Wurde ein automatisationsunterstützt erstellter Bescheid händisch adaptiert, bedarf er einer Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerkes.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch B.B., Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den "Bescheid" des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2005. Gleichzeitig setze das Finanzamt für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 458,81 fest. Die Bescheide enthielten die Adressierung Verl. nach L.B.z.H. BB“
Gemäß dem elektronische Einbringungsakt wurden die Bescheide am aufgrund eines Zustellmangels neu versendet. Hierfür wurden die elektronisch gespeicherten Bescheide ausgedruckt und unter Unkenntlichmachung der ursprünglichen Adressierung kopiert. Die danach erfolgte handschriftlich eingefügte Adressierung lautete nunmehr: „V.B.undD.B., als Erben nach L.B. z.Hdn. D.B., Adresse1“
Mit Eingabe vom brachte Herr B.B. folgendes vor:
Ich vertrete rechtsfreundlich meine Tochter A.B.. Vollmacht wurde erteilt. Zu Ihrem Bescheid vom (liegt bei) wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
"Von meiner Mutter LB wurde vor ihrem Ableben eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sie keinerlei Schulden hat. In dieser Erklärung wurde besonders auf Finanzamtsschulden hingewiesen. In diesem Wissen wurde die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Es besteht daher keine Schuld von A.B. gegenüber dem Finanzamt. Sollte dies von Ihnen nicht anerkannt werden, dann muss das Verlassenschaftsverfahren neu aufgenommen werden — mit einer bedingten Erbserklärung.
An dieser Stelle darf ich darauf hinweisen, dass meiner Mutter nie ein Bescheid oder eine Mahnung über diese angebliche Schuld zugegangen ist. Es wurde ein gerichtlicher Sachwalter bestellt. Diesem ist ebenfalls nie ein Bescheid oder ein anderes Schriftstück übermittelt worden.
Ich darf Sie daher um Ausbuchung ersuchen. Ebenfalls bitte ich um Zusendung einer Bestätigung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde „gegen den Ablaufbescheid sowie den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen" gemäß § 260 BAO zurück und führte aus, dass gemäß § 93 BAO bei einem Abgabenbescheid der Bescheidadressat, die Art und Höhe der Abgaben, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen zum Bescheidspruch zählen würden. Die Beschwerdepunkte (das Verlassenschaftsverfahren) seien nicht Spruchbestandteil. Nur der Spruch sei rechtskraftfähig und nur er sei mit Beschwerde anfechtbar.
Dagegen beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, ohne diese weiters zu begründen.
Das Bundesfinanzgericht wies den Vertreter der Beschwerdeführerin in einem am geführten Telefonat sowie in einem Mail, ebenfalls vom , darauf hin, dass mit Datum zwei Bescheide erlassen wurden (1.) Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, (2.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, jedoch in der Beschwerde nur ein Bescheid angefochten wurde, zumal aus den vorgelegten Aktenstücken nicht ersichtlich war, welcher Bescheid der Beschwerde beigelegt war.
In einer Mail vom führte der Vertreter aus, dass er sämtliche Akten durchsucht, aber leider nur die Beschwerdevorentscheidung gefunden habe, die auf A.B. laute. Keine Beschwerdevorentscheidung sei für VB übermittelt worden. Aus Gründen der Vorsicht habe er allerdings für beide Kinder einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingereicht.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei nicht eingelangt. Der letzte Bescheid sei über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung und die Buchungsmitteilung, beide vom .
Hätte er einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhalten, wäre dieser selbstverständlich angefochten worden.
Am ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde in der Beschwerdeangelegenheit um Vorlage des Papieraktes.
Das Finanzamt teilte dazu mit, dass nach Rücksprache und intensiven Nachforschungen beim Aktenlager Wien-Erdberg, dieser nicht auffindbar sei.
In einem Telefongespräch mit Fr. S. am konnte diese keine Angaben darüber machen, welcher Bescheid der Beschwerde beigelegt war und konnte auch nicht bestätigen bzw. nachweisen, dass die Bescheide, deren Zustelladressen handschriftlich eingefügt wurden, mit Unterschrift oder Beglaubigung versehen wurden.
Rechtliche Würdigung:
Nachdem das Finanzamt keinen Papierakt vorlegen und somit nicht verifiziert werden konnte, welcher Bescheid tatsächlich der Beschwerde beigelegt wurde, ist entsprechend dem Parteivorbringen vom davon auszugehen, dass der Beschwerde nur der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung beigelegt war und dass dieser, wie aus der übermittelten Kopie ersichtlich, weder mit Unterschrift noch mit Beglaubigung versehen ist.
Das Bundesfinanzgericht ist nur zur Entscheidung über die ihm vorgelegten Beschwerden zu entscheiden berechtigt.
Vorgelegt wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der A.B..
Gegenstand dieses Verfahrens ist daher die Beschwerde der A.B. gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung.
§ 92 Abs. 1 BAO: Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
§ 96 BAO normiert für alle schriftlichen Erledigungen der Abgabenbehörden zwingend drei Bestandteile: Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift bzw. Beglaubigung (Ausnahmen siehe § 96 letzter Satz BAO), wobei diese Erfordernisse auch für schriftliche Bescheide gelten (vgl. Ritz, BAO5, § 96 Tz 1).
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 22; ; ).
Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 25; ).
Mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 260 Tz 8; ).
Schriftliche (Bescheid)Ausfertigungen bedürfen gemäß § 96 dritter Satz BAO nämlich nur dann weder einer Unterschrift noch eines Beglaubigungsvermerkes, wenn sie automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 Datenschutzgesetz 2000, DSG), erstellt werden. Dieses gesetzliche Erfordernis ist jedoch nicht (mehr) erfüllt, wenn es sich um Ablichtungen solcher maschinellen Ausdrucke (ua. -I/09; -G/08) oder aber wie hier bei der angefochtenen Erledigung vom um eine Ausfertigung von einer zunächst automationsunterstützt erzeugten Erledigung handelt, die von der veranlassenden Behörde erwiesenermaßen nachträglich händisch adaptiert wurde (; Ritz, BAO4 § 96 Rz 8; Stoll, BAO Kommentar, S. 999 mwN).
Da es sich beim Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung wegen der darauf vorgenommenen händischen Korrekturen um keine "mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen" im Verständnis des DSG 2000 bzw. iSd. § 96 dritter Satz BAO mehr handelt, hätte dieser somit entweder vom Genehmigenden unterschrieben oder zumindest mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Dem handschriftlich korrigierten „Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung“ vom , der am versendet wurde, fehlt es damit im Hinblick auf § 96 erster bzw. zweiter Satz BAO jeweils am Bescheiderfordernis einer Unterschrift bzw. eines Beglaubigungsvermerkes, weshalb diese angefochtene Erledigung mangels Bescheidqualität keine Wirkung entfaltet hat.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass in diesem Verfahren nicht zu prüfen war, ob der ursprünglich automatisationsunterstützt erstellte Bescheid vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit der Adressierung „Verl. nach L.B. z.H. BB“ rechtswirksam zugestellt wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die einhellige VwGH-Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104546.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at