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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2017, RV/4100259/2010

Entstehung der Gebührenschuld bei einem im Ausland abgeschlossenen, dort dokumentierten und urkundlich unterfertigten Darlehensvertrag, wenn ausdrücklich die Anwendung des ausländischen Rechts vereinbart wurde

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde der Bf., vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des (damals zuständigen) Finanzamtes Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, Erf.Nr. 456.654/2010, vom 33.Dezember 2010 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (Darlehensgebühr) zu Recht

erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland, hatte als Darlehensnehmerin mit ihrer in der Schweiz ansässigen Schwestergesellschaft eine betragsmäßige Ausweitung eines zwischen ihnen bereits bestehenden Darlehensvertrages um einem Betrag von (umgerechnet) € 150.000,00 beschlossen. Die im genannten Ausland darüber errichtete Urkunde wurde von den Vertragsparteien auch dort unterzeichnet.

Das damals zuständige Finanzamt Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, setzte der Bf. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 1.200,00 fest. Begründet wurde der Bescheid damit, dass "die Gebührenschuld für die im Ausland errichtete Urkunde" entstanden sei, da bei Vorliegen der übrigen im § 16 Abs. 2 Z 1 lit b GebG angeführten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betreffen würde.

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen und nach der damals geltenden Rechtslage noch als Berufung bezeichneten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass die Darlehensgeberin weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland habe und hier auch keine Betriebsstätte unterhalte.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erweiterte die Bf. ihr Vorbringen dahingehend, dass auf die Vertragsbeziehung Schweizerisches Recht anzuwenden wäre. Daher könnte die Zweifelsregelung des § 905 ABGB, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners als Schickschulden zu erfüllen wären, nicht zur Anwendung gelangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender unstrittiger Sachverhalt als entscheidungsrelevant

festgestellt:

Zwischen der MMM AG mit Sitz in der Schweiz als Darlehensgeberin und der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin (in der Urkunde unzutreffend mehrfach als Kreditgeberin und Kreditnehmerin bezeichnet) hatte seit März 2006 ein Vertragsverhältnis über ein Darlehen in Höhe von CHF 464.000,00 bestanden. Die gebührenrechtliche Würdigung dieser Vertragsbeziehung wurde im hg. Verfahren RV/4100258/2010 vorgenommen und mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden.

Die Beschwerdeführerin war dann mit Wirkung vom und in einen zwischen der MMM AG als (unrichtig: Kredit-) Geberin und der MMM-XY GmbH, einer Schwestergesellschaft der Bf., seit 2001 bestehenden Darlehensvertrag in zwei Teilbeträgen, nämlich CHF 140.000,00 (entsprach gerundet € 90.000,00) und CHF 94.800,00 (rund € 60.000,00), eingetreten. Unter ausdrückliche Bezugnahme auf die oben genannte Vereinbarung vom März 2006 schlossen die MMM AG und die Beschwerdeführerin darüber eine Nachtragsvereinbarung, wodurch sich das Gesamtobligo der Bf. auf CHF 699.200,00 erhöhte. Die Bf. bestätigte, die Beträge bereits erhalten zu haben. Die als "Nachtrag zum Darlehensvertrag vom März 2006" überschriebene Urkunde unterzeichneten die Parteien am in A-Stadt.

Der mit Urkunde vom März 2006 dokumentierte und dem Nachtrag zugrundeliegende Vertrag enthielt neben den üblichen einschlägigen Abreden, wie Zinssatz, Dauer und Kündigung eine eigene, als "Gerichtsstand" überschriebene Bestimmung, wonach auf den gegenständlichen Vertrag Schweizerisches Recht (unterstrichen) anzuwenden sei. Gerichtsstand für Streitigkeiten sollte A-Stadt (Anm: in der Schweiz) sein. Der Darlehensgeberin stehe es jedoch frei, die Darlehensnehmerin auch an deren Sitz in Österreich einzuklagen.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses festgestellten Sachverhaltes wird betreffend die streitentscheidende Frage, ob für das dokumentierte Darlehensverhältnis eine Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 überhaupt entstanden ist, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, RV/4100258/2010, verwiesen.

Dort wurde ausführlich dargetan, aus welchen Gründen eine die Gebührenvorschreibung rechtfertigende Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 nicht entstanden ist.

Dies ist im vorliegenden Verfahren ebenso der Fall gewesen, weshalb auch der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision hatte zu erfolgen, da die Frage nach dem Erfüllungsort einer Leistung, ob also eine Vertragspartei zu einer Leistung im Inland verpflichtet war, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 2009/16/0257) ausreichend geklärt ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Darlehensvertrag
Erfüllungsort
Leistungsort
Bringschulden
Holschuld
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100259.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at