Nach Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes vorliegende erhebliche Behinderung als Voraussetzung für einen FB-Anspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend die Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Tochter TO, Versicherungsnummer: 12, ab Dezember 2014, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an die Beschwerdeführerin (Bf.) gerichteten Finanzamtsbescheid vom wurde, nachdem zuvor ein an die Bf. im Oktober 2014 ergangener Überprüfungsbogen (zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) zusammen mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe (FB) wegen erheblicher Behinderung (Formular Beih 3), in dem der Erhöhungsbetrag zur FB „ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung“ beantragt worden war, mit der Angabe des noch bis Sommer 2016 andauernden Schulbesuches der Tochter, am dem Finanzamt retourniert worden war, der „Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe“ für die Tochter der Bf. für den Zeitraum „ab Dez. 2014“ abgewiesen.
Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF (Anspruch auf FB für volljährige, sich in Berufsausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. darauf verwiesen, dass sich ein derartiger Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres u. a. dann verlängere, wenn eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliege, wobei der Grad der Behinderung bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen sei. Eine derartige Feststellung sei vom Sozialministeriumservice (SMS) nicht durchgeführt worden, weil das Kind unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen sei.
Dagegen erhob die Bf. am (Bescheid-)Beschwerde iSd § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) und machte darin geltend, dass ihre Tochter wegen Krankheit den ihr gesetzten Termin nicht habe wahrnehmen können und dies auch dem BSB/SMS mitgeteilt worden sei. Es sei zwar (telefonisch) ein neuer Termin in Aussicht gestellt worden, doch sei es dazu dann letztlich nicht (mehr) gekommen. Es werde daher um Bekanntgabe eines neuen (Untersuchungs-)Termins und, sinngemäß, um die antragsgemäße Gewährung der beantragten FB ersucht.
Nach einer vom Finanzamt in der Folge in die Wege geleiteten Untersuchung bzw. Begutachtung des Kindes durch einen ärztlichen Sachverständigen des BSB/SMS am (Bescheinigung des BSB/SMS vom ), erging gemäß § 263 BAO am eine, das Beschwerdebegehren abweisende Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 262 f Bundesabgabenordnung (BAO). In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Grad der Behinderung vom BSB/SMS ab Juni 2015 mit 30 % festgestellt worden sei, sodass, nachdem das Kind sein 24. Lebensjahr im November 2014 vollendet habe, der Bf. ab Dezember 2014 weder ein Anspruch auf FB (Grundbetrag der FB), noch auf erhöhte FB (Erhöhungsbetrag) zustünde.
In dem der Bescheinigung des BSB/SMS vom zugrundeliegenden, der Bf. zur Kenntnis gebrachten Gutachten (Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010) vom wurden zu der am , im Beisein der Bf., durchgeführten Untersuchung des Kindes vom befassten ärztlichen Gutachter nachfolgende Feststellungen getroffen:
Anamnese:
Von Geburt an habe das Baby einen Ausschlag am ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts gehabt, der vor allem durch Allergie gegen Ei und Weizen bedingt war.
Behandlung mit Parfenac, Cortison, Diät, Lindermalkapseln. Im Sommer (Hitze) sei der Verlauf schlechter, im Winter besser.
Derzeitige Beschwerden:
An den Händen besteht ein chronisches dishydrotisches Ekzem, Cortisonsalbe half bisher gar nicht. Im Frühjahr macht sich die Pollenallergie nicht nur durch Heuschnupfen, Augenjucken mit Tränen und Juckreiz im Hals bemerkbar, es kommt auch zu einem Nesselausschlag in den Ellenbeugen und Kniekehlen. Auch wenn Frau … mit Gras in Berührung kommt, tritt an diesen Stellen Urticaria auf. Folgende Nahrungsmittel können ebenfalls Jucken und Engegefühl im Hals auslösen: Nüsse, Apfel, Karotte. Der Juckreiz ist so stark, dass sie sich immer vorm Schlafen duschen muss, Allergietabletten und Nasenspray nimmt. Sultanol helfe auch gegen das Engegefühl im Hals.
Chronischer Spannungskopfschmerz beinahe täglich seit 3 Jahren: Druckgefühl rechts temporal, Drehschwindel, Übelkeit, generell müde, muss sich mittags mal niederlegen für 2 Stunden, danach geht es besser. Mit Cymbalta ist das Schmerzausmaß um 50% geringer. Außerdem bestehe eine Unverträglichkeit von Zahnmaterial, die Füllungen halten nicht und sie finde keinen Zahnarzt, der das Sanieren übernehmen will.
Vor einem Jahr wurde eine Schilddrüsenunterfunktion festgestellt und seither mit Euthyrox substituiert. Davor nahm Frau …. 20 kg zu, hatte Muskelzucken und raue Haut.
Frau …. hat nach dem Gymnasium die HBLA für Sozialmanagement mit Matura abgeschlossen, absolvierte dann 2 Jahre Lehramt in einer Sonderschule. Jetzt macht sie ein Kolleg für Kindergartenpädagogik im zweiten Jahr.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Desloratadin 5mg 0-0-1, Livostin Nasentropfen, Sultanol 0,2mg 1-0-0, Euthyrox 75ug 1-0-0, Tardyferon 80mg , Cymbalta 60mg 1-0-0
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Pricktest
Birke, Hasel, Gräser, Kräuter, HSM, Katze, Pilze, Haselnuss
LKH V.
Chron. Spannungskopfschmerz, Familiäre Konfliktsituation. Cymbalta 60mg 1x1, Mirtabene 30mg 1x1 abends. : V.a. Somatisierungsstörung (rez. Kopfschmerzen, Erbrechen, Tachykardie, Parästhesien), Autoimmunthyreoditis ED 03/11 dzt. Euthyreot. Konsilii: Neurologie, HNO, Haut, Psychologie, US-Abdomen, MR Cerebrum, Gastroskopie
Untersuchungsbefund:
Allgemein- bzw. Ernährungszustand:
Größe: 151,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Haut: mäßig akutes dishydrotisches Ekzem an den Fingern beider Hände. Depigmentierte Areale im Nackenbereich wie bei Vitiligo, Rachen, Tonsillen, Zunge unauffällig, Zähne saniert, Trommelfell bland, Pupillen isocor, Lichtreaktion prompt, Okulomotorik unauffällig, keine auffällige Lymphknotenvergrößerung, Abdomen: normale Peristaltik, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Nierenlager frei, Lungen: auskultatorisch o.B., sonorer Klopfschall Herz: rein, rhythmisch, normofrequent, Extremitäten: frei beweglich, Tonus, Trophik, Sensibilität, Kraft unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild und Psycho(patho)logischer Status:
Unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Atopische Dermatitis Unterer Rahmensatz, aufgrund des weitgehend begrenzten und mäßig intensiven Ekzems, erschwerend durch die generelle Allergieneigung mit der Notwendigkeit einer Diät und medikamentösen Therapie. | 30 | |
2 | Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, aufgrund der mäßigen Verlaufsform mit einem Antidepressivum zur Schmerzcoupierung und Prophylaxe ausreichend. Soziale Integration und Arbeitsfähigkeit erhalten. | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 041101 steigert den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schilddrüsenunterfunktion
ZahnmateriaIunverträglichkeit
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
GdB liegt vor seit: 06/2015
Dauerzustand
Am beantragte die Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) und ersuchte um nochmalige Prüfung der Gesamteinschätzung der im Ausmaß von 30 % als zu gering eingestuften Behinderung. So seien mehrere Aspekte wie die Autoimmunerkrankung Hashimoto; ein Zahnausfall und keine Möglichkeit der Zahnsanierung aufgrund Unverträglichkeit; der ganzjährige Krankheitsverlauf der Atopischen Dermatitis auch in Bezug auf die mehrfachen Allergien; ein Asthma Bronchiale, sowie sehr häufige starke Kopfschmerzen mit Begleiterscheinungen wie Schwindel und Übelkeit, bei denen sich die Tochter niederlegen müsse, damit eine Besserung eintrete, unberücksichtigt geblieben.
Über Ersuchen des Finanzamtes bzw. des BFG um die Ergänzung des Gutachtens vom teilte der befasste Gutachter des BSB/SMS am schriftlich mit, dass die vorliegenden Beschwerden der Hauterkrankung, der Kopfschmerzen und der Schilddrüsenunterfunktion weder einzeln, noch zusammen ein Ausmaß an Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigung erreichten, die eine Erwerbsfähigkeit am regulären Arbeitsmarkt unmöglich machen würde, sodass daher keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Zur Frage nach dem Zeitpunkt des im Gutachten ab 06/2015 festgestellten Gesamtgrades der Behinderung (insbes. im Hinblick auf die ebenfalls antragsgegenständliche Zeit von 12/2014 bis 05/2015) wurde – in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom – schriftlich vom Gutachter mitgeteilt, dass vorbehaltlich der generellen Aussage, dass eine nachträgliche medizinische Einschätzung ohne persönliche Begutachtung im fraglichen Zeitraum lediglich anhand von vorliegenden Befunden in Aussagekraft und Qualität nachrangig gegenüber der eigenen Begutachtung und stark von der Quantität und Qualität der vorliegenden Befunde abhängig sei, sowohl für die Neurodermitis, als auch für die chronischen Kopfschmerzen eine für einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % geforderte schwere Verlaufsform für die Zeit von Dezember 2014 bis Mai 2015 zwar theoretisch möglich, aber angesichts der Anamnese, der vorgelegten Befunde und der festgestellten Medikationen, wenig wahrscheinlich erscheine und die übrigen Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion; Zahnmaterialunverträglichkeit), unabhängig von deren Zeitpunkt, jeweils keinen Behinderungsgrad erreichten.
Der Inhalt dieser (ergänzenden) Stellungnahme(n) wurde der Bf. unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer – über Ersuchen der Bf. – bis zum verlängerten Frist Stellung zu beziehen.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde von der Bf. zwar zugesichert, letztlich aber weder bis zum gesetzten Termin, noch danach (bis zum Entscheidungszeitpunkt), abgegeben.
Sachverhalt:
Die Bf. bezog für ihre am geborene, in Berufsausbildung (zuletzt Besuch des Kollegs für Kindergartenpädagogik; voraussichtlicher Abschluss im Sommer 2016) befindliche Tochter bis einschließlich 11/2014 FB (ab Juli 2003 Grundbetrag gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 8 FLAG 1967; davor Grundbetrag zuzüglich Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 bis 6 leg. cit.). In der vor der Begutachtung vom zuletzt erstellten Bescheinigung des BSB/SMS vom war für das Kind, basierend auf den nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF. noch bis zum maßgeblichen Vorschriften des KriegsopferversorgungsG 1957 und der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl 1965/150, ein vermutlich mehr als drei Jahre andauernder Grad der Behinderung von 30 % bzw. das Nichtvorliegen einer (voraussichtlichen) dauernden eigenen Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.
Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf FB Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u. a. für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn Ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (lit. b) bzw. für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (lit. c; zum Kinderbegriff vgl. § 2 Abs. 3 leg. cit., sowie zum Begriff der Voll- bzw. Minderjährigkeit vgl. § 21 Abs. 2 ABGB).
§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 legt darüber hinaus einen Anspruch auch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn Ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, fest.
§ 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 FLAG 1967 bestimmen die Höhe der FB (Grundbetrag).
Gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 leg. cit. erhöht(e) sich die FB (Grundbetrag) für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich ab Juli 2014 um € 150,00 (Erhöhungsbetrag).
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, idgF, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, idgF, anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst (dauernd) den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des BSB, nunmehr SMS, aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die FB auf Antrag gewährt und ist insbesondere die Erhöhung der FB für ein erheblich behindertes Kind gesondert zu beantragen.
Die FB wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt bzw. ein Ausschließungsgrund hinzukommt (Abs. 2 leg. cit.), sodass ein Anspruch je nach dem Eintritt von Änderungen in der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann.
Die FB (Grundbetrag) und die erhöhte FB für ein erheblich behindertes Kind werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Grundsätzlich hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine (entscheidungserhebliche) Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Rechtliche Würdigung:
Die FB für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich monatlich (linear) entsprechend § 8 Abs. 4 FLAG 1967. Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist allerdings, dass bereits der Grundbetrag an FB zusteht und somit ein grundsätzlicher Anspruch, so u. a. für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b bis k, besteht. Dies bedeutet, dass bei (volljährigen) Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag (an FB) zusteht, der (allenfalls festgestellte) Grad der Behinderung ohne Bedeutung ist. Besteht also nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 keine, vor dem 21. bzw., während der Berufsausbildung, vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so stehen gemäß leg. cit. weder der Grund-, noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht andererseits eine derartige, auch durch eine entsprechende Bescheinigung des BSB/SMS nachzuweisende, dauernde (eigene) Unterhaltsunfähigkeit, stehen, unabhängig von einer aktuell vorliegenden Berufsaus- bzw. -fortbildung, umgekehrt sowohl der Grund-, als auch der Erhöhungsbetrag zu (in diesem Sinne Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20 f).
Im Gegensatz dazu stellt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, die einen (weiteren) Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die in einem Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden und erheblich behindert sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres begründet, nicht (auch) auf die gegebenenfalls einen eigenen Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 begründende dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab, sodass letzterer in diesem Zusammenhang keine Relevanz (mehr) zukommt (vgl. Lenneis, aaO, § 2 Rz 31). Bei Vorliegen der von lit. h kumulativ geforderten Voraussetzungen (festgestellter Grad der Behinderung zumindest 50 %; bestehende Berufs-aus- oder –fortbildung und Nichtvollendung des 25. Lebensjahres) werden für das betreffende Kind also sowohl der Grund-, als auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zustehen.
Im Hinblick auf das sowohl für den Grundbetrag, als auch für den Erhöhungsbetrag zur FB geltende Erfordernis des § 10 Abs. 1 FLAG 1967, kann, ausgehend dem Inhalt und dem (objektiv) erkennbaren Ziel der Parteischrittes bzw. des am beim Finanzamt eingegangenen Anbringens, den Erklärungen der Bf. entnommen werden, dass mit diesem Anbringen sowohl die Weitergewährung des Grundbetrages zur FB (für die Zeit ab 12/2014; d. h. nach Vollendung des 24. Lebensjahres bzw. mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 weggefallen waren), als auch (die Gewährung) des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung, einerseits für die Zeit ab 12/2014, und andererseits, rückwirkend, auch für die Anspruchszeiträume vom Beginn des Monats der Antragstellung für die Dauer von fünf Jahren, beantragt wurde.
Aus der Judikatur des VfGH (vgl. etwa ), sowie jener des VwGH (vgl. etwa ) zu § 8 Abs. 5, 6 FLAG 1967 ergibt sich, dass de facto von den vom BSB/SMS in einem entsprechenden ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar festgestellten maßgeblichen Umständen nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967, abweichend vom Grundsatz des § 167 Abs. 2 BAO, eine entsprechende Bindungswirkung für die Beihilfenbehörden ausgeht (vgl. etwa , mwN). Ein entsprechendes Fachgutachten, mit welchem eine einstufungsrelevante Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 dargetan werden soll, hat allerdings nachvollziehbare Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens, sowie über die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der untersuchten Person zu enthalten und insbesondere deutlich zu machen, ob das erhobene Krankheitsbild zu relevanten Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung führt und sich in einem entsprechenden Grad der Behinderung oder in einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit niederschlägt. Der jeweilige, nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung, entweder in festen Sätzen oder in Rahmensätzen bestimmte, Grad der Behinderung ist dabei gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen, wobei allerdings Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (§ 3 Abs. 2 leg. cit.). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen, bei der aber die einzelnen Werte der (jeweils für sich festgestellten) Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen sind. Dabei ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde und in der Folge zu prüfen, ob bzw. inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen allenfalls noch erhöht wird (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 der Einschätzungsverordnung).
Die, eine ausdrückliche Beweisregel normierende Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h (iVm § 8 Abs. 5 f) FLAG 1967 legt somit fest, dass für eine diesbezügliche Entscheidung der Beihilfenbehörden grundsätzlich die im genannten Weg erstellten, gegebenenfalls entsprechend zu ergänzenden (ärztlichen) Sachverständigengutachten heranzuziehen sind, sofern sie im Sinne der genannten Bestimmungen hinreichend nachvollziehbar sind und auf die verfahrensrechtlich relevanten Umstände auch entsprechend eingehen bzw. vollständig sind (vgl. etwa , bzw. ).
Diesen Erfordernissen entspricht das (entsprechend ergänzte) Gutachten vom , indem darin, unter Berücksichtigung der bei der Untersuchung vorgelegten (Vor-)Befunde, der erstellten Anamnese und erhobenen derzeitigen gesundheitlichen Beschwerden, ein medizinischer Befund über die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt und daraus, logisch nachvollziehbar und, den allgemeinen Denkgesetzen bzw. Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, entsprechend der Einschätzungsverordnung, sowohl einzelne, relevante Funktionsbeeinträchtigungen mit einem entsprechenden „Einzelgrad“ der Behinderung und daraus, für den genannten Geltungszeitraum (ab Juni 2015), sowohl ein (unter dem für eine erhebliche Behinderung geforderten Mindestmaß des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gelegener) Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet, als auch (in der Gutachtens-Ergänzung vom ) keine voraussichtliche dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit der untersuchten Person festgestellt wurde. So finden sich insbesondere zu der von der Bf. geltend gemachten Autoimmunerkrankung Hashimoto (vgl. dazu den berücksichtigten Vorbefund vom bzw. die Feststellung zu den Auswirkungen dieser, wegen Geringfügigkeit keinen eigenen Grad der Behinderung erreichenden Gesundheitsschädigung der Schilddrüsenunterfunktion); dem Verlauf der Atopischen Dermatitis (Einstufung anhand des festgestellten Krankheitsverlaufes als mittelschwere Form in die Positionsnummer , mit einem, sich innerhalb des vorgesehenen Rahmensatzes bewegenden Einzelgrades der Behinderung); der ebenfalls keinen (eigenen) Grad der Behinderung nach sich ziehenden Beeinträchtigung durch die Zahnmaterialunverträglichkeit) und den übrigen Beschwerdezuständen (chronischer Spannungskopfschmerz bzw. Schwindel und Übelkeit; im Gutachten berücksichtigt als eine, zwar für sich allein einen Grad der Behinderung iHv. 20 % erreichende Funktionsbeeinträchtigung eines chronischen Schmerzsyndroms nach der Position , welches jedoch, wegen Geringfügigkeit, den sich damit (allein) aus der Position ergebenden Gesamtgrad der Behinderung nicht steigert), entsprechende Feststellungen, die allesamt, in nachvollziehbarer Weise in die vom ärztlichen Sachverständigen letztlich getroffene Gesamtbeurteilung der Behinderungssituation der untersuchten Person miteingeflossen sind.
Zu der von der Bf. zusätzlich vorgebrachten (unberücksichtigt gebliebenen) gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge des Krankheitsbildes Asthma Bronchiale finden sich im Gutachten, das, wie bereits ausgeführt, anhand der bei der Untersuchung geschilderten aktuellen Gesundheitslage und der dazu vorgelegten Befunde erstellt wurde, und auch einen eigenen, entsprechend detaillierten Untersuchungsbefund enthält, abgesehen von einer bei der Untersuchung vorgenommenen auskultatorischen Beurteilung der Lungen („o.B.“), zwar keinerlei Feststellungen. Allein daraus kann jedoch, indem offenbar weder die von der Untersuchten geschilderte aktuelle Gesundheits- bzw. Krankheitssituation, noch die dem Gutachter vorliegenden (Vor-)Befunde konkrete Anhaltspunkte in Richtung einer derartigen weiteren Funktionsbeeinträchtigung, allenfalls, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung, in die Richtsatzposition 06.05 einzuordnenden chronischen, entzündliche Erkrankung der Atemwege boten, nicht von einer Unvollständigkeit des Gutachtens ausgegangen werden, zumal ja auch die Bf. diesem neuen Vorbringen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine ihre (nachträgliche) Argumentation stützenden Unterlagen (ärztliche Befunde o. ä.) vorgelegt bzw. beigebracht hat. Da auch der getroffene Untersuchungsbefund keine augenscheinlichen Mängel bei der Beurteilung des Gesundheitsstatus bzw. bei der Art und Auswahl der vom Sachverständigen angewandten Untersuchungsmethoden, erkennen lässt, erscheint es daher in einem hohen Grad wahrscheinlich, dass ein derartiges (zusätzliche) Krankheitsbild bzw. eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes zum Zeitpunkt der Untersuchung eben nicht vorlag bzw. nicht diagnostizierbar war, weshalb Entsprechendes bei der getroffenen Gesamtbegutachtung letztlich auch nicht berücksichtigt werden konnte.
Insofern liegt daher für den möglichen Anspruchszeitraum auf (erhöhte) FB (Grund- und Erhöhungsbetrag) ab Juni 2015, sowohl den von § 2 Abs. 1 lit. h iVm § 8 Abs. 5 f FLAG 1967 geforderten Mindestgrad der Behinderung, als auch die gemäß § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. geforderte (voraussichtliche) dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit betreffend, sowohl die Abgabenbehörde, als auch das BFG bindende Feststellungen des BSB/SMS vor, die im (weiteren) Verfahren entsprechend zu beachten sind.
Was die (ebenfalls beschwerdegegenständlichen) Anspruchszeiträume Dezember 2014 bis Mai 2015 betrifft, so liegen derartige, die Beihilfenbehörde formell bindende gutachterliche Feststellungen jedoch insofern nicht vor, als der im Gutachten vom genannte Zeitpunkt ab dem die für den ermittelten Grad der Behinderung bestimmenden Funktionseinschränkungen festgestellt wurden, auch in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom beibehalten wurde, sodass diesbezüglich hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des §§ 2 Abs. 1 lit. h bzw. lit. c FLAG 1967 der Grundsatz der freien Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO greift. Demzufolge ist die gesamte zu diesem Thema vorliegende Beweislage frei zu würdigen und bei sich allenfalls daraus ergebenden mehreren Möglichkeiten des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, festzustellen, welche der einzelnen Möglichkeiten eine weitaus höhere bzw. überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und einen anderen Geschehensablauf zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa ).
Zieht man dazu nun die zum Untersuchungszeitpunkt festgestellte, sich aus dem genannten Gutachten ergebende gesundheitliche Situation und, aus den jeweils vom Gutachter am für den Zeitraum 12/2014 bis 05/2015 ausgeführten, den logischen Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden und schlüssig erscheinenden Überlegungen heraus, sich als wahrscheinlicher darstellenden Krankheitsverlauf sowohl in Bezug auf die einstufungsrelevanten Funktionseinschränkungen, als auch im Hinblick auf die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in Betracht, so kann nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass weder das Antrags-, noch das Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ins Treffen führen, dass die gesundheitliche Situation innerhalb der Rede stehenden sechs Monate vor der Begutachtung eine derartige, Auswirkungen auf die Einstufung der diagnostizierten Gesundheitsschädigungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung nach sich ziehende Veränderung(en) erfahren habe (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere in antragsgebundenen, auf die Erwirkung einer Begünstigung abzielenden Verfahren etwa Ritz, BAO5, § 115 Tz 11f, bzw. Lenneis, aaO, § 8 Rz 32), im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch in den genannten Anspruchszeiträumen keine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vorgelegen ist.
Gleiches lässt sich auch hinsichtlich der dauernden eigenen Erwerbsunfähigkeit feststellen, da auch hier der Sachverhalt (die Tochter der Bf. absolvierte ab dem Wintersemester 2013/2014 eine sechssemestrige, voraussichtlich bis Sommer 2016 andauernde, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin) keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass sich innerhalb der letzten sechs Monate vor der Begutachtung die Gesundheitssituation gegenüber der im Juni 2015 getroffenen Einschätzung so gravierend geändert hat, dass daraus für die Anspruchszeiträume Dezember 2014 bis Mai 2015 eine, nicht bloß vorübergehende Erwerbsunfähigkeit resultierte.
Da somit der Bf. mit Ablauf des Monats 11/2014, in dem ihre (noch in Berufsausbildung befindliche) Tochter das 24. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 10 Abs. 2 leg. cit.), weder der Grundbetrag, noch der Erhöhungsbetrag zur FB zustand, erging der angefochtene, sich auf die Bestimmung des § 13 FLAG 1967 stützende angefochtene (Abweisungs-)Bescheid vom daher zu Recht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur der Antrag der Bf. auf Zuerkennung der (erhöhten) FB ab 12/2014, nicht aber auch der ebenfalls (ausdrücklich) gestellte, bisher abgabenbehördlich aber offenbar noch keiner Erledigung zugeführte, rückwirkende Antrag auf die Zuerkennung des Erhöhungsbetrags zur FB für die vor dem Dezember 2014 gelegenen Anspruchszeiträume gemäß § 8 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 sein konnte (vgl. Ritz, aaO, § 279 Rz 10, wonach sich die der Entscheidungs- bzw. Änderungskompetenz des angerufenen Verwaltungsgerichtes unterliegende Beschwerdesache aus dem Wortlaut des angefochtenen abgabenbehördlichen Bescheides ergibt, bzw. zum – theoretisch – möglichen Anspruchszeitraum die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich im Anlassfall für die zu treffende Sachentscheidung die maßgeblichen Grundlagen aus der genannten Rechtslage und - im Hinblick auf die Bindungswirkung von gesetzeskonform erstellten und schlüssigen Gutachten - aus der zitierten Judikatur ergeben, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
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