Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch FIDAS Liezen Steuerberatung GmbH, Gesäusestraße 21-23, 8940 Liezen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe (Gutschrift) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2013 ua. die Berücksichtigung von Begräbniskosten für seinen verstorbenen Großvater in Höhe von 5.273,46 € als außergewöhnliche Belastung. Der Bf. wurde ersucht, die beantragten Aufwendungen für das Begräbnis sowie das Verlassenschaftsprotokoll zur Überprüfung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, sodass die Begräbniskosten im Bescheid vom nicht berücksichtigt wurden.
Mit Beschwerde vom machte er nunmehr die Anerkennung von 3.085,41 € an Begräbniskosten geltend und legte die Rechnungen über Bestattungskosten, die Sterbeurkunde, den Beschluss des Bezirksgerichtes in der Verlassenschaftssache, nebst Ergänzungsbeschluss und Einzahlungsbelege vor.
Im Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) X vom wurden die Aktiva der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Großvater mit 249,35 € festgestellt und diese an Zahlungsstatt der bezahlten Todesfallkosten von 5.273,76 € der erbl. Tochter und Mutter des Bf. überlassen. Mit Ergänzungsbeschluss des BG X vom wurden dieser auch das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung des verstorbenen Großvaters in Höhe von 1.939 € überlassen. Die Rechnungen über 5.273,76 € lauten auf den Bf., mit Ausnahme der Rechnungen für den Blumenschmuck und das Totenmahl, die keinen Rechnungsadressaten aufweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel von der Abgabenbehörde mit der Begründung abgewiesen, dass zur Tragung der Begräbniskosten lt. Beschluss des BG X die Mutter des Bf. aufgekommen sei und ihr auch die vorhandenen Nachlassaktiva zum teilweisen Abschlag überlassen worden seien. Eine freiwillige Übernahme der Begräbniskosten stelle mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar.
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass die Mutter des Bf. aufgrund ihres Einkommens, welches unter dem Existenzminimums liege, nicht in der Lage gewesen sei, die angefallenen und vom BG festgestellten Begräbniskosten in Höhe von 5.273,76 € zu begleichen, weshalb sie vom Bf. übernommen worden seien. Verwiesen wurde weiters auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , RV/7103550/2014, welches sich mit der Übernahme von Begräbniskosten anstelle von desjenigen beschäftige, dem der Nachlass an Zahlungsstatt überlassen worden sei.
Es ergebe sich ein Betrag von 1.228,41 €, welcher dem Bf. zwangsläufig entstanden sei. Dieser wurde wie folgt ermittelt:
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Kosten | 5.273,76 € |
- rückgefordertes Erbe | -249,35 € |
- Vermögen am Abgabenkonto | - 1.939,00 € |
Summe | 3.085,41 € |
Selbstbehalt | - 1.857,00 € |
Belastung | 1.228,41 € |
Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund der Rechnungen und Zahlungsbelege sieht es das Gericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. und nicht seine Mutter die Begräbniskosten beglichen hat.
Strittig war, ob dem Bf. die Ausgaben zwangsläufig erwachsen sind.
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
" (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
...
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
..."
Für die Begräbniskosten haftet in erster Linie der Nachlass. Begräbniskosten kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten (vgl. ). Abzugsfähig sind daher nur jene Begräbniskosten, die in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da gem. § 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 78).
Zivilrechtlich haften die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten (vor allem Kinder gegenüber Eltern und Großeltern und umgekehrt) für die nicht im Nachlass gedeckten Begräbniskosten (Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 549). Enkel können nicht nur im Falle des Todes der Kinder der Großeltern zum Unterhalt der Großeltern herangezogen werden, sie sind subsidiär auch dann zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet, wenn nämlich nähere Deszendenten nicht mehr vorhanden oder selbst mittellos sind (OGH 3 Ob 250/54; OGH 2 Ob 336/57). Im gegenständlichen Fall liegt das Einkommen der Erbin und Mutter des Bf. unter dem Existenzminimum, weshalb sie nicht in der Lage war die Begräbniskosten zu tragen und der Bf. als Enkel des Verstorbenen und subsidiär Verpflichteter die Begräbniskosten nachweislich beglich. Dass die Ausgaben dem Bf. damit zwangsläufig entstanden sind, wird - auch im Sinne des Antrages des Finanzamtes - anerkannt und war der Beschwerde stattzugeben.
Der Bf. ist allerdings nur mit einem Betrage von 3.085,41 € endgültig belastet, weil er einerseits die Aktiva von 249,35 € und das nachträglich hervorgekommene Finanzamtsguthaben in Höhe von 1.939 € als Rückerstattung von der Erbin verlangen konnte bzw. auch erhalten hat (vgl. ).
Der Unterschied in der Abgabenberechnung des BFG und des Bf. hinsichtlich des Selbstbehaltes ergibt sich aus der vorgeschriebenen Anwendung des § 34 Abs. 5 EStG 1988.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100320.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at