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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2015, RV/2100834/2013

Werbungskosten, Sonderausgaben einer AHS-Lehrerin für Deutsch und Geschichte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Ilse Wieser, Bahnhofstraße 1, 9020 Klagenfurt gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2010) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, eine AHS-Professorin für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, machte bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung ua. folgende Aufwendungen in Höhe von 10.086,80 € als Werbungskosten geltend:


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Pendlerpauschale
2.931 €
Gewerkschaftsbeiträge
269,60 €
Arbeitsmittel
566,40 €
Fachliteratur
1.209,30 €
Reisekosten
928,80 €
Aus- und Fortbildungskosten
678,60 €
Doppelte Haushaltsführung
2.746,40 €
Sonstige Werbungskosten
756,70 €

Einen Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes beantwortete die Beschwerdeführerin am folgendermaßen:

"Beantwortung der Fragen zum Bereich Fortbildung/Ausbildung/Umschulung

Frage: Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeführt?

Antwort: Unterricht in den Fächern Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, verschiedene Wahlmodule in Deutsch und Geschichte (´Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar´, ´Nationalsozialismus und katholische Kirche´), Förderkurse in Deutsch sowie alle Tätigkeiten eines Klassenvorstandes. Zur Erfüllung des Lehrplans aus inhaltlicher Sicht ist nicht nur ein ständiges Lesen der Fachliteratur, Literatur sowie Jugendliteratur, sondern auch der Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Museen oder historischen Plätzen immer wieder notwendig. Die Unterlagen aus den Museen in Berlin sind vor allem in den beiden Wahlmodulen zum Themenbereich Nationalsozialismus, Holocaust, Aufarbeitung des Holocaust sowie Geschichte der DDR eingesetzt worden. Die Theaterbesuche dienten der Vorbereitung für Theaterbesuche mit Schülern oder sie sind mit Schülern unternommen worden.

Offenes Lernen wie binnendifferenzierter Unterricht benötigen eine Vielzahl von Methoden jenseits des Frontalunterrichts, darunter auch Elemente von kreativen Gestalten, zB Herstellung von Töpferwaren wie in der Steinzeit oder Herstellung von Tontafeln mit Keilschrift in der zweiten/fünften Klasse. Doch das sind nur kurze didaktische und methodische Einblicke in modernes Lehren. Daneben ist noch die Arbeit als Klassenvorstand zu erwähnen: Von organisatorischen Arbeiten über die Planung und Durchführung von Klassenfahrten bis hin zur Organisation und Durchführung von Kennenlerntagen mit kreativen Schwerpunkten ist hier das Arbeitsfeld sehr vielfältig.

Exkursionen mit den Schülerinnen und Schülern müssen ebenfalls vorbereitet werden, dh eigentlich müsste jede schulbezogene Veranstaltung im Vorfeld besucht und kontrolliert werden, ob es altersgemäß ist. Das schafft man sowieso nicht. Die angeführten Besuche sind auch nur derjenige Teil der besuchten unterrichtsvorbereiteten Veranstaltungen, die dann auch mit den Schülerinnen und Schülern besucht wurden.

Bestätigungen über Nutzung von Literatur für die Vor- bzw. Nachbereitung und die Ausübung des Unterrichts sowie der notwendigen nicht von der Schule bezahlten unterrichtsvorbereitenden Reisen für die Veranlagung als Werbekosten wurden von der Direktorin des Privatgymnasiums X , Frau Z (Vertretung Y ) ausgestellt und liegen bei.

Beschreibung Arbeitsplatz:

Ein Drittel verschiedene Arbeitsbereiche im Privatgymnasium X , Adr2 , zwei Drittel (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) Schreibtische mit Computer/Laptop und Internet samt Zubehör (Scanner, Drucker, ...) sowie Basteltische zur Herstellung von Unterrichtsmaterialien für den offenen Unterricht in Adr1 sowie Adr .

Frage: Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf? Antwort: Ja - siehe oben.

Antworten bezügliche Kosten für Familienheimfahrten

Frage: Verwenden Sie für die Fahrten zwischen ´Arbeitsort´ und ´Familienwohnsitz´ das eigene KFZ? (Bekanntgabe der Zahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheines)

Antwort: Das KFZ ist auf meinen Gatten G gemeldet, doch seit Ausbruch seiner Krankheit (Frontotemporale Demenz, Pflegestufe 2) fährt er nicht mehr und ich benutze das Fahrzeug. (Der Zulassungsschein wird beigelegt.)

Die Familienheimfahrt erfolgt in der Regel einmal pro Woche und jedes Wochenende. Die Norm sieht so aus:

Schuljahr 2009/2010: Montag, 4:30 Fahrt nach A zur Arbeitsstelle, Mittwoch 9:30 Unterrichtsende - dann Fahrt nach B . Donnerstag 4:30 Fahrt nach A , Freitag 14:00 Fahrt nach B .

Arbeit in A im Privatgymnasium X , Adr2. .

Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz): Adr1 , Wohnung während der Arbeitszeit (Nebenwohnsitz) in Adr. .

Schuljahr 2010/11: Montag, 4:30 Fahrt nach A zur Arbeitsstelle, Donnerstag 9:30 Unterrichtsende - dann Fahrt nach B . Freitag 4:30 Fahrt nach A bis Freitag 14:00, dann Fahrt nach B .

Frage Anschrift des Familienwohnsitz und Angabe der KM-Entfernung//Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle, Wohnmöglichkeit/Wohnung?

Antwort:

Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz): Adr1

Wohnung am Beschäftigungsort (Nebenwohnsitz): Adr.

Wohnfläche: 84 m².

Entfernung Familienwohnsitz - Wohnung in C : 155 km einfache Strecke

Entfernung Wohnung in C - Dienststelle (Privatgymnasium X , Adr2 ): 28,6 km einfache Strecke.

Fragen: Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber? Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze?

Antwort: Ich habe keine unentgeltliche Schlafstelle beim Arbeitgeber und nie die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet erhalten."

Beigelegt wurden Unterlagen (Bestätigungen bzw. Rechnungen) bzgl. der Aufwendungen für Sonderausgaben und Werbungskosten.

Mit Bescheid vom anerkannte das Finanzamt 3.354,62 € an Werbungskosten, von den Sonderausgaben wurden 225 € nicht berücksichtigt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt:

  • "Aufwendungen für einen Zeitungsständer, Karten, Billets, Schlüsselanhänger und dergleichen, aber beispielsweise auch der Mitgliedsbeitrag an die Stadtbibliothek, die beantragten Kosten für die Rechtsschutzversicherung, Eintritte für Theaterbesuche, zu Ausstellungen/Museen und die Aufwendungen für das Seminar ´Keramik für Fortgeschrittene´ inkl. der damit im Zusammenhang stehenden Fahrtaufwendungen stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 dar.

  •  Nach Aktenlage, gemäß den Feststellungen des Finanzamtes B , auf Grund der getätigten Nachsendeaufträge und auch auf Grund dessen, dass wesentliche Ausgaben in der Steiermark getätigt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Familienwohnsitz in C befunden hat. Die von Ihnen beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten konnten daher nicht anerkannt werden.

  •  Gestrichen wurden weiters die beantragten Aufwendungen für ´Kilometergeld Mitreisender´ - Zuschlag von 0,05 € würde dem Fahrer zustehen!, Spende an ´Blindenhilfswerk´- nicht begünstigt, Spende an Caritas - 200 € ohne Nachweis."

Gegen diese Erledigung wurde Berufung eingebracht, wobei Folgendes ausgeführt wurde: "Ad Punkt 1: Zur Anmerkung ´Zeitungsständer, (...), Schlüsselanhänger und dgl. nur eine kurze Notiz: Der Arbeitsplatzim Privatgymnasium beträgt die Tischgröße von 50 x 40 cm. Da kaufte sich die Antragstellerin einen Zeitungsständer, um ihre Bücher auf geringem Raum einordnen zu können. Auch die Kosten für die Anfertigung des Schlüssels für einen Spind und der dazu gehörige Schlüsselanhänger wurden von der Antragstellerin und nicht vom Arbeitgeber getragen."

Bezüglich der nicht anerkannten Aufwendungen für Karten, Billets, Mitgliedsbeitrag an die Stadtbibliothek, Eintritte für Theaterbesuche/Ausstellungen/Museen und die Seminarkosten "Keramik für Fortgeschrittene" inklusive der damit verbundenen Fahrtkosten verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Vorhaltsbeantwortung vom Juli 2012 und den darin enthaltenen Exkurs über ihre Tätigkeit.

Zu Punkt 2 der Bescheidbegründung ersuchte sie um Klärung der Feststellung, welche Aktenlage und welche Feststellungen des Finanzamtes B gemeint seien, und sie bemängelte, dass die Veranlagung 2009 zwischen B und A hin- und hergeschoben worden sei, weshalb sie dann im Finanzamt Graz-Umgebung bearbeitet worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Allerdings seien hier ab September 2009 die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung akzeptiert worden.

"Als nächste Frage stellt sich: Welche ´Ausgaben in der Steiermark´sind gemeint? Sollten damit die Ausgaben für Bürobedarf oder Fachliteratur angesprochen sein, dann ist es doch selbstverständlich, dass diese und auch alle anderen Einkäufe am Wochentag in A erledigt wurden und nicht nach der Familienheimfahrt in B . Diese Zeit gehörte dem Gatten, G . Auch die Nachsendeaufträge hatten einen rein praktischen Grund: Wenn wichtige Post nach A vom Gatten der Antragstellerin nachgesendet wird, muss immer ein eigenes Briefporto bezahlt werden. Mit dem Nachsendeauftrag wurde das von der Post erledigt und musste nicht mehr von B aus organisiert und bezahlt werden. Schon die drei Beilagen zu dieser Berufung zeigen, dass außer dem Einkauf wichtige Tätigkeiten (Abschließen der Versicherung, Dienstzuteilung, Spende an Caritas Kärnten) dem Hauptwohnsitz zuzuordnen sind. Denn nicht zutreffend in diesem Passus ist die Formulierung ´Familienwohnsitz in C ´. Nicht der Familienwohnsitz, sondern die Wohnung zur Ausübung der Arbeit befand sich in A . Der Familienwohnsitz war in B und hierher gingen auch die Heimfahrten zum Gatten G ."

Verwiesen wurde wieder auf die Vorhaltsbeantwortung vom Juli 2012 bezüglich der Häufigkeit der Familienheimfahrten, wobei die darin enthaltene Definition "in der Regel" auch enthalte, dass es hier Ausnahmen gegeben habe, wenn durch Dienstbesprechungen oder andere unaufschiebbare Termine die Heimfahrt unter der Woche zu einem späteren Zeitpunkt angetreten worden sei oder sogar entfallen musste. Die jährliche Dienstzuteilung für die Antragstellerin sei jeweils erst im Juli für das folgende Schuljahr erfolgt, wie aus der beiliegenden Dienstzuteilung des Landesschulrates für Kärnten zu entnehmen sei. Dieses Faktum impliziere, dass eine Übersiedlung der Familie viel zu unsicher gewesen sei und nicht in Frage kommen konnte. Es habe also einen Familienwohnsitz in B und einen Wohnsitz am Arbeitsplatz gegeben.

Sie besitze also eine ständige Wohnung am Beschäftigungsort und sei berechtigt, Familienheimfahrten abzuschreiben. Eigentümerin der Wohnung sei M, die für die Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin monatlich einen Betrag von 230 € erhalten habe.

Zu Punkt 3 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe niemals ein "Kilometergeld Mitreisender" beantragt, sondern alle Reisen selbst als Fahrerin getätigt. Die Nichtabzugsfähigkeit der Spende an das österreichische Blindenhilfswerk verstehe sie nicht und sie lege eine Bestätigung der Caritas über die mittels Dauerauftrag erfolgten monatlichen Spenden vor.

Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Stellungnahme des Finanzamtes unterblieb ebenfalls.

Das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht richtete an die Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt:

"Aus der Aktenlage ist Folgendes zu entnehmen:

Werbungskosten


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beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Pendlerpauschale
2.931
0
Gewerkschaftsbeiträge
269,60
0
Arbeitsmittel
566,40
566,40
Fachliteratur
1.209,30
1.029,52
Reisekosten
928,80
928,80
Fortbildung
678,60
143
Doppelte Haushaltsführung
2.746,40
0
Sonstige Werbungskosten
756,70
686,9
Gesamt
10.086,80
3.354,62

Sonderausgaben


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beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Versicherungsprämien
2.920
2.920
Nachkauf v. Versich.
5.052
5.052
Kirchenbeitrag
200
200
Geldspenden
2.225
2.000

Dabei ist festzustellen, dass das Finanzamt unter dem Titel ´Fachliteratur´ die als Beilage vorgelegten Rechnungen für Kopien, Bindeauftrag, Bastelzeug und dgl. in Höhe von 1.029,52 € anerkannt hat. Damit wurde hier offensichtlich ein ´Bürobedarf´ unter den ´sonstigen Werbungskosten´ und unter ´Fachliteratur´ doppelt berücksichtigt.

Hinsichtlich der Position ´Fachliteratur´ lässt sich auch aus den vorgelegten Rechnungen weder der geltend gemachte Betrag noch die berufsbedingte Anschaffung entnehmen. Sie werden daher ersucht, eine entsprechend detaillierte Aufstellung über die angeschafften Werke vorzulegen, die mit Erläuterungen zu versehen ist. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung von beruflich bedingten Aufwendungen auf eine typisierende Betrachtungsweise zurückzugreifen ist. Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse sind oder für einen nicht fest abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, sind demnach als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.

Desgleichen wird ersucht, die Kosten für den Bürobedarf (286,90 €) mit einer Aufstellung darzustellen.

Weiters wird ersucht folgende Positionen der vorgelegten Rechnungskopien zu erläutern:

  • Kopien v. in Höhe von 300 € (´ X. ´)

  • Rechnung v. über 317,82 € (´Bücher-/Broschürend. und Diplomarbeit´)

  • Kopien v. über 65,38 € (´Servicebetrieb der ÖH´)

Für die Höhe der geltend gemachten Telefonkosten (400 €) gibt es im Akt keine Nachweise. Werbungskosten können nur solche Aufwendungen sein, die nachgewiesenermaßen beruflich veranlasst sind. Sie werden daher eingeladen, dies geeignet nachzuweisen (zB Aufzeichnungen) bzw. glaubhaft zu machen und die Rechnungen vorzulegen.

Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten ergibt sich zurzeit folgendes Bild:

Im Veranlagungsjahr 2010 waren Sie und Ihr Gatte seit dem in C mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Der Hauptwohnsitz lag vom bis zum in B. Seit dem ist als Hauptwohnsitz C im Melderegister eingetragen. Ihr bereits in Pension befindlicher Gatte ist am verstorben. Der Nebenwohnsitz ist eine Wohnung in einem Haus, das Sie beide an Ihre Tochter am gegen Leistung eines unentgeltlichen Wohnrechtes übergeben haben.

Sie geben an, dass aufgrund der jährlichen Dienstzuteilungen eine Übersiedlung der Familie viel zu unsicher war. Aus wie vielen Mitgliedern bestand die Familie? Ist es richtig, dass Ihre Tochter in C in dem übergebenen Haus lebt?

Seit wann erfolgten die Dienstzuteilungen nach A? Wo waren Sie vorher tätig? Handelte es sich dabei auch um befristete Dienstverhältnisse?

Die Tatsachen, dass Sie in C ursprünglich ein Eigenheim besaßen und nach der Übergabe an Ihre Tochter dort weiterhin ein gemeinsames Wohnrecht innehatten und Sie und Ihr Gatte - wenn auch nur mit einem Nebenwohnsitz - dort gemeldet waren, legen die Vermutung nahe, dass dort auch schon im Jahre 2010 der Familienwohnsitz bestand.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Schildern Sie bitte, an welchem Wohnsitz sich Ihr Gatte im Veranlagungsjahr 2010 in welchem zeitlichen Ausmaß aufgehalten hat.

Hinsichtlich der geltend gemachten Pendlerpauschale (Familienheimfahrten) wird um Aufklärung ersucht, wie sich der Betrag von 2.931 € ergibt.

Hinsichtlich der Sonderausgaben (2.696 €) wird darauf verwiesen, dass Sanierungsmaßnahmen, die offenbar beim Haus in C vorgenommen worden sind, durch einen befugten Unternehmer zu erfolgen haben, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu erwirken. Materialrechnungen sind nicht ausreichend. Die Versicherung ist hingegen mit 1.587,60 € abzugsfähig."

Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt:

"Punkt 1: Pendlerpauschale und doppelte Haushaltsführung:


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beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Pendlerpauschale
2931,00
0
Doppelte Haushaltsführung
2746,40
0

Die Antragstellerin unterrichtete bis Juli 2009 im IGymnasium in B, hatte sich aber seit 2005 um eine Anstellung im Raum A bemüht. Nach Auskunft des Landesschulrates für Steiermark gingen ihre Chancen, dass sie eine Anstellung in einem Gymnasium oder einer BHS bekäme, gegen Null, da es zu viele Lehrerinnen mit der Fächerkombination Deutsch/Geschichte gäbe. Plötzlich im Juni 2009 erfolgte eine auf ein Schuljahr begrenzte Dienstzuteilungen von September 2009 bis Juli 2010 ins Privatgymnasium X, da eine Kollegin mit dem Fach Deutsch ein Freijahr in Kärnten nehmen wollte mit der Option später im Tausch gegen Bf im IGymnasium für einen noch nicht fixierten Zeitraum zu arbeiten. Das Haus in C war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig behindertengerecht umgebaut und eingerichtet, hatte doch die Antragstellerin angesichts der mehrmaligen negativen Bescheide des Landesschulrates für Steiermark erst im September 2014, dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung, mit der Übersiedelung gerechnet. Der Gatte, G, war an frontotemporaler Demenz (Pflegestufe 2) erkrankt, die Pflege organisiert. Er verweigerte ziemlich aggressiv die Übersiedelung nach C in ein unfertiges Haus, außerdem meinte er, seinen Alltag während der tageweisen Abwesenheit mit Hilfe der Betreuenden in der bekannten Umgebung ´alleine´ zu schaffen, nicht hingegen in einem unfertigen Neubau mit Badezimmer im ersten Stockwerk. Hatte er doch zu große Schwierigkeiten beim Stiegensteigen und die behindertengerechte Wohnung in B lag im Parterre. Die Antragstellerin entschied sich für die Annahme der Dienstzuteilung in der Hoffnung, dass der behindertengerechte Umbau (Badezimmer, WC und Schlafmöglichkeit im Parterre) rasch von statten gehen und die jährliche Dienstzuteilung in eine dauernde umgewandelt werde. Daher auch die Familienheimfahrten, die bereits im Schreiben an das Finanzamt Graz-Umgebung, , detailliert beschrieben sind. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie Bf. bestand also bis zur Übersiedelung in den Weihnachtsferien 2011/2012 in B, da der Wohnsitz des Gatten die Adr1. in B war und er sich nur dort in seinem behindertengerechten Umfeld bewegen konnte. Der geltend gemachte Betrag von € 2.931,00 aus dem großen jährlichen Pendlerpauschale von € 3.372,00 ergibt sich aus der Tatsache, dass die Antragstellerin nicht das ganze Jahr über die Heimfahrt in Anspruch genommen hat, sondern 48 Tage während der Sommerferien nicht heimfuhr, sondern zu Hause in B weilte. Das förderte zwar nicht den Fortgang der Umbautätigkeiten, aber es gab angesichts der Krankheit des Gatten keine andere Lösung.
ln den Weihnachtsferien 2011/12 waren endlich alle Arbeiten so erledigt, dass eine Übersiedelung des Gatten mit eigenem Pflegebereich mit Krankenzimmer, Bad und WC im Parterre möglich war. So erfolgte im Jänner 2012 die Meldung des Hauptwohnsitzes in C. Der Nebenwohnsitz in B wurde behalten, da die Dienstzuteilungen noch immer nur jährlich erfolgten und es zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher war, ob bis zur Pensionierung der Antragstellerin im September 2013 der Beschäftigung in A nachgegangen werden konnte. Das Dienstverhältnis war zwar nie befristet, wohl aber die Dienstzuweisung an den Dienstort A. Das unfertige Haus in C war gegen Leistung eines unentgeltlichen Wohnrechtes am der Tochter der Antragstellerin übertragen worden, die allerdings dieses Haus nie bewohnte, sondern mit ihrem Gatten und der Tochter im Nebenhaus in der Adr3 in C lebt.
Als Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Jahre 2010 werden die Betriebskosten des Hauses in der Adr herangezogen. Dafür zahlte die Antragstellerin monatlich den Betrag von € 230,00 an ihre Tochter M. Hinzu kamen noch die Kosten für die Familienheimfahrten. Daher suchte die Antragstellerin - wie bereits oben angesprochen wurde - um das große Pendlerpauschale in der Höhe von € 2.931,00 an.
Dass Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung nur im Zusammenhang mit einem befugten Unternehmer abzugsfähig sind, wusste die Antragstellerin nicht. Die Arbeiten wurden von der Familie (Sohn, Schwiegersohn) geleistet, auch weil angesichts der teuren Krankheit des Gatten kein Geld für Handwerker mehr zur Verfügung stand.

Punkt 2: Werbekosten:

Hier sind der Antragstellerin wirklich Fehler passiert und sie entschuldigt sich dafür mit dem Hinweis, dass der plötzliche so schwere Krankheitsverlauf und der unerwartet frühe Tod des Gatten sie völlig aus dem Gleichgewicht geworfen hat und sie zu diesem Zeitpunkt wohl das Rechnen verlernt hat.

Ad 1 Bürobedarf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Arbeitsmittel
566,40
566,40
Sonstige Werbungskosten
756,70
686,90

Nicht, dass der ´Bürobedarf unter der Fachliteratur eingeordnet wurde´, sondern der Posten rutschte zu sonstige Werbekosten. Der Betrag blieb aber unter Arbeitsmittel verbucht, also schien er zweimal auf, allerdings mit einem falsch ausgerechneten Betrag.
Hier ergäbe sich folgende Richtigstellung:


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Arbeitsmittel
 
1. Internet (Anteil 60%) (keine Veränderung zur Arbeitnehmerveranlagung vom April 2012)
145,80
Computer
Tintenpatronen (Anteil 80%) (keine Veränderung zur Arbeitnehmerveranlagung vom April 2012)
136,70
Bürobedarf (Richtigstellung)
317,32
 
 
599,82

Die gewünschte Auflistung des Bürobedarfes findet sich in der Beilage ´Bürobedarf´ wie auch nochmals alle bereits vorgelegten Belege, aber diesmal mit Seiten- und Datumsangabe, damit alle Posten nachvollzogen werden können. Bei einer für Nichtlehrerin unklaren Anschaffung erklären Kommentare den Grund des Kaufes als Arbeitsmittel.

Ad Telefonrechnungen:

Trotz intensivster Recherchen konnten die fehlenden Telefonrechnungen nicht aufgefunden werden, also wird dieser Posten wohl gestrichen werden müssen. Verwendet wurde das nur für Polen freigeschaltete Handy für die Organisation der beiden Schülerreisen nach Krakau/Auschwitz-Birkenau. Der hohe Betrag von € 400,00 ergab sich aber vor allem wegen eines totalen Alkoholausrutschers zweier Schüler und den damit verbundenen vielen Telefonaten. Wahrscheinlich bleibt also bei den sonstigen Webekosten nur der 33prozentige Anteil der Rechtsschutzversicherung.


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Sonstige Werbekosten
  • Rechtschutzversicherung für privaten und beruflichen Bereich (Anteil 33%) (keine Veränderung zur Arbeitnehmerveranlagung vom April 2012)



69,80 €

Ad Fachliteratur:


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beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Fachliteratur
1209,30
1029,52

Zuerst einmal die Erklärung bezüglich Ihrer Fragestellung zu den Kopien: Sowohl das Finanzamt B als auch das Finanzamt Graz-Umgebung haben bis zu Ihrem Einwand die Kopien von Zeitungsartikeln, Aufsätzen, Büchern/Buchteilen, Arbeitszetteln, Schularbeiten und allen anderen Arbeitsunterlagen und deren häufige Bindung zu Broschüren, da die Antragstellerin mit fliegenden Blättern nicht arbeiten kann, als Fachliteratur akzeptiert. Hierbei handelt es sich immer um Kopien, die nicht durch ein Kopierkontingent der Schule gedeckt sind.
Rechnung ´Bücher. Broschüren und Diplomarbeiten´ vom über € 317,82 - ausgestellt vom Servicebetrieb der ÖH
Rechnung ´Kopien´ vom über € 65,38 - ausgestellt vom Servicebetrieb der ÖH:
All diese Kopien und ihre Bindung des Servicebetriebes der ÖH waren als Arbeitsmittel für die Wahlmodule zum Unterrichtsgegenstand Geschichte mit den Titeln ´Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar´ und ´Nationalsozialismus und katholische Kirche´ bestimmt, die die Antragstellerin im Schuljahr 2010/11 neu unterrichtet hat.
Warum auf der Rechnung vom ´Bücher, Broschüren und Diplomarbeiten´ steht, ist für die Antragstellerin nicht ganz nachvollziehbar. Sowohl die Kopien vom 02. 07. als auch vom waren gebundene Kopien, notwendig für die genannten Wahlmodule. Das WM ´Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar´sollte die Schülerinnen und Schüler mit dem Leben der jüdischen Bevölkerung in Krakau vor 1942, dem Konzentrationslager Auschwitz und die Verarbeitung dieser Zeit in der modernen Literatur konfrontieren. Auch eine Reise nach Krakau und in das KZ Auschwitz-Birkenau waren integraler Bestandteil dieses Moduls. Die dafür kopierten Arbeitsmittel sind spezielle nach neuesten methodischen und didaktischen Inhalten für die Arbeit mit Jugendlichen erarbeitete Unterlagen aus Yad Yashem in Israel, die eine Kollegin aus dem IGymnasium dort gekauft hat und die von der Antragstellerin für das Wahlmodul als Arbeitsmittel kopiert und gebunden wurden. Das Wahlmodul ´Nationalsozialismus und katholische Kirche´ war für die Antragstellerin insofern eine Herausforderung, da hier ausführlich die lokale Geschichte enthalten sein sollte und sie bis zu diesem Zeitpunkt spezialisiert war auf Kärntner Verhältnisse. Notwendig waren daher vor allem Arbeitsunterlagen zur regionalen Geschichte der Steiermark zur Zeit des Nationalsozialismus' bzw. zur Rolle der Kirche, die kopiert wurden, weil sich die Antragstellerin außer Stande sah, das alles zu kaufen.

Kopie von in der Höhe von € 300,00 (Privatgymnasium X)
Das sind zusammenfassend die Kosten der Antragstellerin für all die Kopien von Arbeitsunterlagen des Jahres 2010, die im Privatgymnasium Xangefertigt, aber nicht von der Schule getragen werden.

Die gewünschte Auflistung der Fachliteratur wie auch eine - wenn nötig - detailliertere Kommentierung findet sich in der Beilage ´Fachliteratur´, ebenso nochmals alle bereits vorgelegten Belege, diesmal mit Seiten- und Datumsangabe, damit alle Posten nachvollzogen werden können.

Ad Fortbildung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
beantragt in €
v. FA anerkannt in €
Fortbildung
678,60
143,00

Offen bleibt für die Antragstellerin die Begründung für die Streichung großer Beträge im Bereich ´Fortbildung´. Wie in der Berufung gegen Einkommenssteuerbescheid 2010 sind nur diese Fortbildungen enthalten, die unmittelbar mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bzw. mit schulbezogenen Veranstaltungen - hier sind vor allen die vielen Theateraufführungen zu nennen - im Zusammenhang stehen."

An Beilagen wurden nun auch Aufstellungen bzgl. des "Bürobedarfs" und der "Fachliteratur" mit den entsprechenden Belegen vorgelegt.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Finanzamt zur Kenntnisnahme und Äußerung übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad Werbungskosten:

1.) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
 

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, unterrichtete bis Juli 2009 an einem Gymnasium in B als Professorin für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Seit 2005 bemühte sie sich - zunächst erfolglos - um eine Anstellung im Raum A. Im Juni 2009 erfolgte eine auf ein Schuljahr begrenzte Dienstzuteilung von September 2009 bis Juli 2010 ins Privatgymnasium X in A. In weiterer Folge wurde sie auch für das Schuljahr 2010/2011 dieser Schule zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Bf. war verheiratet, ihr Mann befand sich im Veranlagungsjahr bereits in Pension. Das Ehepaar hatte im Jahr 2006 in C bei A ein Grundstück erworben und darauf ein Haus errichtet. Mit Übergabsvertrag vom übergaben sie das Haus an ihre im Nebenhaus lebende Tochter und bedingten sich ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht aus. Die Betriebskosten waren dabei von ihnen selbst zu tragen.

In B unterhielten sie eine im Parterre gelegene Wohnung in der Adr1.. Nach Auskunft aus dem Melderegister war die Wohnung in B bis zum der Hauptwohnsitz. Ab diesem Zeitpunkt wurde dann das vorher ab als Nebenwohnsitz deklarierte Haus in C zum Hauptwohnsitz erklärt. Aus dem Vorbringen der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung wird geschlossen, dass die Bf. den Hauptwohnsitz bereits nach C verlegen wollte, als sie die befristete Dienstzuteilung nach A erhalten hatte. Allerdings war der Gatte an frontotemporaler Demenz erkrankt und pflegebedürftig, der behindertengerechte Umbau des Hauses in C war noch nicht fertiggestellt und die Pflege war in B in der im Parterre gelegenen behindertengerechten Wohnung organisiert, weshalb sich der Ehegatte in B aufhielt.

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückreise zum (Familien-)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. ).

Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25).

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (w.o.). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist regelmäßig an jenem Ort gelegen, zu dem die engeren Beziehungen bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie oder des Ehepartners sein, immer unter der Prämisse, dass sie mit ihrem Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt unterhält (vgl. ).

Da sich der pflegebedürftige Gatte im Veranlagungszeitraum in der seinen Bedürfnissen entsprechenden Wohnung in B aufgehalten hat, war der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Bf. zum damaligen Zeitpunkt noch dort gelegen. Der Familienwohnsitz ist ca. 140 km (ca. 1 1/2 Stunden) vom Beschäftigungsort entfernt und ist eine tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes zum damaligen Zeitpunkt stellt sich deshalb als unzumutbar dar, weil die Wohnung in B im Gegensatz zum noch nicht fertig umgebauten Haus in Cden Bedürfnissen des Ehegatten eher entsprach (vgl. ) und sind die Betriebskosten für die Wohnung in Cin der Höhe von 2.756,04 € als Werbungskosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung absetzbar.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Damit sind auch die Kosten für die getätigten Familienheimfahrten grundsätzlich absetzbar. Die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Wohnsitz beim Beschäftigungsort beträgt 138 km (Quelle: google maps). Das Bundesfinanzgericht sieht es als glaubhaft an, dass die Bf. zumindest einmal wöchentlich während der Schulzeiten zum Familienwohnsitz zurückkehrte. Die dafür getätigten Aufwendungen, sind jedoch nur unter Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 eingezogenen Obergrenze von 3.372 € jährlich zu berücksichtigen, weshalb die beantragte Summe von 2.931 € für die Monate der Schulzeit anerkannt wird.

2.) Arbeitsmittel

a.) Bürobedarf

Die Bf. korrigierte im Beschwerdeverfahren den Ansatz für Arbeitsmittel auf 599,82 € und legte die Rechnungen für einen "Bürobedarf" in Höhe von 317,32 € vor.

Strittig sind dabei folgende Rechnungen:


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Pos.7 Karten
3,30 €
Pos.8 Schlüssel
42,28 €
Pos.11 Papier
2,70 €
Pos.12 Zeitungsständer
29,90 €

Die Pos.7 und die Pos.11 wurden nach Angaben der Bf. für Karten ausgegeben. Auf den Rechnungen findet sich die Bezeichnung "en/Billetts/Bildch" und "Billets u. Geschenkspapier". Die Bf. kommentiert die Aufwendungen folgendermaßen: "Karten sind für das kreative Schreiben und als historisches Zeitzeugenmaterial ein Muss. Wann immer die Antragschreiberin Karten findet, die im Unterricht in verschiedensten Klassen eingesetzt werden können, werden diese gekauft."

Die Pos.8 enthält lt. Rechnung von Mister Minit, Interspar, B die Position für 4 Zylinderschlüssel und zwei Schlüsselanhänger. Die Bf. kommentiert die Aufwendungen folgendermaßen: "Der Schlüssel ist für den Spind im Privatgymnasium X, der von der Schule den Lehrerinnen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sondern den sie auf eigene Kosten anfertigen lassen müssen."

Die Pos.12 wird folgendermaßen kommentiert: "Notwendigkeit wegen Arbeitstischgröße im Privatgymnasium X von 50 x 40 cm wie bereits im Schreiben an das Finanzamt vom hingewiesen."

Ausgaben für Arbeitsmittel sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. , mwN) ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Dies muss auch für Karten gelten, die ebenfalls für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse sind.

Allein schon der Inhalt der Rechnung der Pos.8 (4 Zylinderschlüssel á 12,90 €, 2 Schlüsselanhänger) spricht gegen die Aussage, dass damit ein Schlüssel für einen Spind in der Schule angeschafft wurde und ist schon aus diesem Grund eine Anerkennung zu verneinen.

Bei einem Zeitungsständer (Pos.12) handelt es sich um einen Gegenstand der typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dient. Wenn er - wie die Bf. angab, am Arbeitsplatz in der Schule zum Einsatz kam - so nimmt ihm dies nicht die Eignung, ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. ; ) und sind die diesbezüglichen Kosten als Kosten der Lebensführung nicht absetzbar.

Der als "Bürobedarf" bezeichnete Aufwand kann daher nur mit 239,14 € Berücksichtigung finden.

b.) Fachliteratur

Die Liste bzgl. der geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 1.209,30 € wurde von der Bf. erst im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und findet sich als Beilage 1 im Anhang zur Entscheidung.

Wie oben ausgeführt ist bei der beruflichen Veranlassung auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Dies bedeutet, dass die Fachliteratur derart auf spezifische berufliche Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein muss, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. ; ). Dies trifft nach einer vom Gericht durchgeführten Internet-Recherche nur auf folgende Bücher zu:


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Pos.6
Kursbuch Deutsch
15,40 €
Pos.8
Die große Lernbox
62,80 €
Pos.11
Printer: Von der Fachbereichsarbeit
19,90 €

Pos.6 und 11 wurden auf den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag reduziert. Pos.12 wurde nicht nachgewiesen bzw. Doppelerfassung mit Pos.8.

Bei den Pos. 1 bis 5, 10, 13, 14, 20, 22 bis 27, 30 handelt es sich um Romane, bei Pos. 31 um Erzählungen, bei Pos. 15, 34, 36 um Kinderbücher, bei Pos. 37 und 38 um Reiseführer, bei Pos. 9 handelt es sich um ein Buch mit dem Thema "Sinn suchen, trösten, ermutigen in Psychotherapie und Seelsorge". Bei Pos. 28 handelt es sich um ein Buch über glagolitische Schrift, Pos.7 beinhaltet Kindergebete. Pos.32 weist auf dem Beleg Sonstiges und Postkarten aus (Pos. 33 und 35 betreffen Spiele). Alle diese Bücher sind für die Allgemeinheit von Interesse und sind nicht spezifisch für den Unterricht eines AHS-Lehrers ausgelegt.

Die Bf. behauptet, dass sie die Lektüre im Unterricht verwendet hat und legte eine Bestätigung der Direktorin ihrer Schule vor, wonach sie die Fachliteratur zur Vorbereitung und Durchführung ihres Unterrichtes benötigte. Dies kann allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen und , betreffend Aufwendungen für Literatur von Deutschlehrern an allgemein bildenden höheren Schulen ausführte, ist die Abgrenzung (zwischen privat und beruflich veranlassten Aufwendungen) gerade beim Unterrichtsfach "Deutsch" an einer allgemein bildenden höheren Schule besonders schwierig, weil das Ziel der Lehrtätigkeit weitestgehend in der Vermittlung einer fundierten Allgemeinbildung auf dem Gebiet der Literatur besteht. Einem Mittelschulprofessor mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch sei zwar einzuräumen, dass er sich im Besonderen auch mit den neueren literarischen Erscheinungen im deutschsprachigen Raum vertraut machen müsse, wenn er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen wolle, doch ändere das nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höheren Bildungsgrad bestimmt sei, tatbestandsmäßig dem § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 (nunmehr § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) entspreche.

Die Pos.16 und 17 betreffen einen Ausweis für die Stadtbibliothek und eine Entlehnung von CDs. Der Ausweis ermöglicht den Bezug von Büchern und CD auch für den privaten Bedarf und können die Aufwendungen in Folge des Aufteilungsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.

Übrig bleiben noch folgende Aufwendungen für Kopien:


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Pos.18
ÖH-Kopien u. Bindeauftrag
38,90 €
Pos.19
ÖH-Kopien u. Bindeauftrag
25,58 €
Pos.21
ÖH-Kopien u. Bindeauftrag
317,82 €
Pos.29
ÖH-Kopien
65,35 €
Pos.39
Kopien Privatgymnasium
300 €

Bei Pos.18 handelt es sich lt. Beleg um einen Bindeauftrag vom  für 28 Exemplare Thermobindung schwarz. Bei Pos.19 um einen Auftrag zur Vervielfältigung von 2 Exemplaren zu 47 Farbseiten. Bei der Rechnung vom (nicht 22. Juli) sind die Bindeaufträge der Pos.18 und 19 zahlenmäßig erfasst und zusätzlich noch Bücher-/Broschürend mit 253,34 € aufgeführt. Somit haben Pos.18 und 19 wegen Doppelerfassung zu entfallen und sind Kopier- bzw. Bindekosten in Höhe von 683,17 € zu beurteilen.

Die Bf. merkt an, dass es sich dabei um Kopien handelt, die nicht durch ein Kopierkontingent der Schule gedeckt sind. Pos. 21 und 29 sind nach Angaben der Bf. gebundene Kopien für ihre Schüler als Arbeitsunterlage für zwei Wahlmodule, was die Anzahl der Broschüren (28 mal) als glaubhaft erscheinen lässt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden solche (hohen) Ausgaben aber nicht von den Lehrern, sondern letztlich von den Schülern getragen und wird üblicherweise ein Kopierbeitrag eingehoben, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Bf. ein solcher Aufwand tatsächlich entstanden ist. Für die restlichen Kopien wird die berufliche Veranlassung in Zweifel gezogen, weil bei deren Notwendigkeit entweder der Dienstgeber oder die Schüler die Kosten getragen hätten.

3.)Fortbildung

Der Besuch von Kulturveranstaltungen (z.B. Theater, Ausstellungen) und von einem Keramikkurs ist von allgemeinem Interesse und nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe der Bf. Aufwendungen hierfür sind nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung; auch eine berufliche Teilveranlassung ändert nichts am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen (), weshalb auch die Argumentation, dass diese Besuche mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in Zusammenhang stehen, keine andere Beurteilung zulässt.

4.) Sonstige Werbungskosten

a.) Die beantragten Telefonkosten in Höhe von 400 € konnten nicht nachgewiesen werden und sind daher nicht zu berücksichtigen.

b.) Rechtsschutzversicherung

Prämien zu Rechtsschutzversicherungen können uU Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn die Versicherung im Rahmen eines Betriebes oder im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen abgeschlossen wird. Ein Aufteilungsverbot besteht nicht (vgl. Jakom, § 20 Rz 15). Der Versicherungsumfang umfasst lt. der im Berufungsverfahren vorgelegten Leistungsübersicht Versicherungsschutz für den Privat- und den Berufsbereich, einschließlich des Verkehrsbereiches (KFZ-Rechtsschutz) und beträgt die Prämie 204,72 € im Veranlagungsjahr. Ein nach § 184 BAO geschätzter beruflich veranlasster Aufwand von 69,80 € (33%) ist anzuerkennen.

Ad Sonderausgaben:

Die nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 1.556,76 € für die Krankenversicherung sind nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in eingeschliffener Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Bei den Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung in Höhe von 2.696 € handelt es sich um Materialrechnungen für Sanierungsmaßnahmen, die beim Haus in C vorgenommen worden sind. Sanierungsaufwand ist nur begünstigt, wenn die Maßnahme durch einen hierzu befugten Unternehmer, auch einen Generalunternehmer, durchgeführt wird, weshalb Materialrechnungen bei Selbstmontage nicht abzugsfähig sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 c EStG 1988).

Für Spenden an die Caritas bestand ein Dauerauftrag über mtl. 100 €, weshalb im Veranlagungsjahr insgesamt 1.200 € an diese Institution geleistet worden sind.

Das Blindenhilfswerk ist zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen, weshalb die Zuwendung von 25 € nicht zu berücksichtigen war (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988; siehe Liste der begünstigten Spendenempfänger auf der Homepage des BMF).

Ad Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die zugrundeliegenden Rechtsfragen wurden im Sinne der jeweiligen VwGH-Judikatur beurteilt oder ergeben sich eindeutig aus der Gesetzeslage, weshalb ihnen keine grundlegende Bedeutung zukommt.

Die Werbungskosten betragen 7.448,38 € und stellen sich wie folgt dar:


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Arbeitsmittel
619,74 €
Reisekosten
928,80 €
Fortbildungskosten
143 €
Familienheimfahrten
2.931 €
Doppelte Haushaltsführung
2.756,04 €
Sonstige Werbungskosten
69,80 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2 Beilagen: 1 Literaturliste
                    1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100834.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at