Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2015, RV/2100518/2012

Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin , vertreten durch den Sachwalter, XY , gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , mit dem der Bescheid vom , betreffend Familienbeihilfe, gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Jänner 2008 nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Die Realisierung des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe des Kindes setzt … voraus, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern vorliegt. Da Sie über eigene Mittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern noch gegeben ist.“

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
„Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früherer Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Es besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn Unterhalt durch den früheren Ehegatten zu leisten ist. Laut Vergleichsausfertigung vom verzichten Sie freiwillig auf jeglichen Unterhalt Ihres ex-Gatten, somit wird die Unterhaltsverpflichtung nicht verletzt.
Da vor dem 21. Lebensjahr keine Erwerbsminderung vorlag, besteht kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe .“

In der dagegen fristgerecht durch die Sachwalterin der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung (jetzt: Beschwerde) wird zum einen ausgeführt, eine Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten habe mangels entsprechenden eigenen Einkommens (lediglich geringe Invaliditätspension) nie bestanden. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 2001 (somit noch in ihrem 29. Lebensjahr) „erhöhte“ Familienbeihilfe bezogen habe, was ihre Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorausgesetzt habe.

Nachdem diese Berufung vom Finanzamt mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen wurde (siehe dazu das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zur Zahl RV/2100519/2012) hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid vom mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die anzuwendende Norm ausgeführt, der Bescheidspruch sei wegen „unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschriften“ rechtswidrig.
Wörtlich wurde ausgeführt:
„Aufgrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 276 BAO (Ablauf der Berufungsfrist ) ist keine weitere Entscheidung auf Basis der Rechtsgrundlage des § 276 BAO mehr zulässig.“

Eine (neuerliche)Entscheidung in der Sache wurde weder gemeinsam mit dem Aufhebungsbescheid noch in der nachfolgenden Zeit erlassen.

Gegen den Aufhebungsbescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Sachwalterin fristgerecht Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben.

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Der § 299 Abs. 1 BAO, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung, lautet:
Abs. 1: Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Abs. 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Dieselbe Norm in der nunmehr anzuwendenden Fassung lautet:
Abs. 1:) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Abs. 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Unabdingbare Voraussetzung für die Aufhebung ist daher, dass „der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist“.

Nach herrschender Auffassung wird ein Abgabepflichtiger, dessen Anbringen „abgewiesen“ statt richtig „zurückgewiesen“ wurde, allein dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt (vgl. z.B. ).

Das Finanzamt hätte daher über die gegen den (möglicherweise zu Unrecht) abweisenden Bescheid eingebrachte Berufung entscheiden müssen und im Berufungsverfahren auch zu prüfen gehabt, ob allenfalls tatsächlich Gründe für die Zurückweisung des Anbringens vorlagen.

Da im vorliegenden Fall die vom Gesetz geforderte inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides nicht vorlag, erfolgte die Aufhebung zu Unrecht, und war der Aufhebungsbescheid, wie im Spruch geschehen, schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Aufhebungsbescheid erweist sich jedoch auch deshalb als rechtswidrig, weil entgegen der zwingenden Anordnung in § 299 Abs. 2 BAO ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid nicht mit dem aufhebenden Bescheid verbunden wurde (bis zum Tag dieser Entscheidung nicht erlassen wurde).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100518.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at