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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2017, RV/7101409/2011

Zufluss von Lohnzahlungen an einen besachwalteten Steuerpflichtigen

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/13/0024. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Wilhelmstraße 54, 1120 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt Einkommensteuer fest, da der Beschwerdeführer (Bf.) während dieses Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien daher die Bezüge zusammen zu rechnen und so zu besteuern, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte der Sachwalter des Bf. vor, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

Der Bf. sei geschäftsunfähig und habe trotz eindringlicher Belehrung durch den Sachwalter so oft es möglich gewesen sei „Dienstverhältnisse“ begründet.

Soweit dem Sachwalter bekannt sei, hätten diese Dienstverhältnisse meist nur Tage gedauert. Er habe dafür nie wirksam Entgelte lukriert; jedenfalls nicht über den Sachwalter.

Der Sachwalter habe diese Vertragsverhältnisse nie genehmigt, sodass die Grundlagen zur Abgabenvorschreibung nicht gegeben seien. Als Beweis führte der Sachwalter ein Sachverständigengutachten über die Geschäftsfähigkeit des Bf. an, welches jedoch mit der Berufung nicht vorgelegt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) wies das Finanzamt das Begehren als unbegründet ab, da eine faktische Verwirklichung der abgabepflichtigen Tatbestände anzunehmen sei. Die abgabenrechtlichen Tatbestände seien lediglich aufgrund formaler Anknüpfungspunkte bestritten worden. Aus der Berufung sei nicht zu entnehmen, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse rückgängig gemacht worden seien.

Im rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag wurde lediglich die Vorlage der Beschwerde an die zuständige Behörde (nunmehr: Bundesfinanzgericht) beantragt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht (BFG) den Bf. um Bekanntgabe der Namen und Adressen jener Dienstgeber, die ihm keinen Lohn ausbezahlt hätten.

In Beantwortung des Vorhalts legte der Sachwalter des Bf. einen Versicherungsdatenauszug vor und führte aus, dass alle dort angeführten Dienstgeber mit dem Bf. ohne jede Kenntnis oder Zustimmung des Sachwalters des Bf. oder des Pflegschaftsgerichtes rechtsunwirksame Dienstverhältnisse eingegangen seien.

Der Bf. sei infolge zivilrechtlicher Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, wirksam eine Zahlungsannahme zu quittieren.

Der Sachwalter des Bf. legte auch eine Klagebeantwortung der PVA vom vor und führte aus , dass alle in der Klagebeantwortung ersichtlichen „Dienstgeber“ und Zahlungen auch im gegenständlichen Verfahren relevant seien.

Desweiteren beantragt der Bf. die Beischaffung des arbeitsgerichtlichen Aktes Wien, 7 Cgs 138/15g als Beweismittel und die Einvernahme informierter Personen oder Vertreter aller Dienstgeber, zum Beweis dafür, dass – wenn überhaupt Zahlungen erfolgt seien – diese ohne rechtliche Wirkung für den Bf. gewesen seien und rechtlich keinen Geldzufluss aus einem Dienstverhältnis darstellen würden.

Ein wirksamer Geldzufluss setze voraus, dass der Empfänger geistig, psychisch, körperlich in der Lage sei, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger müsse in der Lage sein, mit zielgerichteter Entscheidungsfähigkeit die Geldmittel einzusetzen. Diese Entscheidung müsse gewillkürt sein und an dieser Fähigkeit fehle es dem Bf.

Das BFG kam dem Beweisantrag des Bf. nach, indem es an sämtliche DienstgeberAuskunftsersuchen richtete, wonach der Zufluss der Zahlungen der Dienstgeber (Zeugin 1 bis Zeugin 8) an den Bf. aus den jeweiligen Dienstverhältnissen belegmäßig nachzuweisen sei.

Mit Vorhalt vom teilte das Gericht die Ermittlungsergebnisse dem Bf. mit und ersuchte um Stellungnahme.

Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Mit Beschluss des BG Hernals vom , 2P 242/05z wurde der bisherige Sachwalter des Beschwerdeführers (Bf.) enthoben und ein neuer endgültiger Sachwalter, der auch im gegenständlichen Verfahren tätig geworden ist, bestellt.

Im streitgegenständlichen Jahr 2010 arbeitete der Bf. ohne Kenntnis und Zustimmung des Sachwalters oder des Pflegschaftsgerichtes bei diversen Firmen:

Folgende Firmen wurden ersucht, den Zahlungsfluss an den Bf. betreffend die Arbeits-/Dienstverhältnisse im Jahr 2010 nachzuweisen:

Zeugin 1: A. GmbH

Zeugin 2: B. GmbH

Zeugin 3: C. GmbH

Zeugin 4: D. GmbH

Zeugin 5: E. GmbH

Zeugin 6: F. GmbH

Zeugin 7: G. GmbH

Zeugin 8: S. als ehemaliger Geschäftsführer der H. GmbH.

Der Sachwalter des Bf. bestreitet den Zahlungsfluss aus den obigen „Dienstverhältnissen“.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Wenn der Sachwalter des Bf. in der Beschwerde bestreitet, dass der Bf. Zahlungen aus seinen diversen „Dienstverhältnissen“ erhalten habe, ist auf das durchgeführte Beweisverfahren zu verweisen. Sowohl die Zeugin 1, als auch die Zeugin 3, als auch die Zeugin 4, als auch die Zeugin 5, als auch die Zeugin 6 haben diesbezügliche Zahlungsnachweise vorgelegt. Die Zeugin 7 hat glaubhaft am Telefon angegeben, auf welches Konto die Zahlungen an den Bf. erfolgt sind. Betreffend die Zeugin 2 ist das Auskunftsersuchen des BFG insoweit fehlgeschlagen, als der angeführte „Dienstgeber“ laut Auskunft der Post verzogen ist. Für den gegenständlichen Sachverhalt ist jedoch die Zeugin 2 nicht relevant, weil das Finanzamt im angefochtenen Bescheid keine von der Zeugin 2 erhaltenen Einkünfte angesetzt hat. Hinsichtlich der Zeugin 8 ist zu bemerken, dass diese seit in Konkurs ist und am wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Das BFG hat schließlich den ehemaligen Geschäftsführer der Zeugin 8 kontaktiert, der in einem Telefonat mitteilte, dass er keinerlei Unterlagen mehr betreffend Zahlungen an den Bf. zur Verfügung hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das Gericht dennoch zum Ergebnis, dass die Zeugin 8 Zahlungen für das Jahr 2010 an den Bf. geleistet hat, weil sie ohne besondere Aufforderung einen Lohnzettel an das Finanzamt mit allen für die Erhebung von Abgaben maßgebliche Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen übermittelt hat. Die Zahlungen aus den einzelnen „Dienstverhältnissen“ sind damit dem Bf. tatsächlich zugeflossen.

Der Sachwalter des Bf. bringt vor, dass alle in der Klagebeantwortung der PVA vom ersichtlichen „Dienstgeber“ auch im gegenständlichen Verfahren relevant seien. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass aus der diesbezüglich vorgelegten Klagebeantwortung keine Namen und Adressen der „Dienstgeber“ ersichtlich sind.

Soweit der Sachwalter des Bf. anführt, der Bf. sei geschäftsunfähig und habe daher keine gültigen Rechtsgeschäfte (Dienstverhältnissen) eingehen können, mag dies insoweit zutreffen, als die Rechtsgeschäfte nicht wirksam zustande gekommen sind. In § 23 Abs. 3 BAO ist jedoch normiert, wenn ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig ist, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Im gegenständlichen Fall hat der Sachwalter des Bf. nicht vorgebracht, dass der Bf. das wirtschaftliche Ergebnis aus seinen diversen Tätigkeiten  (Lohnzahlungen aus den „Dienstverhältnissen“ ) rückgängig gemacht hat. Knüpft ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge an, so ist die Nichtigkeit im Zusammenhang mit diesen Vorgängen stehender Rechtsgeschäfte bei Verwirklichung der betreffenden Vorgänge bedeutungslos. Dies gilt nicht nur, wenn diese Rechtsgeschäfte als Folge ihrer Rechtswidrigkeit nichtig sind, sondern auch wenn sich diese Nichtigkeit wegen eines Formmangels oder des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit ergibt (Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 23, Tz 12). Daraus ist zu folgern, dass nichtige Rechtsgeschäfte nichts an der Steuerpflicht des Bf. ändern. Der Bf. hat Leistungen an die jeweiligen „Dienstgeber“ erbracht und diese haben die Leistungen monetär abgegolten. Dass die daraus erzielten Einkünfte des Bf. keiner Steuerpflicht unterlägen, ist somit für das Gericht nicht nachvollziehbar und  geht der Einwand des nichtigen Rechtsgeschäftes in die Leere.

Der Sachwalter des Bf. bringt weiters vor, dass ein wirksamer Geldzufluss voraussetze, dass der Empfänger geistig, psychisch, körperlich in der Lage sei, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger müsse in der Lage sein, mit zielgerichteter Entscheidungsfähigkeit die Geldmittel einzusetzen. Diese Entscheidung müsse gewillkürt sein und an dieser Fähigkeit fehle es dem Bf. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass für den Zufluss die Verwendung der Einkünfte unerheblich ist (siehe Wiesner/Grabner/Wanke, EStG - Kommentar, § 19, Anmerkung 29). Die Lohnzahlungen der diversen  „Dienstgeber“ sind ohne Zweifel auf die diversen Bankkonten lautend auf den Bf. überwiesen worden. Damit sind die Zahlungen in den Verfügungsbereich des Bf. bzw. seines Sachwalters gelangt, sodass es eine wirksame Quittierung der Zahlungen nicht bedurfte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob dem Bf. Lohnzahlungen zugeflossen sind, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage, die das Gericht bejaht hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Demnach ist die Revision nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101409.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-13158