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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2017, RV/7500853/2016

Wiederaufnahme von Verwaltungsstrafverfahren: res iudicata, wenn über den selben Antrag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500853/2016-RS1
Weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren können an der entschiedenen Sache etwas ändern ().
RV/7500853/2016-RS2
Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa ; ).
RV/7500853/2016-RS3
Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A. B., Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen der Nichtentrichtung von Marktgebühren über die Beschwerde des Beschuldigten vom    gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 1 . April 2016, Geschäftszahlen 1. MA 6/DII/R2 – 1/2015, 2. MA 6/DII/R2 – 2/2014, 3. MA 6/DII/R2 – 3/2014, 4. MA 6/DII/R2 – 4/2014, 5. MA 6/DII/R2 – 5/2014, betreffend Wiederaufnahme von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der geltenden Fassung nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Antragstellers, des Vertreters der belangten Behörde sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen vom , Geschäftszahlen 1. MA 6/DII/R2 – 1/2015, 2. MA 6/DII/R2 – 2/2014, 3. MA 6/DII/R2 – 3/2014, 4. MA 6/DII/R2 – 4/2014, 5. MA 6/DII/R2 – 5/2014, wurde der Antrag von Herrn A. B. vom (in dem ersucht wurde, JEDES LAUFENDE ODER BEREITS ABGESCHLOSSENE STRAFVERFAHREN der letzten 10 Jahre, egal ob gegen mich oder einen verantwortlich Beauftragten gerichtet - neu aufzurollen und neu zu bewerten. Da es nachweislich zu mehreren Fehlbuchungen gekommen ist, liegt die Ursache und das Verschulden beim Magistrat der Stadt Wien), somit auf Wiederaufnahme der mit

  • Straferkenntnis vom zur Zahl MA 6/DII/R2 – 1/2015

  • Straferkenntnis vom zur Zahl MA 6/DII/R2 – 2/2014

  • Straferkenntnis vom zur Zahl MA 6/DII/R2 – 3/2014

  • Straferkenntnis vom zur Zahl MA 6/DII/R2 – 4/2014

  • Straferkenntnis vom zur Zahl MA 6/DII/R2 – 5/2014

rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtzahlung der Marktgebühren gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, in der derzeit geltenden Fassung, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

lm gegenständlichen Fall wird mit Eingabe vom begehrt 'JEDES LAUFENDE ODER BEREITS ABGESCHLOSSENE STRAFVERFAHREN der letzten 10 Jahre, egal ob gegen mich oder einen verantwortlich Beauftragten gerichtet - neu aufzurollen und neu zu bewerten.' Inhaltlich stellt sich diese somit als Antrag auf Wiederaufnahme der zu oben angeführten Zahlen rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtzahlung der Marktgebühren dar und wird damit begründet, dass 'es nachweislich zu mehreren Fehlbuchungen gekommen ist, [liegt] die Ursache und das Verschulden beim Magistrat der Stadt Wien [liegt].'

Zu eben denselben Strafverfahren wurde bereits am eine inhaltlich gleiche Eingabe eingebracht, über welche mit Bescheid vom abgesprochen wurde; dieser wurde nicht angefochten und sind die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Der neuerlich in derselben Sache - mit gleicher Argumentation - eingebrachte Wiederaufnahmeantrag vom war daher, da über den vorausgegangenen Wiederaufnahmeantrag vorn bereits bescheidmäßig abgesprochen worden ist, wegen entschiedener Sache spruchgemäß zurückzuweisen."

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte Herr B. aus, dass "die Verfahren keineswegs endgültig rechtskräftig abgeschlossen sind, weil erst NACHHER neue 5 Fakten aufgetaucht sind, eine Frau D. E. vom Magistrat hat die Buchungen neu berechnet und erhebliche Mängel bei den vorangegangenen Buchungen seitens der MA6 festgestellt.

Es ist erwiesen, dass Bestrafungen zu Unrecht erfolgten.

Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sowohl den Referenten der MA6, der für die Strafen verantwortlich ist und auch Frau D. E. Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen Dezernat Rechnungswesen Buchhaltungsabteilung 12 als Zeugen zu laden.

Ich beantrage alle Verfahren einzustellen bzw. die Rechtskraft und die Strafen aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 68 Abs. 1 AVG: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein neuerlicher Antrag von Herrn B. auf Wiederaufnahme näher bezeichneter Verwaltungsstrafverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, hat Herr B. am eine inhaltlich gleichlautende Eingabe eingebracht, über welche mit Bescheid vom abgesprochen wurde.

Angesichts der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (vgl ; ; ).

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu ).

Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa ; ).

Weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren können an der entschiedenen Sache etwas ändern ().

Im Lichte der obigen Ausführungen stand dem Bundesfinanzgericht kein Ermessen zu, eine inhaltliche Entscheidung über die Wiederaufnahme zu fällen. Damit erübrigt sich die Einvernahme der beantragten Zeugen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden keine festgesetzt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500853.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at