Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2016, RM/7100040/2015

1. Einstellung eines Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach Ergehen der diesbezüglichen Beschlagnahmebescheide der Bezirkshauptmannschaft; 2. der vom VfGH in Prüfung gezogene § 53 GSpG für die Entscheidung als allgemeine Verfahrensregel nicht präjudiziell

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100040/2015-RS1
Ergeht nach vorläufiger Beschlagnahme von Glücksspielgeräten durch die Finanzpolizei nachträglich ein Beschlagnahmebescheid durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, ist damit das Rechtsschutzinteresse von Betroffenen zur Führung eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens zur Frage der Rechtsrichtigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt beendet und ein beim Bundesfinanzgericht diesbezüglich anhängiges Verfahren gemäß § 28 Abs.1 2. Alt. VwGVG einzustellen. Dabei schadet es auch nicht, wenn der Beschlagnahmebescheid nicht sämtlichen von der Maßnahme Betroffenen zugestellt worden ist - auch diese sind im Hauptverfahren beschwerdeberechtigt. Für die Verfahrenseinstellung als allgemeine Verfahrensregel ist die konkrete, vom VfGH in Prüfung gezogene Norm des § 53 GSpG nicht präjudiziell.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-Ltd, FNxxx, xxxxx, vertreten durch den Verein "Y", dieser vertreten durch Z, zzzz, wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer vorläufigen Beschlagnahme von fünf Glückspielgeräten am im Lokal "BBBB", bbbb, durch Organe der Finanzamtes Wien 4/5/10 (Finanzpolizei Team 01) (Anbringen vom ), den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird infolge des Wegfalles eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.

II. Ein Ausspruch eines Kostenersatzes hat zu unterbleiben.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom hat der Verein "Y", vertreten durch Z als sein vertretungsbefugter Vizepräsident, für die A-Ltd (dort bezeichnet als "Aa-Ltd."), FNxxx (inländische Zweigniederlassung nunmehr laut Abfrage im Firmenbuch gelöscht seit dem Datum1), xxxx, gemäß § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG gegen das "Finanzamt 04" (Finanzamt Wien 4/5/10, § 4 AVOG-DV), Kriehubergasse 24-26, 1050 Wien, eine Maßnahmenbeschwerde folgenden Inhaltes erhoben:

"Maßnahmenbeschwerde

gegen das gesetzlose Einschreiten von Organen der bB [wohl: belangte Behörde] am , ab 14.10 h, an der Adresse bbbb, [...]. Gegenwärtig waren als Organe der bB die Personen C und D. Stellung und Vornamen sind rechts- und gesetzwidrigerweise dem Protokoll - noch - nicht zu entnehmen. Außerdem war die bB gem §§ 20 ff AVOG örtlich gar nicht zuständig - was ausdrücklich gerügt wird - sondern das FA 29.

Die Organe der bB beriefen sich auf § 53 Abs 2 GspG, ohne jegliche Angabe, aus welchem Grund der angebliche Verdacht, der erforderlich ist, gegeben gewesen sein soll, wie dies die Art 7, 18 B-VG jedoch erfordern.

Insbesondere erfolgte - selbst lt. Protokoll - keine Überprüfung dahingehend, ob, oder nicht, nicht die Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 GspG Anwendung zu finden hatte, weswegen ein Einschreiten der bB gesetzeskonformerweise gar nicht gerechtfertigt war.

Es wird daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in dieser die Vorgangsweise der bB für gesetzwidrig zu erklären und die bB zum Kostenersatz zu verhalten.

Verein "Y" (ZVR: yyyyy)
zzzz
{Unterschrift}
Z
VP Berhördenbeziehungen, für
A-Ltd
als Verfügungsberechtigte über die beschlagnahmten Geräte"

Der angesprochene § 53 Glücksspielgesetz - GSpG idgF normiert wie folgt:

"Beschlagnahmen

§ 53 [GSpG]. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."

In dem von der Finanzpolizei, Team 01, am erstellten - und von der Beschwerführerin zitierten - Protokoll betreffend eine Bescheinigung über eine vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GspG) ist wie folgt ausgeführt:

"Datum:    Beginn der Amtshandlung: 14:10 Uhr
Ort der Amtshandlung: bbbb
Leiterin/Leiter der Amtshandlung: C/D

Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende:

aufgenommen mit
Name: E
Geburtsdatum xxxyy
Staatsbürgerschaft: österr.Wohnanschrift: xxee
Inhaberin des Lokales BBBB

1.) Gerätedaten

Obgenanntem(r) wird mitgeteilt, dass folgende Gegenstände gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden:


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Finanzamt
Gerätenummer
Gehäuse-bezeichnung
Seriennummer
Typen-bezeichnung
Versiegelungs-plaketten-Nr.
1
Auftrags-Terminal
99991
A-T2
25601-25604
2
Auftrags-terminal
99992
A-T2
25605-25608
3
Auftrags-terminal
99993
A-T2
25609-25612
4
III
-----
 
25618-25622
6
Auftrags-Terminal
99994
A-T2
25613-25622, 25616 verdorben und 25617

Weiters zwei Steckschlüssel (einer mit roter Spitze - nur zum Abbuchen für die vier KaJot-Geräte, ein silberner - für das III-gerät, ebenfalls für die Buchhaltung)

5 x 15 € wurde v. FA 04 4/5/10 zur Verfügung gestellt.

Die Beschlagnahme war vorzunehmen, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen - nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Die Beschlagnahme erfolgte gem. § 53 Abs. 2 GSpG im Wege einer selbständigen Beschlagnahme durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht.

2.) Bezirksverwaltungsbehörde

Obgenanntem(r) wird mitgeteilt, dass die unter Z 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände in Verwahrung der Bezirksverwaltungsbehörde St. Pölten übernommen werden.

3.) Kasseninhalt

Anlässlich der Beschlagnahme des Glücksspielapparates wurde die Kassenlade im Beisein des Inhabers des Lokals BBBB geöffnet und der gesamte Kasseninhalt in Höhe von BETRAG Euro entnommen.

4. Aussage der Auskunftsperson

Ich verweise auf meine Aussage in der Niederschrift.

Die unterfertigte [unterfertigende] Auskunftsperson bestätigt, dass ihr

[X] eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ausgefolgt wurde,

[ ] sie den Inhalt dieser Bescheinigung gelesen hat,

[ ] für allfällige weitere von der Amtshandlung Betroffene (Veranstalter, Eigentümer) jeweils eine Ausfertigung hinterlassen wurde.

[ ] Der entnommene Betrag wurde in Anwesenheit eines/r weiteren Beamten/in und der Auskunftsperson gezählt und wird auch in der oa. Höhe bestätigt.

Die schriftlich festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern.

{Unterschriften}" (Kopie Niederschrift)

Laut diesem Protokoll wurde das sich in Geldladen der sichergestellten Geräte befindliche Bargeld somit vor ihrer vorläufigen Beschlagnahme (von E) entnommen und von den einschreitenden Beamten auch nicht beschlagnahmt; in den Unterlagen finden sich keine entsprechenden Feststellungen, auch wurde solches in den Verfahren von keiner der Parteien etwa zumindest behauptet. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass nicht etwa ein sichergestelltes Bargeld - so wie es das Protokollformular vorgesehen hätte - schon aus Gründen des Eigenschutzes der einschreitenden Finanzpolizisten gezählt und das Ergebnis auch unter Bestätigung der anwesenden E festgehalten worden wäre. Damit stimmt auch überein, dass zur Überprüfung der Automatenspiele Bargeld verwendet wurde, welches vom Finanzamt zur Verfügung gestellt worden ist (Unterlagen) und bei der Dokumentation der Überprüfung der elektronischen Geräte vor Ort die Rubrik "Geldlade geöffnet durch" jeweils durchgestrichen ist (Formulare).

Aus einer zusätzlich mit E am vor Ort aufgenommen Niederschrift geht hervor, dass die Inhaberin des Lokales, in welchem die vorläufig beschlagnahmten Geräte aufgestellt waren, die Tochter der Auskunftsperson, F, der Gerätelieferant und Aufsteller bzw. Betreiber der Geräte die G-GmbH, gggg, sowie Eigentümerin der Geräte (der 4 "Auftragsterminale") die H-s.r.o., hhhh, gewesen sind (Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft [BH] St.Pölten, PLxxxxx).

Die G-GmbH hat behauptet, Eigentümerin der Banknotenleser der sichergestellten Spielgeräte gewesen zu sein.

Als Eigentümerin des vorläufig beschlagnahmten Gerätes "III" ist die K kkkk Bulgarien, aufgetreten.

Mit Bescheid vom , PLxxxxx, gerichtet an die Geräteeigentümerin H-sro, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wenig, Rechtsanwalt, Schauflergasse 8, 1010 Wien, zugestellt am , hat die BH St.Pölten die Beschlagnahme der obgenannten vier "Auftragsterminale" gemäß § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet (genannter Verwaltungsakt).

Ebenfalls mit Bescheid vom , PLxxxxx, gerichtet an die Geräteeigentümerin K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, zugestellt am , hat die BH St.Pölten die Beschlagnahme des obgenannten Glücksspielgerätes "III" gemäß § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet (genannter Verwaltungsakt).

Eine Zustellung eines entsprechenden Beschlagnahmebescheides an die A-Ltd ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 zur obgenannten Maßnahmenbeschwerde eine Gegenschrift eingebracht und in dieser die Einleitung eines Verfahrens nach Art. III Abs. 1 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG gegen den Verein "Y" wegen Winkelschreiberei angeregt sowie die Nichtzulassung des genannten Vereines als Bevollmächtigten und die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde unter Geltendmachung eines Schriftsatz- und Vorlageaufwandes beantragt (genannter Verwaltungsakt).

Mit Bescheid vom , GZ. SenatX1, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Land Niederösterreich (NÖ) die von der A-Ltd erhobene Maßnahmenbeschwerde "gemäß § 67c Abs. 3 AVG" als unzulässig zurückgewiesen, weil weder das Einschreiten der Organe bei der Kontrolle im Lokal sowie bei der vorläufigen Beschlagnahme der Glücksspielgeräte Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt hätten. Da somit keine Ausübung einer solchen Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG bzw. Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG vorgelegen sei, wäre der UVS im Land NÖ unzuständig gewesen (genannter Verwaltungsakt).

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat wiederum die A-Ltd Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, welcher mit Erkenntnis vom , Zln. 2012/17/0531, 0603, ua. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

Die Maßnahmenbeschwerde - so der VwGH - hat sich gegen Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG durch Organe [eines] Finanzamtes gerichtet. In der Beschwerde ist die Unzuständigkeit der einschreitenden Organe und das Fehlen der Voraussetzungen für die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG geltend gemacht.

In seinem Erwägungsteil des Erkenntnisses führt der VwGH aus:

Laut ständiger Rechtsprechung (zuletzt ) liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG durch Organe der Finanzaufsicht setze somit voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ergangen ist.

Daraus folge umgekehrt, dass eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahme durch Organe der Finanzaufsicht nach § 53 Abs. 2 GSpG ohne Feststellung, ob ein nachfolgender Bescheid der Verwaltungsbehörde die selbständige Anfechtbarkeit der Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beseitigt hat, rechtswidrig ist.

Mit Schreiben vom , LVwG-MB-12-0050, LVwG-MB-13-0041, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die nun wieder unerledigte Beschwerdesache an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

Mit Schreiben vom , W187 2007500-1/2E, hat nun das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am zu den GZ. E 945/2016-15, E 947/2016-14, E 1054/2016-10, in den Beschwerdesachen 1. des ****, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-411184/7/KLE, 2. des ****, der **** und der ****, alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-411124/9/Wei/BZ-411126/2, sowie 3. der ****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-410954/7/Zo, folgenden Beschluss gefasst: 

"I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz [VfGG] 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. l Nr. 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. l Nr. 70/2013, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56-62 AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 105/2014, § 53 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und § 54 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, idF BGBI. I Nr. 70/2013, anzuwenden. 

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in den zu E 945/2016, E 947/2016 oder E 1054/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln. 

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen."

Die im Beschluss des VfGH zitierte Bestimmung des § 86a VfGG lautet wie folgt:

§ 86a [VfGG]. (1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:

a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

b) Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

2. in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Es liegt also vor eine Maßnahmenbeschwerde der A-Ltd, über welche nach Aufhebung des über sie ergangenen Zurückweisungsbescheides des UVS im Land NÖ durch den Verwaltungsgerichtshof ansich wiederum zu entscheiden wäre.

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über derartige Beschwerden hat sich folgende Entwicklung ergeben:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (das Bundesfinanzgericht) u.a. (3. Alternative) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, also über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden oder (hier nicht relevant:) den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Dazu führt bereits § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aus, dass dem BFG die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG (also auch über die Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten obliegen, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Organe der Finanzpolizei bei Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen - in Unterstützung für die Finanzämter als Abgabenbehörden (§ 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV) - als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010) und sich die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 AVOG 2010-DV) nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010 richtet (wonach die von Organen der besonderen Organisationseinheiten, wie der Finanzpolizei, gesetzten Amtshandlungen, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen ist, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist), wurde die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Finanzpolizei bei Durchführung ihrer allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (beispielsweise in Entsprechung des § 50 Abs. 2 Satz 2  GSpG) in eine Situation gebracht wird, eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, beispielsweise Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag zu nehmen, die dagegen mögliche Maßnahmenbeschwerde nach den Bestimmungen des § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) auszuführen ist und als Rechtssache in einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben in die Zuständigkeit des BFG fällt. Dagegen konnte eingewendet werden, dass möglicherweise gerade eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben nicht vorgelegen hat, wenn diese eine ordnungspolitische Maßnahme nach dem Glücksspielgesetz betroffen hat.

Zur ausdrücklichen Klarstellung wurde daher mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, mit Wirkung ab dem , in § 1 Abs. 3 BFGG eine Z. 2 angefügt, wonach zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 auch die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (also die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden) gegen Abgabenbehörden des Bundes gehören, soweit Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Abs. 3 Z 1) nicht betroffen sind. - Woraus sich wohl der Umkehrschluss ergibt, dass in Abweichung einer vormaligen Rechtsansicht (vgl. diesbezügliche Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen) jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des BFG zur Behandlung derartiger Beschwerden vor dem nicht bestanden hätte.

Diese Unsicherheit ist aber jetzt infolge des Zeitablaufes ausgeräumt, wobei aber nunmehr in Abänderung der vormaligen Rechtslage gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Wirkung ab dem das Verfahrensrecht des VwGVG zur Anwendung gelangt.

Einer Entscheidung des BFG in der Sache selbst steht aber jetzt wiederum entgegen, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Pölten - wie oben ausgeführt - hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher, vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte Beschlagnahmebescheide erlassen hat. Mit diesen ist das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Parteien zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Beschlagnahme (jeweils am ) hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein ().

Dem Einwand, dass diese Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ja an die als Eigentümer der Glücksspielgeräte eingeschrittenen Parteien ergangen sind, nicht aber an die A-Ltd, welche behauptet hat, über die vorläufig beschlagnahmten Geräte verfügungsberechtigt zu sein, ist zu entgegnen, dass diese verfahrensrechtliche Wirkung eines solcherart ergangenen Beschlagnahmebescheides auch gegen denjenigen Betroffenen einer vorläufigen Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes eintritt, welchem eine Ausfertigung des diesbezüglichen Beschlagnahmebescheides nicht zugestellt worden ist: Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber der Glücksspielgeräte zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im GSpG neben dem Eigentümer kommt aber zum Ausdruck, dass dieses Gesetz - unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage, beispielsweise hier das rechtliche Verhältnis zwischen dem behaupteten Aufsteller und Betreiber, der G-GmbH, und dem behaupteten Verfügungsberechtigten, der A-Ltd, gewesen ist - beschlagnahmerechtliche Positionen des Veranstalters und des (der) Inhaber(s) (der Detentoren) berücksichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien im Sinn des § 8 AVG zu gewähren, kommen sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage. § 53 Abs. 3 GSpG geht somit von einer Zustellung des Beschlagnahmebescheides auch an den Veranstalter und Inhaber aus, wenn dieser bekannt ist. Die A-Ltd ist daher bei Vorliegen der entsprechenden privatrechtlichen Position berechtigt, gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde zu erheben - falls dies nicht ohnehin schon geschehen ist (in diesem Sinne ; ; ).

Zur Frage, ob das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem BFG vom oben dargelegten Beschluss des Verfassungsgerichtes vom betroffen sein könnte:

Würden die §§ 52 und 53 GSpG in der nunmehrigen Entscheidung des BFG nicht zur Anwendung gelangen, ließe dies das Gebot einer Verfahrenseinstellung als allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip unverändert:

So führt beispielsweise Fister in Lewitsch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz 17 zum Rechtsschutz im Falle einer Beschlagnahme von Verfallsgegenständen aus: Vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Behörde kann die vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (ab : vor dem Verwaltungsgericht) bekämpft werden (vgl. ; Walter/Thienel II2 § 39 Anm 10; Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6), danach ist der Beschlagnahmebescheid selbst zu bekämpfen (vgl. [zur vorläufigen Beschlagnahme von Glückspielgeräten nach § 39 Abs. 2 VStG 1952 und weiterer diesbezüglicher Judikatur]; u.a. [zum Wegfall eines Rechtsschutzinteresses]; [zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als Rechtsbehelf zur Schließung einer Rechtslücke ohne dass eine Zweigleisigkeit des Verfahrens beabsichtigt wäre]; Stöger in N. Raschauer/Wessely § 39 Rz 4; ein bereits vorher beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Verfahren ist einzustellen (Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6).

Das beim BFG anhängige - so gesehen subsidiäre - Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde der A-Ltd war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. VwGVG jedenfalls einzustellen.

Mangels einer obsiegenden oder unterliegenden Partei im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall gründet sich der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes auf eine gesicherte Rechtslage in Übereinstimmung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
§ 53 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 86a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 86a Abs. 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 1 Abs. 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Schlagworte
Finanzpolizei
Maßnahmenbeschwerde
vorläufige Beschlagnahme
Subsidiarität des Maßnahmenverfahrens
Präjudizialität
Beschlagnahmebescheid
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100040.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at