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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2017, RV/7104567/2016

1. Stundungsansuchen, Termin bereits abgelaufen 2. Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der Beschwerde gegen die Abweisung der beantragten Zahlungserleichterung gestellt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerden vom und  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom und  betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO sowie Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die fälligen Beträge von derzeit € 19.494,22 bis zum zu stunden. Begründend brachte er vor, mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer für 01-03/2013 von restlichen € 17.620,78 sowie des Säumniszuschlages 2013 von € 579,68 informiert worden zu sein. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zum zu entrichten.

Aufgrund seiner derzeitigen Einkommenssituation sei er derzeit nicht in der Lage, die restlichen Beträge fristgerecht zu entrichten.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO habe er mit seinem Schreiben vom bei der Rechtsanwaltskammer Wien die weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft beantragt.

Die Entscheidung über seinen Antrag habe sich ungerechtfertigt verzögert. Der VfGH habe mit Erkenntnis vom seiner Beschwerde stattgegeben und den Bescheid der OBDK teilweise aufgehoben.

Über seinen Antrag auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom sei im zweiten Rechtsgang inhaltlich nicht entschieden worden. Daher habe er weitere Rechtsmittel erhoben, um seinen Beruf als Rechtsanwalt wieder ausüben zu können. Mit der positiven Erledigung seines Ansuchens sei daher demnächst zu rechnen.

Anschließend sei er in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, um die offenen Beträge bezahlen zu können. Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben in seinem Ansuchen gegeben.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Erstbehörde die abweisende Entscheidung damit begründe, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet seien.

Unrichtig gehe die Erstbehörde davon aus, dass eine solche Gefährdung durch die Angaben im Ansuchen gegeben erscheine.

Er habe im Stundungsansuchen darauf hingewiesen, dass er mit Schreiben vom die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft beantragt habe. Über seinen Antrag auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom sei im zweiten Rechtsgang inhaltlich nicht entschieden worden. Derzeit seien verschiedene Beschwerden beim VfGH anhängig, um seine weitere Berufsausübung zu erreichen.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers, seine Rechtsanwaltskanzlei unter der Adresse Adresse-1, sei weiter aufrecht. Das ergebe sich auch aus dem betreffenden Steuerakt.

Der Bf. habe aus der Beratungs- sowie Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Adresse-2 im Jahre 2013 einen Umsatz erzielt. Zudem sei er damit beschäftigt, aushaftende Honorarforderungen einbringlich zu machen. Aus den vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ergäben sich derzeit Gutschriften, die für die Abdeckung offener Rückstände verwendet würden. Damit seien die Rückstände für die Jahre 2009 sowie 2010 abgedeckt worden.

Die Einbringlichkeit der offenen Beträge sei daher nicht gefährdet.

Abschließend werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger vollen Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (fälschlich als Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnet) und brachte ergänzend vor, dass sich die Erstbehörde mit dem wesentlichen Akteninhalt nicht abschließend auseinandergesetzt und wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe.

Die betreffenden Beträge an restlicher Umsatzsteuer 2013 von € 17.620,78 sowie eines Säumniszuschlages von € 579,68 und Aussetzungszinsen von € 691,26 seien bis zum gestundet gewesen.

Mit den ab 2014 auf dem betreffenden Steuerkonto aufscheinenden Guthaben seien die Steuernachzahlungen für die Jahre 2009, 2010 und 2013 abgedeckt worden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, vorerst die restliche Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 abzudecken. Davon habe das zuständige Finanzamt nicht Gebrauch gemacht.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Bf. mit einem größeren abzugsfähigen Vorsteuerbetrag gerechnet habe. Die Vermieter hätten mit der Klage vom eine Mietnachforderung ab geltend gemacht. Daraus hätte sich bei Stattgabe der Klage ein Vorsteuerbetrag von ca € 10.000,00 ergeben. Aufgrund der Entscheidung im Mieterschutzverfahren sei diese Nachforderung nicht schlagend geworden.

Der Bf. habe im Stundungsansuchen darauf hingewiesen, dass er mit Schreiben vom die weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft beantragt habe. Über diesen Antrag auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom sei im zweiten Rechtsgang inhaltlich nicht entschieden worden. Derzeit seien verschiedene Beschwerden beim VfGH anhängig, um seine weitere Berufsausübung zu erreichen.

Wegen der unrichtigen sowie unvertretbaren Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer Wien habe er einen Schadenersatzanspruch von über € 500.000,00 aus dem Titel der Amtshaftung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sei die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 gemäß § 21 Abs. 3 UStG mit € 28.983,81 festgesetzt worden. Dieser Umsatz hätte erst in die Jahreserklärung für 2013 aufgenommen werden müssen.

Abschließend beantragte der Bf. erneut die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II.) Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

In der Beschwerde vom betreffend Zahlungserleichterung beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der mit Bescheid vom festgesetzten Abgabennachforderungen von restlich € 19.494,22 bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Begründend brachte er vor, dass die eingebrachte Beschwerde nach § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung habe.

Mit Bescheid vom habe die Erstbehörde den Ablauf der Aussetzung für die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 mit restlich € 17.620,78 sowie für den Säumniszuschlag 1 von € 579,68 verfügt. Die Aussetzungszinsen seien mit € 691,26 festgesetzt worden.

Die sofortige Einhebung der aushaftenden Beträge in der Höhe von € 19.494,22 wäre für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden. Aus den oben angeführten Gründen werde der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden können. Durch die Aussetzung der sofortigen Einhebung sei die Einbringlichkeit des vorgeschriebenen Betrages nicht gefährdet.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei das Insolvenzverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 123b IO aufgehoben worden. Dieser Beschluss sei seit rechtskräftig.

Der Bf. habe daher mit Schreiben vom die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit der Zulassung sei in absehbarer Zukunft zu rechnen. Sein Unternehmen der Rechtsanwaltskanzlei sei unter der Adresse Adresse-1, weiter aufrecht. Das ergebe sich auch aus dem betreffenden Steuerakt.

Zudem sei er damit beschäftigt, aushaftende Honorarforderungen einbringlich zu machen. Aus den vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ergäben sich derzeit Gutschriften, die für die Abdeckung offener Rückstände verwendet würden.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab und führte begründend aus, dass gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Im Hinblick darauf, dass der in Rede stehende Abweisungsbescheid vom keine Nachforderung zur Folge habe, sei somit eine Aussetzung der Einhebung ausgeschlossen.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. begründend aus, dass er mit der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ‚ womit ein Stundungsansuchen wegen einer offenen Steuerschuld von € 19.494,22 abgewiesen worden sei, einen Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß € 212a BAO gestellt habe.

Bei dem offenen Betrag handle es sich zweifellos um eine Nachforderung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sei die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 gemäß § 21 Abs. 3 UStG mit € 26.983,81 festgesetzt worden. Davon habe der Bf. einen Teilbetrag von € 10.000,00 bezahlt. Dieser Umsatz hätte erst in die Jahreserklärung für 2013 aufgenommen werden müssen. Die Fälligkeit und der Zahlungstermin könnten daher erst nach Abgabe der Jahreserklärung für 2013 eintreten.

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung bestehe gemäß § 212a Abs. 5 erster Satz BAO iVm § 230 Abs. 2 BAO in einem Zahlungsaufschub, der bewirke, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (vgl. , sowie Ritz BAO4, § 212a, Tz 25).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO seien somit gegeben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212a BAO - neben dem Erfordernis eines Antrages - eine Aussetzung der Einhebung nur in Betracht komme, wenn der angefochtene Bescheid „eine Nachforderung“ zur Folge habe, soweit diese angefochten sei. Unter Nachforderung im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung sei jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. ).

Vorliegend sei der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens verbunden. Die Einhebung einer Abgabe sei nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt (vgl. Ritz, BAO5 Tz 6 zu § 212a).

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom sei keine Abgabennachforderung begründet worden. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den – im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Abweisungsbescheid sei die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Da es schon solcherart an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO auf den Beschwerdefall mangle, komme die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht.

Zusammenfassend sei auszuführen, dass eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Zahlungserleichterungsverfahren keine Aussetzung der Einhebung rechtfertige (vgl. RAE Tz 429 mit Verweis auf ).

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (fälschlich als Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnet) und brachte ergänzend vor, dass aus dem von der Behörde zitierten Erkenntnis des , hervorgehe, dass auch bei Zahlungserleichterungen die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden könne.

Außerdem bestehe die Wirkung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 erster Satz BAO iVm § 230 Abs. 2 BAO in einem Zahlungsaufschub, der bewirke, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften (vgl. ; sowie Ritz, BAO4, § 212a Tz 25).

Über die Beschwerden wurde erwogen:

I.) Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Da eine Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat (im gegenständlichen Fall bis zum bereits vergangenem ), die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (), weshalb auch eine Prüfung, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, nicht zu erfolgen hatte.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine vom VwGH bereits gelöste Rechtsfrage ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.) Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben setzt gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, anhängig ist.

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom (Umsatzsteuer 01-03/2013) sowie mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (erster Säumniszuschlag 2013) erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing.

Unter Nachforderung iSd § 212a Abs. 1 BAO ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ().

Aus dem Einwand des Bf., dass es sich bei der offenen Abgabenschuld um eine solche Nachforderung handle, lässt sich nichts gewinnen, weil die Nachforderung iSd § 212a Abs. 1 BAO unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen sein muss.

Im Beschwerdefall war der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Zahlungserleichterungsverfahren verbunden. Von der Erledigung der Beschwerde gegen einen - ebenfalls bereits im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig ().

Dem Vorbringen des Bf., dass auch bei Zahlungserleichterungen die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden könne (was jedoch entgegen seiner Rechtsansicht aus dem Erkenntnis des , nicht hervorgeht), ist entgegenzuhalten, dass zwar im Falle einer bewilligten Zahlungserleichterung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch eine Bewilligung eines Aussetzungsantrages in Betracht kommt (die dann aber nicht neben der bewilligten Zahlungserleichterung besteht, sondern der Zahlungsaufschub gemäß § 212a Abs. 5 letzter Unterabsatz BAO bis zum Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf ausschließlich aufgrund der Aussetzung eintritt).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gestellter Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewilligt werden dürfte, da es wie bereits ausgeführt an den wesentlichen Voraussetzungen des § 212a BAO mangelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104567.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at