Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde - zuvor eingebrachtes E-Mail unbeachtlich
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100177/2016-RS1 | Eine Beschwerde, die zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Post aufgegeben wurde, ist als verspätet zurückzuweisen.
Dies auch dann, wenn die Beschwerde zuvor, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, als elektronische Nachricht (E-Mail) beim Finanzamt eingegangen ist. Ein Beschwerde, die im Wege einer elektronischen Nachricht eingebracht wird, ist unbeachtlich. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin , gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes vom beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) war in der Zeit vom bis zur amtwegigen Löschung im österreichischen Firmenbuch alleinige Geschäftsführerin einer nach britischem Recht errichteten Private Limited Company (Ltd.). Die Ltd. hatte ihren statuarischen Sitz in Großbritannien und seit eine Zweigniederlassung im politischen Bezirk Graz.
Die Gesellschaft wurde laut der Companies House UK am gelöscht.
Nach Auflösung der Gesellschaft hafteten noch folgende Abgabenverbindlichkeiten auf dem österreichischen Abgabenkonto der Ltd. aus:
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Steuer | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in Euro |
Körperschaftsteuer | 04-06/2011 | 125,00 | |
Körperschaftsteuer | 2009 | 2.958,60 | |
Körperschaftsteuer | 07-09/2011 | 1.500,00 | |
Summe | 4.583,60 |
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeiten der Abgaben nachzuweisen.
Die Bf. teilte dem Finanzamt mit, dass sie für Teile der genannten Abgaben nicht verantwortlich gewesen sei, da sie bei Entstehung des Abgabenanspruches noch nicht Geschäftsführerin gewesen sei.
Die angeforderte Gläubigergleichbehandlung konnte sie nicht nachweisen.
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt schließlich die Bf. für die oa. Abgabenschulden der Ltd. als Haftende in Anspruch.
Mit elektronischer Nachricht vom , 20:35 Uhr, brachte die Bf. Beschwerde gegen den ihr am zugestellten Haftungsbescheid ein.
Das Finanzamt gab der Bf. mit elektronischer Nachricht bekannt, dass Anbringen wie eine Bescheidbeschwerde gemäß den §§ 85 und 86a BAO nicht im Wege einer elektronischen Nachricht eingebracht werden können (mit Verweis auf ).
Eine elektronisch eingebrachte Beschwerde löse weder Entscheidungspflicht aus, noch sei die Abgabenbehörde berechtigt eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen.
Mit schriftlicher Eingabe (datiert mit ), welche laut Poststempel am aufgegeben worden war, brachte die Bf. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom wegen Verspätung zurück. Die Zustellung der Zurückweisung erfolgte am .
Die Bf. stellte in der Folge mit Eingabe vom per Telefax einen Vorlageantrag.
Sie führte darin aus, dass sie erst ab Geschäftsführerin gewesen sei. Sie könne deshalb nicht für eine Abgabenschuld aus dem Jahr 2009 haften.
Im Übrigen sei sie lediglich für die gewerberechtliche Geschäftsführung der Ltd. vorgesehen gewesen. In die finanzielle Gebarung der Ltd. hätte sie keine Einsicht gehabt.
Rechtslage und Erwägungen
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1).
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Zustellung ist nach § 5 ZustellG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Empfänger ist nach § 2 Z. 1 ZustellG die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.
Im gegenständlichen Fall wurde der an die Bf. als "Bescheidadressatin" und "Empfängerin" adressierte Haftungsbescheid vom laut eigenen Aussagen der Bf. am Freitag, dem , rechtswirksam zugestellt.
Die in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides angeführte Monatsfrist endete somit am Montag, dem , wobei es sich bei diesem Tag um keinen gesetzlichen Feiertag handelte.
Tatsächlich wurde die Beschwerde (datiert mit ) gegen den Haftungsbescheid vom laut Poststempel erst am aufgegeben.
Da die Postaufgabe für die Rechtzeitigkeit maßgeblich ist, wurde d ie Beschwerde somit nicht fristgerecht beim Finanzamt eingebracht.
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Es gilt daher der Tag der Postaufgabe, das ist im Beschwerdefall der , als Einbringungstag der Beschwerde.
Die Feststellungen über Beginn und Ende der Beschwerdefrist wurden der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung vom , rechtswirksam zugestellt am , bereits bekanntgegeben.
Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltcharakter zu (, ). Der Bf. wurde daher ausreichend Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben.
Die mit datierte, am bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Dem Bundesfinanzgericht ist es aus diesem Grund verwehrt, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Unverbindlich wird zur elektronischen Nachricht und zum Inhalt der Beschwerde zum besseren Verständnis für die unvertretene Bf. ausgeführt:
Zur Einbringung der Beschwerde mit elektronischer Nachricht am ist auf die § 85 Abs. 1 BAO und § 86a BAO zu verweisen, wonach Anbringen wie eine Bescheidbeschwerde schriftlich einzubringen sind.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift
Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels elektronischer Nachricht nicht vorsehen, kommt einer elektronischen Nachricht nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa das , das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene Erkenntnis , und ).
Ein als elektronische Nachricht eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel abhängt.
Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen elektronischen Nachricht eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.
Die im Wege der elektronischen Nachricht vom eingebrachte Beschwerde ist daher, wie vom Finanzamt bereits dargestellt, unbeachtlich.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass für die Haftungsinanspruchnahme die Fälligkeit der Abgaben maßgeblich ist. die Fälligkeit der Haftungsabgaben fällt in die Zeit, in der die Bf. Geschäftsführerin der Ltd. war.
Dass die Bf. keinen Einblick in die finanzielle Gebarung der Ltd. hatte und nur aus gewerberechtlichen Gründen die Geschäftsführerfunktion unternommen habe, kann sie ihrer Verpflichtungen als Geschäftsführerin nicht entbinden.
Nach dem Vorbringen der Bf. war die Beschwerde auch materiellrechtlich wenig erfolgversprechend.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Revision zulässig, weil sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100177.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at