Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 20.02.2017, KE/2100002/2017

Unterfertigung eines Auskunftsersuchens durch den Betriebsprüfer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes F vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG im Abgabenverfahren X, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG bedürfen Auskunftsverlangen (§ 8) der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 3 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.

Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am den Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau betreffend 51 Konten des X vom zur Bewilligung vor. Nach der Aktenlage wurde das Auskunftsersuchen "Für den mit der Amtsleitung betrauten Organwalter" vom Betriebsprüfer und dessen Teamleiter unterfertigt.

Im Hinblick auf die Durchbrechung des verfassungsrechtlich abgesicherten Bankgeheimnisses besteht bei der Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten der Bedarf des besonderen Rechtsschutzes (siehe die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 116/2015).

Der Gesetzgeber fordert sowohl in § 8 Abs. 2 KontRegG, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind, als auch in § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfordert daher das besondere Rechtschutzbedürfnis der von einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses betroffenen Abgabepflichtigen, dass das mit der Leitung der betreffenden Abgabenbehörde betraute Organ das Auskunftsersuchen prüft bzw. genehmigt.

Die Vorlage eines durch den Leiter der Abgabenbehörde unterfertigten Auskunftsverlangens ist daher materiellrechtliche Voraussetzung für die Prüfung eines Auskunftsverlangens im Sinne des § 9 KontRegG durch das Bundesfinanzgericht.

Die Unterfertigung des Auskunftsersuchens durch den Leiter der Abgabenbehörde ist ihrer Natur nach eine eigenhändige. Es genügt daher nicht, dass die mit der abgabenbehördlichen Prüfung befassten Organe das Auskunftsersuchen unterzeichnen. Ob die Unterfertigung wie im vorliegenden Fall "Für den mit der Amtsleitung betrauten Organwalter" erfolgt, ist nicht relevant.

Da das gegenständliche Auskunftsersuchen nicht vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigt wurde und daher eine der im § 9 Abs. 2 KontRegG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegt, war die Konteneinschau nicht zu bewilligen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in
Rauscher in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.2100002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at