Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 27.02.2017, KE/2100003/2017

Vom Vertreter des Vorstandes unterfertigtes Auskunftsersuchen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
KE/2100003/2017-RS1
Die eigenhändige Unterfertigung des Auskunftsersuchens durch die Vertreterin oder den Vertreter ist im Fall der Abwesenheit des Leiters der Abgabenbehörde zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung einer Entscheidung „tunlichst“ binnen drei Tagen (§ 9 Abs. 3 KontRegG) eine rasche Klärung der Zulässigkeit einer Konteneinschau herbeiführen wollte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über das Auskunftsverlangen des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , eingelangt am betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG bezüglich folgender Konten des X für den Zeitraum - (abweichende Zeiträume extra angegeben) beschlossen:

Bank1,

AT1

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt

Bank2, Kontonummern:

AT2

AT3

AT4

AT5

AT6

AT7

AT8

AT9

AT10 (nur bis )

AT11 (nur bis )

AT12 (nur bis )

AT13 (nur bis )

AT14 (nur bis )

AT15 (nur bis )

AT16 (nur bis )

AT17 (nur bis )

AT18 (nur bis )

AT19 (nur bis )

AT20 (nur bis )

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt

Bank3, Kontonummern

AT21

AT22

AT23

AT24

AT25

AT26

AT27 (offenbar gleichlautend mit der alten Bezeichnung 27)

AT28

AT30

AT31

AT32 (nur bis )

33 (nur bis )

34 (nur bis )

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.

Bank4, Kontonummern

AT35

AT36

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt

Bank5, Kontonummern

AT37 (erst ab )

AT38 (erst ab )

AT39

AT40 (erst ab )

AT41 (erst ab )

AT42 (erst ab )

AT43 (erst ab )

AT44 (erst ab )

AT45 (erst ab )

AT46 (erst ab )

AT47 (erst ab )

AT48 (erst ab )

AT49 (erst ab )

AT50 (erst ab )

51

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt

Bank6,

AT52  ( bis )

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt

Entscheidungsgründe

Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am den Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau vom betreffend 53 Privatkonten des Herrn A zur Bewilligung vor.

Die ersuchende Abgabenbehörde begründete ihr Ansuchen vom wie folgt:

Im Zuge einer vom Finanzamt bei der A & B  IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH durchgeführten Außenprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2014 wurde festgestellt, dass deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn A der Gesellschaft ab dem Jahr 2013 ein Privatdarlehen zur Verfügung gestellt hat. Die dafür verrechneten und gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 steuerpflichtigen Zinsen wurden in den Einkommensteuererklärungen des Herrn A nicht offen gelegt.

Herrn A wurde am schriftlich aufgefordert, die Herkunft des Geldes nachzuweisen. Am gleichen Tag erging ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag bei Herrn A betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 sowie ein Nachschauauftrag betreffend Einkommensteuer 2015.

In einem Schreiben an das Finanzamt vom gab Herrn A durch seinen steuerlichen Vertreter bekannt, einen schriftlichen Darlehensvertrag zwischen Herrn A und der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH  gebe es nicht. Es handle sich grundsätzlich um Nutzungseinlagen des Gesellschafters, die je nach Liquiditätslage der Gesellschaft aufgestockt oder reduziert würden. Das Geld für den Darlehensbetrag stamme aus der Endbesteuerung unterliegenden inländischen Spareinlagen bzw. Wertpapierdepots. Ferner seien Privatkredite aufgenommen worden.

Das Geld für den sich am ergebenden Darlehensbetrag von 351.109,69 Euro stamme vom Privatkreditkonto des Herrn A (Saldo minus 100.043,62 Euro), aus dem Verkauf von Wertpapieren des Privatvermögens über 112.000 Euro und von Sparbuch-Abhebungen in den Jahren 2013 bis 2015 in der Höhe von ca. 150.000 Euro. Der Abgabepflichtige legte der Abgabenbehörde Ablichtungen von folgenden Konten vor, die die Herkunft des Geldes und die Zahlungsflüsse belegen sollten:

AT54 (Zeitraum bis )

AT55 (Zeitraum bis )

AT56 (Zeitraum bis )

AT57 (Zeitraum bis )

AT58 (Zeitraum bis )

AT59 (Zeitraum bis )  

Am wurde dem Abgabepflichtigen das Ergebnis einer Kontenregisterabfrage niederschriftlich vorgehalten. Das Finanzamt forderte den Abgabepflichtigen auf, sämtliche Konten, die ihn als Kontoinhaber ausweisen, von 2010 bis 2015 vorzulegen. Dies wurde vom Abgabepflichtigen mit der Begründung verweigert, die geforderte Offenlegung stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Privatdarlehen ab 2013.

Am erging an den Abgabepflichtigen ein Vorhalt, in dem folgende nicht aufgeklärte Geldflüsse bzw. Darlehensbewegungen aufgelistet wurden:

1. Auf dem Konto des Abgabepflichtigen AT56 erfolgte am eine Barabhebung in der Höhe von 70.000 Euro. Auf dem Konto des Abgabepflichtigen AT55 erfolgte ebenfalls am eine Bareinlage über 70.000 Euro. Von diesem Konto wurde das Geld am gleichen Tag auf ein der Abgabenbehörde nicht bekanntes Konto überwiesen. Um Aufklärung und belegmäßigen Nachweis werde ersucht, in welchem Zusammenhang diese Überweisungen mit der Zahlung des Darlehens stünden.

2. Die Überweisung am vom Privatkonto AT55 an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH über 35.000 Euro sei nur möglich gewesen, da unmittelbar zuvor am Privatkonto ein Eigenerlag in der Höhe von 35.000 Euro gemacht wurde. Um Aufklärung und belegmäßigen Nachweis werde ersucht.

3. Die am am Konto AT61 der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH eingegangene Gutschrift von 14.500 Euro mit dem Text „C BAUUNTE Eigenerlag A“ könne keinem Konto des Herrn A zugeordnet werden. Von wem das Geld tatsächlich überwiesen wurde und in welchem Zusammenhang diese Überweisung mit Herrn A stehe, sei nicht offen gelegt worden.

4. Die am am Konto AT62 der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH eingegangene Gutschrift von 5.500 Euro mit dem Text „C BAUUNTE Eigenerlag A“ könne keinem Konto des Herrn A zugeordnet werden. Von wem das Geld tatsächlich überwiesen wurde und in welchem Zusammenhang diese Überweisung mit Herrn A stehe, sei nicht offen gelegt worden.

5. Der Eigenerlag vom in der Höhe von 18.000 Euro am Konto AT62 der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH könne keinem Konto des Herrn A zugeordnet werden. Es werde um Nachweis der Herkunft des Geldes ersucht.

6. Die Herkunft der Mittel für die Bargeldübergabe am über 16.000 Euro an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH sei nachzuweisen.

7. Die Herkunft der Mittel für die Bargeldübergabe am über 30.000 Euro an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH sei nachzuweisen.

8. Das Depot Nr. 27 sei laut Niederschrift vom für das Darlehen verwendet worden. Um die Vorlage eines Depotauszuges werde ersucht.

9. Der Bf. wurde ersucht aufzuklären, ob die mit P – 2 klassifizierten Konten der Kontenregisterabfrage für das Darlehen verwendet wurden und die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom nahm der Abgabepflichtige zu den neun offenen Punkten wie folgt Stellung:

1. Der Betrag von 70.000 Euro wurde vom Abgabepflichtigen an die C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. als Darlehen zwecks Überbrückung von Liquiditätsengpässen überwiesen. Das Darlehen sei noch im Jahr 2013 wieder zurückbezahlt worden (Rückzahlungsmodus siehe Punkte 2 bis 5).

2. Der Eigenerlag stamme aus dem ersten Teil der Teilrückzahlung der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. (Punkt 1).

3. Es handle sich ebenfalls um ein Teildarlehensrückzahlung der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. Die Überweisung sei von Herrn A von der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. direkt an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH veranlasst worden.

4. Genau der gleiche Vorgang wie Punkt 3, Überweisung von 5.500 Euro am von der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH an die C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H.

5. Aus dem ursprünglichen Darlehen von 70.000 Euro an die C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. seien nach Punkt 2 bis 4 noch 15.000 Euro ausständig. Dieser Restbetrag sei ebenfalls im Juli 2013 zurückbezahlt worden. Unter Verwendung zusätzlicher Barmittel von 3.000 Euro seien 18.000 Euro an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH überwiesen worden.

6. und 7. Der Abgabepflichtige habe sich auf Grund der Lehman Brothers Pleite bzw. in weiterer Folge der Griechenlandkrise/Bankenkrise dazu entschlossen, einen größeren Geldbetrag bei sich zu Hause aufzubewahren. Dies im Wesentlichen seit dem Jahr 2010, wo entsprechende Sparbuchabhebungen getätigt wurden (Sparbuch 63; Abhebungen 92.000 Euro). Mit diesem Geld seien die Bargeldübergaben im November und Dezember 2013 getätigt worden.

8. Zum Depot Nr. 27 wurde ein Depotauszug zum bzw. zum vorgelegt.

9. Die entsprechenden Konten wurden richtig gestellt.

Im Auskunftsersuchen wird weiters ausgeführt:

Der Abgabepflichtige beziehe als einzige Einkünfte Geschäftsführerbezüge der C Bauunternehmen GmbH. Diese belaufen sich auf folgende Höhe:

Jahr Steuerpflichtige Bezüge KZ 243 (vor Steuer) in Euro

2000 32.905,53

2001 33.516,93

2002 35.498,18

2003 36.195,36

2004 36.531,44

2005 36.910,51

2006 37.505,75

2007 38.205,98

2008 39.165,05

2009 39.966,03

2010 40.211,38

2011 40.884,15

2012 42.191,84

2013 43.608,95

2014 44.172,16

2015 44.657,53

Schenkungen, Erbe bzw. offene Ausschüttungen von Gesellschaften an den Abgabepflichtigen seien nicht bekannt gegeben worden.

Den Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit stünden Vermögenswerte in folgender Höhe gegenüber (bekannte Konten zum Stand sowie Vermögen des Abgabepflichtigen):

Darlehen an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH 351.109,69 Euro

Depot Nr. 60 bei Bank7 90.043,75 Euro

Verrechnungskonto Herrn A bei der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. 102.500,00 Euro

Sparbuch 30.121.205 Stand 2.466,56 Euro 

Konto AT54 -100.043,62 Euro

Konto AT55 546,23 Euro

Konto AT32 (Auflösung Sparbuch )  22.518,49 Euro

Konto 33 (Auflösung Sparbuch )  14.513,36 Euro

Konto 34 (Auflösung Sparbuch )  15.357,77 Euro

Bargeld zu Hause (92.000 -16.000-30.000) 46.000,00 Euro

Die Abgabenbehörde führte weiters aus:

1. Es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.

Die Herkunft des Geldes für das Darlehen werde in der Vorhaltsbeantwortung nicht vollständig aufgeklärt:

Der Abgabepflichtige habe am 100.000 Euro in bar an die Gesellschaft überwiesen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht erstellt. Am wurde das Darlehen in bar zurückgezahlt.

Die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH erhielt ihrerseits am ein Darlehen über 100.000 Euro von der Y GmbH.

Bezogen auf zwei Barzahlungen des Abgabepflichtigen über 16.000 Euro am und über 30.000 Euro am an die A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH bestünden Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. So habe dieser nach seinen Angaben 92.000 Euro zu Hause aufbewahrt, gleichzeitig aber auf seinem Konto AT55 einen negativen Saldo in der Höhe von max. -134.162,04 Euro aufgebaut. Des Weiteren habe der Abgabepflichtige in der Niederschrift vom vorgebracht, das Konto 63 deshalb nicht ab 2010 vorzulegen, weil kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Darlehen bestehe. Im Schreiben vom beziehe man sich nun jedoch auf eine Abhebung vom von diesem Sparbuch, von dem nur diese eine Seite vorgelegt worden sei und behaupte, das Geld sei vom bis November/Dezember 2013 zu Hause aufbewahrt worden.

Grund der Abhebung in der Höhe von 70.000 Euro am sei ein Darlehen an die C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. gewesen, das 2013 zurückbezahlt worden sei. Die Rückzahlung sei nicht vollständig nachgewiesen worden. Wie der Kapitalstand auf dem Sparbuch zwischen und von 22.887,30 auf 70.398,79 Euro habe aufgebaut werden können, bleibe vollständig ungeklärt.

Im Schreiben vom werde die Herkunft des Darlehensbetrages grundsätzlich mit den Salden der vorgelegten Konten argumentiert. Die Sparbücher KtoNr. 33 (14.513,36 Euro), KtoNr. AT32 (22.518,49 Euro) und KtoNr. 34 (15.357,77 Euro) seien mit Wirksamkeit vom aufgelöst worden. Wie das Bargeld von insgesamt 52.389,62 Euro verwendet worden sei und in welchem Zusammenhang dieses Geld mit dem Darlehen stehe, sei nicht nachvollziehbar.

Darlehenszahlungen ab dem seien auf Basis von „Überweisungen“ vom Konto AT54 und zwei Barzahlungen (Eigenerlag bei der GmbH) in der Höhe von 10.000 und 8.000 Euro am erfolgt. Dem Eigenerlag stünden jedoch Abhebungen im Dezember 2014 und März 2015 vom Konto 63 in der Höhe von 12.500 und 10.000 Euro gegenüber.

Es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die Barabhebung vom Konto AT54 in der Höhe von 30.000 Euro (2 mal 15.000 Euro) am und am mit dem Darlehen stehen sollte, sofern nur mehr am Überweisungen als Darlehen vom selbigen Konto bis durchgeführt wurden.

Zusammenfassend könnten aus den Salden aus der zeitlichen Abfolge und der Zahlungsart (Überweisung bzw. Eigenerlag) die 52.389,62 Euro und die 30.000 Euro nicht im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen.

2. Es sei zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären:

Seit September 2016 werde versucht, die Geldflüsse aufzuklären. Niederschriftlich sei dokumentiert, dass der Abgabepflichtige seine Konten nicht lückenlos vorlegen werde. Nur mit einer Einschau in alle Konten könne daher der tatsächliche Geldfluss bei Herrn A nachvollzogen werden.

3. Es sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht:

- Ungeklärte Vermögensvermehrung am Sparbuch 63 im Zeitraum bis in der Höhe von 47.511,49 Euro

- Die Geldherkunft wurde mit den Salden der vorgelegten Bankkonten dokumentiert. Aus der Zahlungsart und der zeitlichen Zuordnung seien 82.389,62 Euro nicht als Darlehensverwendung möglich

- Veranlassung ungeklärter Zahlungen an Baufirmen, die keine Leistung erbracht haben.

Aufgrund dieser Fakten sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen stehe.

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.

1. Unterfertigtes Auskunftsverlangen

§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat.

Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde von der Fachvorständin des Finanzamtes, Mag., mit dem Zusatz „in Vertretung für den mit der Amtsleitung beauftragten Organwalter“ unterfertigt.

Nach den von der Abgabenbehörde dazu übermittelten Unterlagen ist Dr. interimistischer Leiter der ersuchenden Abgabenbehörde. Dieser ist daher im vorliegenden Fall als Leiter der Abgabenbehörde im Sinne des § 8 KontRegG anzusehen. Die Fachvorständin Mag. vertritt nach der internen Geschäftsverteilung der Behörde den Vorstand des Finanzamtes im Fall seiner Verhinderung.

Aktenkundig befand sich der Leiter der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Unterfertigung des Auskunftsverlangens auf Urlaub.

Die eigenhändige Unterfertigung des Auskunftsersuchens durch die Vertreterin oder den Vertreter ist im Fall der Abwesenheit des Leiters der Abgabenbehörde zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung einer Entscheidung „tunlichst“ binnen drei Tagen (§ 9 Abs. 3 KontRegG) eine rasche Klärung der Zulässigkeit einer Konteneinschau herbeiführen wollte. Eine solche wäre jedoch - insbesondere bei längerer - Abwesenheit des Leiters der Abgabenbehörde nicht möglich. Die vom Gesetzgeber angeordnete Unterfertigung des Auskunftsverlangens durch den Leiter der Abgabenbehörde ist daher so zu verstehen, dass im Fall seiner Abwesenheit die Unterfertigung auch von dessen Vertreterin bzw. Vertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“ vorgenommen werden kann.

2. Ergänzungsvorhalt und Bedenkenvorhalt

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des Herrn Herrn A) sind Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt) damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

Aktenkundig ist, dass der Bf. dem Ergänzungsauftrag der Abgabenbehörde vom durch die Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen nicht nachkam (Niederschrift vom ). Die vorgebrachte Begründung, diese stünden in keinem Zusammenhang mit dem von ihm der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH eingeräumten Darlehen, ist nicht nachvollziehbar.

Der darauf folgende Bedenkenvorhalt vom , woher die Geldmittel in der Höhe von 16.000 und 30.000 Euro stammten, die am bzw. am der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH bar übergeben wurden, wurde vom Abgabepflichtige in der Vorhaltsbeantwortung vom - dem früheren Vorbringen widersprechend – dahingehend beantwortet, dass er im Jahr 2010 von einem Sparbuch 92.000 Euro behoben und dieses Geld zu Hause aufbewahrt habe.

3. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen

Für die Abgabenbehörde blieben trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen folgende Bedenken ungeklärt:

- Die jahrelange Lagerung von Bargeld zu Hause widerspricht in dieser Größenordnung den Erfahrungen des täglichen Lebens, insbesondere wenn, worauf das Finanzamt zutreffend hinweist, gleichzeitig auf einem anderen Konto des Abgabepflichtigen ein Minus von über 130.000 Euro bestand.

 - Vom Sparbuch Kto.Nr. 63 wurde am ein Betrag in der Höhe von 70.000 Euro abgehoben. Wie der Kapitalstand des Sparbuches von 22.887,30 Euro im Dezember 2010 auf 70.398,79 Euro im Jänner 2013 anwachsen konnte, ist aufklärungsbedürftig, umso mehr, als der Abgabepflichtige mehrere Seiten des Sparbuchs dem Finanzamt nicht offengelegt hat. Eine Sparsumme von rund 48.000 Euro in etwas mehr als zwei Jahren ist mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 3.000 Euro nicht erklärbar.

- Mit der Barabhebung von 70.000 Euro am wurde nach den Angaben des Abgabepflichtigen der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. ein Darlehen gewährt, das im Jahr 2013 wieder zurückbezahlt wurde. Die Rückzahlungen erfolgten nach den Angaben des Abgabepflichtigen im Jahr 2013. Belegmäßig nachgewiesen wurden die Rückzahlungen von 35.000 Euro am und die Rückzahlungen von 14.500 und 5.500 Euro am ; nicht belegt wurde die vom Abgabepflichtigen behauptete und samt einem weiteren Barbetrag von 3.000 Euro für einen Eigenerlag bei der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH von 18.000 Euro verwendete Rückzahlung von 15.000 Euro am . Ob es sich bei diesem Betrag daher um eine "Darlehensrückzahlung" der C Bauunternehmen Gesellschaft m.b.H. oder um eine weitere Barabhebung des Abgabepflichtigen (von anderen Konten) handelt, kann nicht festgestellt werden.

- Der Abgabepflichtige legte in der Eingabe vom drei Sparbücher offen, die am aufgelöst wurden. Darlehenszahlungen ab diesem Zeitpunkt erfolgten im Zuge von Überweisungen sowie durch zwei Barzahlungen (Eigenerlag bei der A & B IMMOBILIENBETEILIGUNGS GmbH von 10.000 und 8.000 Euro). Da den Barzahlungen aber der Betragshöhe nach entsprechende Kontenabhebungen gegenüber stehen, ist nicht ersichtlich, wofür der aus der Auflösung der Sparbücher resultierende Geldbetrag von insgesamt 52.389,62 Euro verwendet wurde bzw. warum die Auflösung der Sparbücher zum Nachweis der Geldherkunft für den Darlehensbetrag bekannt gegeben wurden.

- Ungeklärt ist weiters die Verwendung der Barabhebungen von 30.000 Euro (2 x 15.000 Euro am und am ).

2. Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären

Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Herkunft bzw. Verwendung von Geldmitteln. Derartige Zweifel können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.

Die Zweifel erstrecken sich über die Jahre 2010 bis 2015, weshalb die Konteneinschau über den gesamten von der Abgabenbehörde beantragten und vom Bescheid über einen Prüfungsauftrag bzw. Nachschauauftrag abgedeckten Zeitraum ( bis ) berechtigt ist.

3. Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme

Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kontoeinschau nach § 8 KontRegG vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.2100003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at