsbescheid „in den Fällen des § 188 BAOan die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind“, zu ergehen.
„Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, (…) denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind“ (§ 191 Abs. 2 BAO).
Nach Abs. 3, letzter Satz der Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 9/2010 wirken Feststellungsbescheide nach § 188 BAO(…) gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und Abs. 5 wirken (§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr. 20/2009).
Keine Befugnis zur Einbringung eines Rechtmittels kommt - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - zufolge § 246 Abs. 1 BAO einem Rechtsträger zu, an den kein Bescheid ergangen ist und gegen den daher auch kein Bescheid wirksam wurde.
Aus der dargestellten Rechtslage resultiert bei aufrechter Personengesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis gegen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sowohl der Gesellschaft als auch ihrer Gesellschafter. Nach Beendigung einer Personengesellschaft sind gem. § 191 Abs. 2 iVm § 246 BAO nur mehr (ehemalige) Gesellschafter, denen Einkünfte zugeflossen sind/zugerechnet wurden, zum Erheben eines Rechtsmittels aktivlegitimiert.
Nach der Judikatur des VwGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter eine Berufung gegen einen Bescheid im Namen jener Person einbringt, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wird der Parteienvertreter allerdings zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mit Verweis auf ).
III). Wie festgestellt, erging der im anhängigen Verfahren angefochtene Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für 2009 im Dez. 2011, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde führende atypisch stille Gesellschaft nach dem Verfahrensergebnis unstrittig bereits aufgelöst war.
Mit der zuvor zitierten Adressierung an die im Jahr 2009 beteiligt gewesenen (bei Ergehen des Bescheides ehemaligen) Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft, wies der strittige Bescheid eine den Bestimmungen des § 191 Abs. 2 BAO entsprechende Bezeichnung jener Personen auf, an die er zu ergehen hatte.
Da andere, gegen die Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Gründe im Verfahren nicht hervorkamen, geht das BFG mit dessen Zustellung an die gemeinsame steuerliche Vertretung der ehemaligen Gesellschafter der aufgelösten Personengesellschaft, von einem wirksam ergangenen Bescheid aus.
Unter den festgestellten Umständen kam der aufgelösten Gesellschaft gemäß § 191 Abs. 2 iVm § 246 BAO keine Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO für 2009 zu. Zur Einbringung eines Rechtsmittels waren nur die ehemaligen Gesellschafter befugt. Die ausdrücklich im Namen der (aufgelösten) A.- GmbH & atypisch stille Gesellschaft eingebrachte Berufung war daher - gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom , 2009/16/0091 ohne weitere Verfahrensschritte - gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 323 Z 38 BAO als unzulässige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte einerseits wegen verspäteter Antragstellung (§ 274 Abs. 1 BAO), anderseits gemäß § 274 Abs. 3 und Abs. 5 BAO entfallen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des VwGH zu §§ 188, 191 Abs. 2 bzw. 246 BAO, der die Entscheidung folgt, ausreichend beantwortet (z.B. ; , 99/15/0030; , 2007/15/0110; , 2004/15/0131, , 2009/16/0091 und , Ra 2015/13/0037, je mwV.).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100148.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at