Beschlagnahme eines Fahrzeuges durch Finanzpolizei
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RM/2100001/2017-RS1 | Nach § 9 VStG in Verbindung mit § 32 VStG ist der Vertreter einer Kapitalgesellschaft Beschuldigter im Strafverfahren. Die vertretene Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand, ist aber nicht Primärschuldnerin der Strafe. Wird ein im Eigentum des Geschäftsführers stehendes, aber auf die Gesellschaft zugelassenes Fahrzeug gemäß § 7i AVRAG in Verbindung mit § 37a VStG wegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung des Geschäftsführers vorläufig beschlagnahmt, liegt keine Verletzung des Eigentumsrechts des Geschäftsführers vor. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die vorläufige Beschlagnahme des Mercedes mit dem Kennzeichen, zugelassen auf die Kft., anlässlich einer Amtshandlung am um 15 Uhr 55 durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Liezen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Kontrolle nach § 26 AuslBG, AVRAG/AÜG und § 89 Abs. 3 EStG 1988 am auf einer Baustelle in Österreich wurde eine ungarische Kapitalgesellschaft (Kft.), welche mit vier ungarischen Dienstnehmern auf der Baustelle tätig war, überprüft.
Einer der Dienstnehmer war der Beschwerdeführer (=Bf.), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Kft.
Die ungarischen Arbeiter konnten keine Auskunft über ihr Gehalt im Allgemeinen und auch nicht über die Entlohnung für die österreichischen Baustelle geben. Sie waren auch nicht in der Lage, in ihrer Muttersprache abgefasste Personenblätter auszufüllen.
Laut Angaben des Bf. befinde sich der schriftliche Auftrag für die Bauleistungen im Büro der Kft. in Ungarn. Der Auftrag umfasse die Dämmung und Holzverkleidung des Gebäudes.
Die zu bearbeitende Fläche betrage 150 m² und sei ein Entgelt von 16 Euro pro m² vereinbart.
Er habe mit drei Mitarbeitern am mit den Arbeiten begonnen. Die Materialen würden vom Auftraggeber beigestellt. Das Werkzeug gehöre der Auftragnehmerin.
Einen Firmenbuchauszug der Kft. könne er nicht vorlegen.
Die Kft. verfüge über kein nennenswertes Betriebsvermögen und belaufe sich dessen Wert auf ca. 1.000 Euro.
Der Bf. habe ein Kraftfahrzeug (Kfz) Baujahr 2000, MM erworben, in der Folge der Kft. zur Verfügung gestellt und auch auf die Kft. in Ungarn angemeldet.
Folgende Unterlagen konnte der Bf. vorlegen:
- 1 A1 für den Dienstnehmer R (=R)
- je 1 Dienstzettel für sich und R
Folgende Unterlagen konnte der Bf. nicht vorlegen:
- ZKO3 Meldungen
- Arbeitsverträge für die Dienstnehmer und deren Tätigkeit in Österreich
- Stundenaufzeichnungen seit
- Lohnunterlagen zur Berechnung des in Österreich zustehenden Grundlohns in deutscher
Sprache
Er habe eine Dienstleistungsanzeige gemacht, trage diese aber nicht bei sich.
Die A1 für die weiteren zwei Dienstnehmer habe er bereits beantragt.
Der Bf. und R bezogen einen Nettomonatslohn von je 349,06 Euro, die beiden anderen Dienstnehmer je 312,09 Euro, sowohl für ihre Arbeitsleistung in Ungarn als auch in Österreich.
Die Unterkunft in Österreich werde vom Auftraggeber beigestellt. Für die Verpflegung in Österreich müsse jeder für sich aufkommen.
Es gebe eine einheitliche Arbeitskleidung, die von der Kft. bereitgestellt werde.
Die Finanzpolizei klärte den Bf. auf, dass er wegen des Fehlens der erforderlichen Unterlagen (A1, ZKO3 und Lohnunterlagen) eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängenden Verwaltungsstrafe zu erwarten habe.
Dafür sei eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 20% der Höchststrafe, das sind 11.000 Euro zu erlegen.
Laut Berechnung der Sicherheitsleistung durch die Finanzpolizei bestehe der Verdacht der Verletzung nachstehender Bestimmungen:
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Strafnorm AVRAG | Bezeichnung | Höchststrafe 0-3 Dienstnehmer (€) | Anzahl der Dienstnehmer | Summe (€) | |
§ 7b Abs. 3 | § 7b Abs. 8 Z1 | Keine Meldung | 5.000 | 3 | 15.000 |
§ 7b Abs. 5 | § 7b Abs. 8 Z 3 | SV-Dokumente nicht zugänglich | 5.000 | 2 | 10.000 |
§ 7d Abs. 1 Satz 1 und 2 | § 7i Abs. 4 Z 1 | Lohnunterlagen nicht zugänglich | 10.000 | 3 | 30.000 |
Summe | 55.000 | ||||
Sicherheits- leistung 20% | 11.000 |
Mangels entsprechender Sicherheitsleistung wurde das auf die Kft. zugelassene Fahrzeug vorläufige beschlagnahmt. Die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges stützt sich auf § 7I AVRAG in der Fassung bis zum .
Mit Eingabe vom an die Bezirkshauptmannschaft brachte der Bf. Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gegen die vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges ein.
Der Bf. führte darin aus:
Er beantrage die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen X (Ungarn).
Er selbst sei der Eigentümer des Fahrzeuges, die Kft. hingegen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, sei lediglich die Fahrzeughalterin. Der Bf. habe der Kft. das Fahrzeug nur zur Benutzung überlassen.
Der rechtliche Eigentümer des Fahrzeuges sei daher nicht identisch mit der Kft., die die bei der Kontrolle festgestellte Rechtsverletzung begangen habe.
Zum Nachweis seines Eigentums legte der Bf. die Kopie des Fahrzeugbriefes der ungarischen Behörde bei.
Die Beschlagnahme sei folglich rechtswidrig.
Nach Ansicht des Bf. verletze die Beschlagnahme sein Eigentumsrecht.
Falls die Beschlagnahme nicht aufgehoben werden sollte, werde der Bf. Ersatz für den hieraus entstehenden Schaden fordern und bitte schon jetzt den Abtransport des Fahrzeugs auf Kosten der Behörde zu veranlassen.
Das Fahrzeug stehe nämlich derzeit auf Privatparkplatz, den der Bf. nur benützen dürfe, solange er dort wohne.
Die Bezirkshauptmannschaft leitete in der Folge die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiter.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom , wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo es am einlangte.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
Formular A1:
Vorausgeschickt wird, dass seit ist für alle Staatsbürger der EU, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren EU-Staaten aufweisen, das Formular A1 auszustellen (ersetzt das Formular E 101) ist.
Es dient als Bescheinigung, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind (z. B. bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten).
Anträge auf Ausstellung des Formulars A1 sind grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen (Entsendung).
Nach Abwicklung eines speziellen Verfahrens zwischen den Behörden bzw. Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten stellt der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständige Versicherungsträger sodann das A1 aus.
Für das Formular sind erforderlich:
Versicherungsnummer und Geburtsdatum
Nach- und Vorname
Staatsangehörigkeit
Anschrift im Wohnsitz- sowie im Aufenthaltsstaat (falls bekannt)
Anfang und (voraussichtliches) Ende der Tätigkeit bei Entsendungen
Beschäftigungsart (Arbeitnehmer bzw. Selbständiger)
Firmenbezeichnung/Name und Firmensitz; sofern eine österreichische Beitragskontonummer des Arbeitgebers/Selbständigen besteht, ist diese anzuführen
tatsächliche/r Beschäftigungsort/e (z. B. Baustelle) falls die Tätigkeit an mehreren Orten ausgeübt wird
ZKO:
ZKO ist eine Abkürzung für die „Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO).“
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, haben ihre Meldung mittels des Formulars (ZKO3) durchzuführen.
Die Meldung hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).
Die Meldungen (ZKO3) sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu melden.
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben folgende Unterlagen am Arbeits-/Einsatzort in Österreich während der gesamten Entsendung bereitzuhalten bzw. vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen:
eine Abschrift der Entsendemeldung (ZKO3) und allfällige Meldung über nachträgliche Änderungen (Änderungsmeldung), sowie, sofern für die entsandten Arbeitskräfte in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101.)
Wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Unterlagen abweichend davon an einem der im § 21 Abs. 2 LSD-BG genannten und in der Meldung bekannt gegebenen Ort bereitgehalten werden, sind diese auch im Zeitpunkt der Erhebung bzw. Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Eine vorläufige Beschlagnahme eines Fahrzeuges ohne Erlassung eines Bescheides durch die Finanzpolizei ist eine Maßnahme im Sinne von § 283 Abs.1 BAO (idF ab ). Diese Maßnahme erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Es kann sich dagegen innerhalb eines Monats beschweren, wer sich durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt erachtet. Bei einer vorläufigen Beschlagnahme dauert die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, solange die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände zurückgestellt sind ().
Dergestalt ist die Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Im Beschwerdefall macht der Bf. die Verletzung seines Eigentumsrechts an dem beschlagnahmten Fahrzeug geltend und legt eine Kopie des ungarischen Fahrzeugbriefes vor, der das Eigentumsrecht des Bf. an dem Fahrzeug bescheinige.
Die Kft., die seiner Meinung nach Subjekt des bevorstehenden Verwaltungsstrafverfahrens ist, dürfe das Fahrzeug nur als Zulassungsbesitzer nutzen. Eigentümer und Zulassungsbesitzer seien nicht ident. Das Fahrzeug könne aber nicht für eine Verwaltungsstrafe, die der Kft. zuzurechnen sei, beschlagnahmt werden.
Dem ist zu entgegnen:
Es besteht der Verdacht, dass der Bf. als verantwortlicher Vertreter der Kft. gegen Bestimmungen des AVRAG (Arbeitsvertragsanpassungsgesetz) in der Fassung bis verstoßen hat. Die Verletzung dieser Bestimmungen ist mit Geldstrafen sanktioniert.
Der Bf. räumt durchaus ein, dass die Kft. ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin in Österreich nicht nachgekommen ist und die oa. Bestimmungen verletzt wurden.
Die Beschwerde geht aber davon aus, dass die Rechtsverletzungen von der Kft. als Arbeitgeberin und nicht vom Bf. als Geschäftsführer begangen worden seien.
Da das Fahrzeug im Eigentum des Bf. stünde, könne es folglich auch nicht für Strafen der Kft. haften.
Dazu ist festzustellen, dass ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen (§ 7b Abs. 8 AVRAG und § 7i Abs. 4 AVRAG) ist.
Es kommt danach das Verwaltungsstrafverfahren (VStG) zur Anwendung.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. …………………………………………………………………………………………………………..
Abs. 7)
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Nach § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Die Kft. ist unbestritten eine Kapitalgesellschaft nach ungarischem Recht, vergleichbar mit einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Vertreter nach außen und auch Verantwortlicher im Strafverfahren ist der Bf. als einziger Vertreter und Geschäftsführer der Kft. Er ist auch derjenige, demgegenüber eine allfällige Strafe festgesetzt wird.
Die von ihm vertretene Kft. haftet für eine allenfalls zu verhängende Strafe, wird aber nicht zum Subjekt des Strafverfahrens und Primärschuldnerin einer Strafe.
In der Beschlagnahme des im Eigentum des Bf. stehenden Fahrzeuges kann daher aus den vom Bf. vorgebrachten Einwendungen keine Verletzung seines Eigentumsrechtes erblickt werden.
Es wurde auch keine Überweisung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG oder Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 8 AVRAG vorgenommen.
Die Beschlagnahme ist folglich auch nicht aufzuheben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall vertritt der Bf. die Ansicht, dass ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug nicht Gegenstand der Beschlagnahme für eine eventuell zu verhängende Verwaltungsstrafe sein könne, da nicht er, sondern die von ihm vertretene Gesellschaft Schuldnerin einer zu erwartenden Verwaltungsstrafe sei. Dem widerspricht der eindeutige Wortlaut der Absätze 1 und 7 des § 9 VStG. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich daher unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7i AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 7m Abs. 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 § 7m Abs. 8 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 7b Abs. 8 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 § 7i Abs. 4 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 § 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RM.2100001.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at