Säumniszuschlag für Umsatzsteuer eines ausländischen Unternehmers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin als Vertreterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom , betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Säumniszuschlag wird mit 157,14 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin betreibt ihr Unternehmen in Deutschland.
Am Montag, reichte die Bf. fristgerecht ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2010 ein in der sie eine Zahllast iHv 1.407.305,14 Euro erklärte.
Am entrichtete der Leistungsempfänger als Abzugsverpflichteter gemäß § 27 Abs 4 UStG 1994 davon 795.066,17 Euro und am nochmals 603.656,06 Euro (laut Überweisungsbeleg unter Abzug der angeführten Korrekturen).
Da am ein Saldo von 611.513,09 Euro offen war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom einen Säumniszuschlag iHv 2% der Bemessungsgrundlage, das sind 12.230,26 Euro, fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) führte der steuerliche Vertreter aus, dass seinen Mandanten keine Schuld an der zu späten Entrichtung treffe weil diese ja vom Leistungsempfänger zu leisten sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, die Verhängung eines Säumniszuschlages sei eine objektive Folge der zu späten Entrichtung weshalb auf das Verschulden nicht Bedacht zu nehmen sei.
Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen und beantragte eine Herabsetzung gem. § 217 Abs 7 BAO auf Null weil die Bf. kein Verschulden treffe.
Rechtslage
§ 217 Bundesabgabenordnung idgF: Säumniszuschläge
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(...)
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(...)
§ 27 UStG 1994 idgF:
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
Das BFG hat erwogen
Die Rechtsordnung sieht im Beschwerdefall zwei Normen zur Sicherung des Umsatzsteueranspruches bei Leistungen ausländischer Unternehmer vor:
Gemäß § 27 Abs 4 UStG 1994 hat der Leistungsempfänger die auf die Leistung an ihn entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen hat.
Diese als Maßnahme zur Sicherung des Steueranspruches (Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 27 Tz 15) vorgesehene Abfuhrverpflichtung (verbunden mit einer Haftung für den entstehenden Steuerausfall) berührt die Steuerschuldnerschaft des ausländischen Unternehmers nicht (Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 27 Tz 20).
Der in § 217 BAO vorgesehene Säumniszuschlag soll ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht dienen (vgl zB ) indem er Strafzahlungen bei verspäteter Entrichtung vorsieht.
Damit kollidieren zwei Normen zur Sicherung des Steueranspruches, weil es auch der Sinn des Säumniszuschlages ist, die (pünktliche) Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen ().
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt zunächst kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB oder )
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge jedoch insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO5, § 217, Tz 43).
Während das (grobe) Verschulden eines Vertreters (auch eines Organs einer juristischen Person) dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (zB -8 und ) ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich.
Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (, ; vgl. auch hiezu Ritz, BAO5 § 217 Tz 46).
Wenn nun die Rechtsordnung selbst vorsieht, dass der Abgabepflichtige nicht für die Abfuhr zuständig ist, so kann ihm - ungeachtet der Tatsache, dass er die Umsatzsteuer selbst schuldet - auch keine Sanktion für das Handeln anderer von der Rechtsordnung dazu Verpflichteter auferlegt werden (in diesem Sinne schon Kranich/Siegel/Waba zur alten Rechtslage, § 25 Anm 26 die konsequenter Weise die Haftung auf Nebenansprüche wie Säumniszuschläge erweitert ansehen und Ritz, ÖStZ 2000, 361; aA Ruppe, § 27 Tz 24).
Da nur das Handel des gewillkürten, also freiwillig gewählten Vertreters, dem Handeln des Abgabepflichtigen gleichzusetzen ist, kann das Handeln des von der Rechtsordnung bestimmten Abfuhrverpflichteten nicht für die Beurteilung der persönlichen Schuld des Abgabepflichtigen maßgeblich sein.
Im Beschwerdefall trifft die Bf. (bzw. ihre Organe) kein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer. Die Bf. hat sich im Gegenteil rechtskonform verhalten und die Umsatzsteuerschuld fristgerecht gemeldet.
Anträge auf Herabsetzung können auch im Vorlageantrag gestellt werden (so schon ).
Die Bf. hat im Vorlageantrag die Herabsetzung des Säumniszuschlages beantragt weil ihr hinsichtlich der verspäteten Entrichtung durch ihren Geschäftspartner kein Verschulden anzulasten ist.
Betroffen davon ist der am aushaftende Saldo iHv 611.513,09 Euro. Am wurden davon 603.656,06 Euro entrichtet.
Für die Differenz von 7.857,03 Euro hat die Bf. nicht dargelegt, warum sie kein Verschulden an der verspäteten Abfuhr treffe.
Der Säumniszuschlag reduziert sich daher gem. § 218 Abs 7 BAO auf 2% von diesem Betrag, das sind 157,14 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, ob das Verschulden des Abfuhrverpflichtetem dem Verschulden des Abgabenschuldners gleichzuhalten ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100048.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at