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Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 16.02.2017, KE/2100001/2017

Nicht vom Finanzamtsvorstand unterfertigtes Auskunftsersuchen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
KE/2100001/2017-RS1
Auskunftsverlangen sind gemäß § 8 Abs. 2 KontRegG vom Leiter der Abgabenbehörde (Vorstand) zu unterfertigen. Ein vom Prüfer unterfertigtes Auskunftsverlangen genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über das Auskunftsverlangen des Finanzamt Linz vom (vorgelegt am ) betreffend Kontoeinschau nach § 8 KontRegG für das Jahr 2016 bezüglich der Konten XYZ im Abgabeverfahren des Abgabepflichtigen betreffend Umsatzsteuer 5-9/2016, beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.

Entscheidungsgründe

Die ersuchende Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom  dem Bundesfinanzgericht vor:

  • Die Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen vom

  • Den bezughabenden Schriftverkehr mit dem Abgabepflichtigen, bestehend aus dem Auskunftsersuchen der Abgabebehörde vom

  • Das vom Prüfer unterfertigte begründete Auskunftsverlangen vom

Beim Abgabepflichtigen, Herrn A, kam es zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Monate 5-9/2016. Dabei wurde festgestellt, dass Herr A keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt oder abgegeben hat.

Im Auskunftsverlangen gab der Prüfer an, dass er den Abgabepflichtigen im Zuge der Aktenvorbereitung zu den Konten befragt hat und dieser versprochen habe, den Kontenbestand aufzuklären.

Im Zuge von Einbringungsmaßnahmen stellte sich heraus, dass von Herrn A vorgelegte Ausgangsrechnungen (die zu Forderungspfändungs-Zwecken genutzt werden sollten) den Rechnungsempfängern nicht bekannt gewesen seien weshalb sich das Finanzamt über die Einschau Aufklärung erhoffe.

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Dem Bundesfinanzgericht wurde ein schriftliches, begründetes und vom Prüfer unterfertiges Auskunftsverlangen vorgelegt.

Gemäß §  8 Abs 2 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) sind Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen.

Da dies im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist, war bereits aus diesem Grund die Einschau nicht zu bewilligen. 

Ungeachtet dessen bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen (genauer der fehlenden Angaben), weil dieser dazu keine Stellungnahme abgegeben hat. Damit konnten die Zweifel nicht aufgeklärt werden.

Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Auskunft des Kreditinstituts geeignet ist, die bestehenden Zweifel aufzuklären, da die seitens der Abgabenbehörde verlangte Konteneinschau aus folgenden Gründen nicht geeignet ist, die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen zu überprüfen:

Das Konto  AT1 ist ein Depotkonto über das (nur) Depotgebühren abgerechnet werden.

Das Konto 1 existiert nicht. Es dürfte sich um einen EDV-mäßigen Irrtum handeln und eine Identität mit dem o.a. Depotkonto vorliegen.

Inwieweit über das (Spar)Konto AT2 Umsätze geflossen sein könnten, lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Im Gegenteil: das Finanzamt hat festgestellt, dass Rechnungen ausgestellt wurden ohne dass es zu einem Umsatz gekommen wäre. Diesbezüglich vermag eine Konteneinschau Zweifel nicht zu beseitigen. 

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in BFGjournal 2017, 131
Rauscher in SWK 7/2018, 370
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.2100001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at