Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.09.2016, RV/7104496/2016

Buchungsmitteilungen sind keine Rückstandsausweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Rechtsanwalt A.B., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. XXXX, Team15, betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf. genannt) vom mit der Begründung ab, dass die Abgabe entrichtet worden sei und das Abgabenkonto keinen Rückstand aufweise.

In der dagegen mit Eingabe vom eingebrachten Bescheidbeschwerde führte der Bf. aus, dass das Finanzamt mit diesen Ausführungen den angefochtenen Bescheid mit absoluter Rechtswidrigkeit infolge gänzlicher Verkennung der Rechtslage belaste, nachdem es nicht möglich sei, mit Abweisung über Verfahrensfragen zu entscheiden. Fest stehe vielmehr, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, über den Aussetzungsantrag innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum zu entscheiden, nachdem es sich bei der Buchungsmitteilung mit Zahlungsvorschreibung um einen vollstreckbaren Rückstandsausweis handle, welcher zwecks Vermeidung von Exekutionsmaßnahmen erfüllt werden müsse. Wenn sich die belangte Behörde kontra legem 6 Monate Zeit lasse, dann zeige sie unverkennbar auf, dass ihr an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in keiner Weise gelegen sei, was sich eben auch dadurch manifestiere, dass ein Antrag nicht deshalb abgewiesen werden könne, weil die Behörde innerhalb der ihr vorgegebenen Frist nicht entschieden habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in einem Zahlungsaufschub bis zu ihrem Ablauf oder Widerruf bestehe. Aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergebe sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen könne. Ausnahmen von diesem Grundsatz sehe § 212a Abs. 6 BAO vor. Dieser Regelung zufolge seien in bestimmten Fällen durch Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4  BAO) gänzlich oder teilweise getilgte Beträge, die den Gegenstand des Aussetzungsantrages seien, in die Bewilligung der Aussetzung einzubeziehen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall sei die Abgabe durch Einzahlung getilgt worden und nicht durch Verwendung sonstiger Gutschriften oder Guthaben.

Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung sei daher zu Recht erfolgt.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass auch die Behörde an Fristen gebunden sei und sich in keinster Weise auf Sachverhaltsänderungen aufgrund ihrer Untätigkeit berufen könne und dürfe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind gemäß § 212a Abs. 6 BAO, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

Grundsätzlich kann die Einhebung bereits getilgter Abgaben nicht mehr ausgesetzt werden, da sich aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes (iSd § 212a Abs. 5 BAO) ergibt, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann (Stoll, BAO-Kommentar, 2278 ff; RAE § 212a Tz 519).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist es sich nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch unmittelbar evident, dass die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen. Dies ist aber bei einer bereits entrichteten Abgabe nicht der Fall ().

Zum Beschwerdevorbringen, Buchungsmitteilungen seien Rückstandsausweise:

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 227 Abs. 1 BAO einzumahnen. Gemäß § 227 Abs.4 lit a ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit, oder wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf der gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat den Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Daraus folgt:

Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a und § 228 BAO).

Buchungsmitteilungen dienen der Information des Abgabepflichtigen und entfalten – da sie keine Bescheide sind - keine Rechtswirkungen (vgl beispielsweise ).

Davon zu unterscheiden sind Rückstandsausweise:

Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Buchungsmitteilungen keine Rückstandsausweise sind.

Zum Vorbringen, der Antrag auf Aussetzung der Einbringung wäre von der belangten Behörde vor Eintritt der Fälligkeit der betroffenen Abgabenschuld zu erledigen gewesen:

Die Ausstellung eines Rückstandsausweises hat trotz Eintritts der Vollstreckbarkeit zu unterbleiben, soweit die Einbringung gemäß § 230 BAO gehemmt ist.

§ 230 Abs. 6 BAO bestimmt:

„Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.“

Daraus folgt, dass die belangte Behörde nicht dazu verhalten war, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch vor Fälligkeit der davon betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu erledigen, da die Einbringung des Aussetzungsantrages eine Hemmung der Einbringung zur Folge hatte.

Bis zur (abweislichen) Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bestand infolge Vorliegens einer Hemmung kein Grund, geschweige denn eine Verpflichtung des Bf., die vom Aussetzungsantrag betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar und klar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen und weicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 227 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104496.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at