Beitritt zur Beschwerde nach Untergang der Gesellschaft nicht zulässig
Rechtssätze
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RV/2101723/2016-RS1 | Nach Untergang einer juristischen Person kann eine Entscheidung des BFG mangels Bescheidadressaten nicht mehr rechtswirksam erlassen werden. Die Beschwerde ist als unzulässige zurückzuweisen.
Auch der Beitritt des ehemaligen gesetzlichen Vertreters dieser Gesellschaft zu einer Beschwerde nach deren Untergang (Verlust der Prozess- und Handlungsfähigkeit) ist unzulässig. Dies auch dann, wenn die Gesellschaft bei Einbringung der Beschwerde noch existierte. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Einschreiters, betreffend die Ltd. und den Beitritt des HH zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes vom hinsichtlich Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Festsetzung der Mindestkörperschaftssteuer 2015 beschlossen:
Die Beschwerden und der Beitritt des HH zu den Beschwerden werden als unzulässig gemäß § 263 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Ltd. (in der Folge kurz Ltd.) wurde am im englischen Gesellschaftsregister gelöscht.
HH, der nunmehrige Einschreiter, war bis zur Löschung der Ltd. deren einziger gesetzlicher Vertreter (Director).
Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf die Beschwerden der Ltd.
a)
vom gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 und
b)
vom gegen den Vorauszahlungsbescheid vom über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2015.
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom ab.
Dagegen brachte der Einschreiter als ehemaliger gesetzlicher Vertreter der Ltd. am Vorlageanträge ein und trat mit Eingaben vom den Beschwerden bei.
Das Finanzamt wurde in diesen Verfahren in der Folge nicht mehr tätig.
Der Einschreiter brachte mit Eingaben vom Säumnisbeschwerden ein.
Im Zuge der Säumnisbeschwerdeverfahren (RS/2100090/2016 und RS/2100091/2016)legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsätzen vom nahm der Einschreiter Bezug auf den Vorlagebericht vom , brachte seinen Beitritt vom zu den Beschwerden in Erinnerung und machte diverse Einwendungen, die für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich sind.
Rechtslage
§ 79 Bundesabgabenordnung (BAO):
Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 257 BAO
(1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
278 BAO
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.........................
...................................................................................................................
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Die Ltd. war eine nach englischem Gesellschaftsrecht (Companies Act) errichtete Private Limited Company und war im englischen Gesellschaftsregister (House of Companies) eingetragen.
Am wurde die Ltd. im englischen Gesellschaftsregister gelöscht.
Die Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden () Mit der Löschung einer solchen Gesellschaft im Gesellschaftsregister hört diese nach englischem Recht zu existieren auf.
Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, ist dieser Status auch in Österreich rechtsverbindlich, weil sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nach dem Recht des Gründungsstaates beurteilt, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet).
Damit gilt bzw. galt für die Ltd. das englische Gesellschaftsrecht.
Sie ist seit ihrer Löschung im Gesellschaftsregister am nicht mehr handlungs- und prozessfähig.
Der Verlust der Rechts und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 BAO bewirkt einerseits, dass die Ltd. keine Prozesshandlungen mehr setzen kann und andererseits, dass das Finanzamt ihr gegenüber keine rechtswirksamen Erledigungen mehr erlassen kann, weil die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides ist:
Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().
An nicht (mehr) existente Gesellschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (, sowie Ritz, BAO Kommentar Auflage 5, § 97 Tz 2).
Für den hier vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beschwerde vom in Ermangelung eines Bescheidadressaten nicht mehr erledigt werden kann.
Die als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes vom sind „Nichtbescheide“ (Ritz, aaO § 79 Tz 2 unter Verweis auf und ) und folglich nichtig.
Damit ist das Verfahren nicht über das Stadium des Erstbescheides hinausgekommen. Der ehemalige Abgabepflichtige kann mangels rechtlicher Existenz keine Verfahrenshandlungen setzen und das Finanzamt kann keine Erledigung erlassen.
Auch die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist daher in weiterer Folge nicht gegeben.
Daran vermag auch der Beitritt zu den Beschwerden des ehemaligen gesetzlichen Vertreters und nunmehrigen Einschreiters nichts zu ändern.
Der Einschreiter erklärte am seinen Beitritt zu den Beschwerden.
Zu diesem Zeitpunkt konnte die Ltd. mangels rechtlicher Existenz keine Rechte mehr geltend machen.
Aus § 257 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Beschwerdeführer selbst ().
Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich nach Ansicht des VwGH nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (, 2005/17/0077 oder ).
Erweist sich eine Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) als unzulässig, so ist auch der Beitritt zu dieser Beschwerde zurückzuweisen ().
Dem Einschreiter fehlt seit der Auflösung der Ltd. die Antragslegitimation sowohl als ehemaliger gesetzlicher Vertreter der Ltd. als auch als Beitretender.
Nach § 263 Abs. 1 lit a BAO sind die Vorlageanträge des Einschreiters und sein Beitritt zu den Beschwerden bzw. Vorlageanträgen zurückzuweisen (siehe vergleichsweise ).
Die Vorlageanträge vom (Datum der als „Vorlageantrag“ bezeichneten Schriftsätze) waren daher mangels Antragslegitimation des Einschreiters und Unzulässigkeit des Beitritts gemäß § 263 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 278 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall hat die Judikatur hinreichend klargestellt, dass eine nicht mehr existierende juristische Person nicht mehr handlungs- und prozessfähig ist. Auch ihre ehemaligen Organe sind nicht antragslegitimiert. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor.
Mangels Bedarfs einer rechtlichen Klärung einer Grundsatzfrage ist eine ordentliche Revision unzulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101723.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at