Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2017, RV/5200250/2013

Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA., vertreten durch V, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl aa, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Aussetzungszinsen werden mit 58,20 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl aa, setzte das Zollamt gegenüber der Beschwerdeführerin Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis in der Höhe von 115,68 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, für Abgabenschuldigkeiten seien solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt worden seien oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im gegenständlichen Fall seien auf Grund des Antrages vom Aussetzungszinsen in der im Spruch angeführten Höhe angefallen.

Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V Rechtsanwalts-Partnerschaft, brachte vor, die Festsetzung von Aussetzungszinsen habe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Aussetzungsantrag zu unterbleiben. Der Antrag auf Aussetzung sei mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl bb/10/2010, unter Hinweis auf die zeitgleich erledigte Berufung in der Hauptsache abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei am Berufung und in eventu ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung gestellt worden. Die Berufung sei mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen worden, gegen diese sei keine Beschwerde erhoben worden.

Es sei nunmehr aber über den eventualiter neuerlich gestellten Antrag auf Aussetzung zu entscheiden. Über diesen sei noch nicht entschieden. Da nach wie vor über den Aussetzungsantrag nicht rechtskräftig entschieden sei, könnten auch keine Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zahl cc, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Aussetzungszinsen mit 56,64 Euro festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 10.192 Euro vorgeschrieben worden. Der darin enthaltene Zollbetrag in der Höhe von 4.160 Euro sei durch Hinterlegung eines Geldbetrages besichert gewesen und sei mit dieser Sicherheit gegenverrechnet worden. Der Zollbetrag sei daher fristgerecht entrichtet worden. Der gleichzeitig mit der Berufung in der Hauptsache eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei mit Bescheid vom abgewiesen worden, weil in der Hauptsache kein offenes Rechtsmittel mehr vorgelegen sei. Werde einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, so ende der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides. Im gegenständlichen Fall habe der Zeitraum für die Berechnung der Aussetzungszinsen mit der Einbringung des Aussetzungsantrages am begonnen, der ablehnende Bescheid sei am bekannt gegeben worden. Der Zollbetrag sei fristgerecht entrichtet worden, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen sei daher nicht der gesamte Eingangsabgabenbetrag, sondern lediglich der Einfuhrumsatzsteuerbetrag heranzuziehen gewesen.

Dagegen richtete sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, auch die Vorschreibung der reduzierten Aussetzungszinsen sei zu Unrecht erfolgt. Die Aussetzungszinsen gingen auf die Vorschreibung des Zollamtes vom zurück. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht am Berufung erhoben worden und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden. Dieser Aussetzungsantrag sei mit Bescheid vom (eingelangt am ) abgewiesen worden. Dagegen sei innerhalb von acht Tagen Berufung erhoben worden, in eventu ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung gestellt worden. Über diesen Antrag sei bis heute nicht entschieden worden. Über den Aussetzungsantrag sei daher noch nicht (rechtskräftig) entschieden.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO könnten Aussetzungszinsen vor der Erlassung der diesen Aussetzungsantrag erledigenden Bescheides nicht festgesetzt werden. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei daher evident rechtswidrig. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen auf Null zu reduzieren.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Auf Grund des Verwaltungsgeschehens und der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stand unbestritten fest, dass gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom , Zahl bb/8/2010, Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 10.192 Euro (Zoll: 4.160 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 6.032 Euro) festgesetzt worden sind. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem bei der belangten Behörde am eingelangten Schreiben vom Berufung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl bb/9/2010, als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit dem am zugestellten Bescheid vom , Zahl bb/10/2010, mit der Begründung abgewiesen, über die in der Hauptsache eingebrachte Berufung sei mit der oben genannten Berufungsvorentscheidung vom entschieden worden. Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl bb/11/2010 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsbehelf erhoben.

Über den im Schreiben vom (neuerlich) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus Anlass der Einbringung der Beschwerde (nun Vorlageantrag) in der Hauptsache wurde mit Bescheid vom , Zahl bb/12/2010, abweisend entschieden. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde (nun Vorlageantrag) vom hat das Bundesfinanzgericht noch nicht entschieden.

Die Beschwerdeführerin hat auf ein Konto der belangten Behörde einen Betrag in der Höhe von 14.213 Euro einbezahlt. Nach Abzug von Spesen, einer Überweisung an eine andere Behörde und Rückerstattungen verblieb – wie im genannten Bescheid vom , Zahl bb/12/2010, ausführlich dargestellt und in der Beschwerde vom zum Ausdruck gebracht - ein Restbetrag in der Höhe von 3.993,37 Euro. Bei Abzug dieses Restbetrages von den Eingangsabgaben ergibt dies einen Betrag in der Höhe von 6.198,63 Euro. Auch die belangte Behörde hat dem Bescheid vom 16.  Februar 2013, Zahl bb/10/2010, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen worden ist, einen begehrten Aussetzungsbetrag in der Höhe von 6.198,63 Euro zu Grunde gelegt.

§ 212a Abs. 9 BAO bestimmt Folgendes:
" Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 203 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen.
"

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (). Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wird. Wird einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides. Der Aussetzungsantrag, der den verfahrensgegenständlichen Aussetzungszinsen zu Grunde liegt, wurde bei der belangte Behörde am eingebracht, der ablehnende Bescheid ist der Beschwerdeführerin nachweislich am zugestellt worden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht nach Abweisung des bei ihr am eingelangten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Eingangsabgaben die Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis festgesetzt.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (). Die belangte Behörde ist im abweisenden Bescheid vom 16.  Februar 2013, Zahl bb/10/2010, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, die die Aussetzung der Eingangsabgaben in der Höhe von 10.192 Euro beantragt hat, lediglich von einem Aussetzungsbetrag in der Höhe von 6.198,63 Euro ausgegangen. Dieser Betrag war der Berechnung der Aussetzungszinsen zu Grunde zu legen.

Die belangte Behörde hat die Aussetzungszinsen nicht vor Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen worden ist, festgesetzt. Der Antrag auf Aussetzung wurde mit dem am zugestellten Bescheid abgewiesen, die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend die Aussetzungszinsen datiert mit und wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die neuerliche Beantragung der Aussetzung der Vollziehung, über die nach Erhebung eines Rechtsbehelfs die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch aussteht, bedeutet nicht, dass über den Antrag vom noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Aussetzungszinsen waren daher für den Zeitraum bis (144 Tage) mit 58,20 Euro festzusetzen (6.198,63 Euro x 2,38% / 365 x 144 Tage).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200250.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at