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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2017, RV/2100786/2012

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsirrtum

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin als Vertreterin in der Beschwerdesache

Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom , betreffend Vorsteuererstattung 2011 und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen in Deutschland betreibt.

Am beantragte er die Erstattung diverser Vorsteuern im Gesamtausmaß von 1.810,41 Euro für das Jahr 2011 im elektronischen Weg.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen (Festsetzung der Vergütung mit Null) weil die Rechnungen nicht den Antragserfordernissen entsprachen.

Laut Angaben des Bf. hat dieser am einen Korrekturantrag elektronische in seinem Heimatland eingebracht.

Dieser Korrekturantrag wurde laut Auskunft der deutschen Steuerverwaltung (Email des Bf.) weitergeleitet, ist jedoch beim Finanzamt Graz-Stadt nicht eingelangt.

Am wurde mit neuerlichem Erstattungsantrag abermals die Erstattung der genannten Vorsteuern im Gesamtausmaß von 1.810,41 Euro für das Jahr 2011 im elektronischen Weg beantragt.

Dieser hier beschwerdegegenständliche Antrag wurde am wegen Verspätung bescheidmäßig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom legte der steuerliche Vertreter einen „Einspruch“ (gemeint nach österr. Rechtslage: Beschwerde) gegen den Bescheid vom vor, in dem er „Berufung einlegte und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ (wegen Versäumung der Berufungsfrist betr. den Bescheid vom ) begehrte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um eine Fallfrist handle.

Im Vorlageantrag vom wiederholte der steuerliche Vertreter sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ihm aufgrund der Neuheit des Verfahrens nicht bekannt war, dass ein Korrekturantrag nicht möglich sei.

Rechtslage

Bundesabgabenordnung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 308 (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995 idF BGBl 389/2010:

Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

§ 3 (1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

(…)

Das BFG hat erwogen

1. Zurückweisung des Antrags vom mit Bescheid vom

Wie selbst vom Bf. nicht bestritten, ist der Antrag auf Vorsteuererstattung gemäß § 3 Abs 1 Erstattungsverordnung BGBl. 279/1995 idF BGBl 389/2010 binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Im Beschwerdefall war der Antrag damit bis spätestens zu stellen gewesen.

Diese Frist wurde mit Antrag vom jedenfalls versäumt. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gegen die Versäumung einer Frist ist kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Im Beschwerdefall vermeint der steuerliche Vertreter die Frist zur Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) durch das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis der „Nicht-Weiterleitung“ des Korrekturantrages versäumt zu haben.

Tatsächlich ist der Bf. jedoch einem schlichen Rechtsirrtum aufgesessen:

Nach Bescheiderlassung treten Bescheide in Rechtskraft, wenn sie nicht (durch Beschwerde) angefochten werden. Das gilt auch für die im Erstattungsverfahren ergangenen Bescheide.

Eine EDV-mäßige Korrektur des Antrages nach Bescheiderlassung ist hingegen mit keinen Rechtswirkungen verbunden.

Ein Rechtsirrtum wiederum ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 BAO, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (stR, zB oder ).

A n rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl. /0051mwN)

Das Finanzamt hat damit auch zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betr. der Beschwerde gegen den Bescheid vom abgewiesen weil keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.

Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100786.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at