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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.02.2017, RV/2101488/2015

Unzuständigkeit des BFG wegen Nichterlassung einer BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Steuerberater, G, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm. Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Anschluss an eine Außenprüfung gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen (vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung).

"Gegen die mit datierten Einkommen- und Umsatzsteuerwiederaufnahmsbescheide 2008, 2009 und 2010, alle eingegangen am ," hat der Beschwerdeführer (Bf.) mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

In der Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt "die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2008, 2009 und 2010 vom als unbegründet abgewiesen" und in der Begründung ua. Nachstehendes ausgeführt:

"Der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid und der neue Sachbescheid sind zwei voneinander unabhängig anfechtbare Bescheide (zB ; ).

Da die Sachbescheide nicht bekämpft werden, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, erwähnt sei, dass die Gesamtüberprüfung der nochmals vorgelegten Unterlagen nur zu einer Verböserung der bereits getroffenen Entscheidung geführt hätte."

Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom hat der Bf. ua. folgendermaßen ausgeführt:

"Ich stelle den Antrag, meine beiden Beschwerden vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008, 2009 und 2010 und gegen die Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2008, 2009 und 2010 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

...

Ich habe bereits schriftlich dargelegt, dass ich aufgrund meines unfallbedingten schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, die Grundlagen für die Gewinnermittlung ordnungsgemäß zu erstellen.

Ich habe nach der Betriebsprüfung meine Unterlagen einem Berufskollegen zur Aufarbeitung übergeben und es wurden die drei strittigen Jahre mittels EDV-Buchhaltung nachgebucht. Bemerken möchte ich, dass die Bp keinerlei Einnahmenverkürzungen festgestellt hat, sondern sich die Feststellungen nur auf die Ausgabenseiten bezogen.

Ich bin der Ansicht, dass die in einer fremden WT-Kanzlei durch Aufbuchung meiner Belegsammlungen dargestellten Ergebnisse eine taugliche Grundlage für die Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer darstellen. Vom Finanzamt wurde mein diesbezügliches Beschwerdebegehren nicht gewürdigt und in Erwägung gezogen."

Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt im Vorhalt vom bezüglich des Verfahrensgegenstandes ausführlich unter detaillierter Bekanntgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der im gegenständlichen Fall angestellten Erwägungen mitgeteilt, dass unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass sich der Bf. mit der Beschwerde vom ausschließlich gegen die Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010) wendet.

Dazu hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht in der E-Mail vom ua. Nachstehendes mitgeteilt:

"Als anlässlich der Erstellung der BVE aufgefallen ist, dass sich der Beschwerdeführer "nur" gegen die Wiederaufnahme beschwerte, entschlossen wir uns die Beschwerde, eben wie in der Ihnen vorliegenden BVE zu erledigen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 262 BAO lautet:

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100892/2014; , RV/7100476/2016; , RV/5101643/2015 und , RV/7103438/2016).

Gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO hat die Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zu enthalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet ( und die dort zitierten Erkenntnisse und , mwN).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/15/0041, Nachstehendes ausgeführt:

"Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0127).

Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten.

Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0042)."

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/17/0360, ua. Folgendes ausgeführt:

"Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0063).

Zu den mit § 195 und § 210 WAO vergleichbaren Bestimmungen der §§ 250 Abs. 1 und 275 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Ziel dieser Bestimmungen sei, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspreche, sei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden dürfe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/13/0063, sowie vom , Zl. 96/13/0081). Es genüge für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgehe, wogegen es sich richte. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln könne, welcher Bescheid angefochten sei, sei der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0130)."

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war aus nachstehenden Erwägungen die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 festzustellen:

Auch wenn im Beschwerdeschriftsatz als Gegenstand ausdrücklich die "Einkommen- und Umsatzsteuerwiederaufnahmsbescheide 2008, 2009 und 2010 vom " bezeichnet werden sowie im nachfolgenden Text ausgeführt wird, dass "sich das Rechtsmittel der Berufung gegen die vorgenannten Wiederaufnahmsbescheide hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 2008, 2009 und 2010 richtet", manifestiert sich die Absicht des Bf. eindeutig und unmissverständlich aus dem gesamten Inhalt der in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erstatteten Eingabe vom , in der die "Begründung" nachgereicht wird. Denn darin wird nach weitwendigen Ausführungen über den Verlauf der Außenprüfung auf Seite 7 auf die ziffernmäßig im Einzelnen dargestellten Kürzungen der Zinsen und des sonstigen Aufwandes und die sich daraus ergebenden Gewinnzurechnungen sowie auf die Vorsteuerkürzungen Bezug genommen.

Auf den Seiten 14 und 15 finden sich Ausführungen über seine Überlegungen zur Absetzbarkeit von branchenüblichen Gelegenheitsgeschenken und Medikamenten als Betriebsausgaben sowie zur Höhe des Privatanteiles der Kraftfahrzeugnutzung.

Abgesehen von diesen, ausschließlich zu den Sachbescheiden gemachten Ausführungen - es finden sich nicht einmal ansatzweise Ausführungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren - ist wohl jedenfalls aus dem Antrag auf "Durchführung der berichtigten Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagungen 2008, 2009 und 2010 anhand der beiliegenden berichtigten Steuererklärungen für diese Zeiträume" unzweifelhaft und unmissverständlich erkennbar, dass die Beschwerde ausschließlich gegen die Sachbescheide gerichtet ist.

Auch aus der Textierung des Vorlageantrages vom - "Ich stelle den Antrag, meine beiden Beschwerden vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008, 2009 und 2010" ... - und aus den näheren Ausführungen, wonach vom Finanzamt sein Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung der Ergebnisse der von einer fremden Wirtschaftstreuhänderkanzlei aufgebuchten Belegsammlungen, die eine taugliche Grundlage für die Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer darstellten, nicht gewürdigt und in Erwägung gezogen worden sei, kann unmissverständlich nur die eindeutige Absicht des Bf., ausschließlich die Sachbescheide bekämpfen zu wollen, geschlossen werden.

Da demnach vom Finanzamt in offensichtlicher Verkennung des unmissverständlichen Willens des Bf., ausschließlich die Sachbescheide bekämpfen zu wollen, die nach § 262 Abs. 1 BAO zwingenden Beschwerdevorentscheidungen - die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor - hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 nicht erlassen worden sind, war vom Bundesfinanzgericht unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100892/2014; , RV/7100476/2016; , RV/5101643/2015 und , RV/7103438/2016) zwingend die Unzuständigkeit festzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die mangelnde Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. ) und sowohl der Umstand der Nichteinbringung eines rechtswirksamen Vorlageantrages als auch des Nichtvorliegens eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestände reine Sachverhaltsfragen darstellen, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101488.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at