Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/7100562/2017

Pfändung des Guthabens auf dem Abgabenkonto auch im Sicherungsverfahren nach § 65 AbgEO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO iVm § 78 AbgEO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) die Sicherstellung der Umsatzsteuer 01-12/2013 in Höhe von € 25.196,70 sowie Umsatzsteuer 01-12/2014 von € 122.234,81 an.

**********

In Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom das auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 7.573,74 ausgewiesene Guthaben und versagte dem Bf. die Verfügung darüber.

**********

In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die ersatzlose Behebung dieses Bescheides sowie die Einstellung der Exekution.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid auf angebliche Abgabenschulden in Höhe von € 7.573,74 stütze. Tatsächlich bestünden jedoch keine offenen Abgabenschulden, weil er alle mit Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Beträge pünktlich beglichen habe.

Es bestünden somit begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabengebarung gemäß § 213 BAO, weil nicht nachvollziehbar sei, auf welche Weise das Finanzamt zu offenen Abgabenschulden in der genannten Höhe komme ().

Der Bf. stelle deshalb den Antrag, in Form eines (bekämpfbaren) Abrechnungsbescheides aufzuschlüsseln, aufgrund welcher Buchungen das Finanzamt zu einem offenen Saldo an „Abgaben einschließlich Nebengebühren“ von € 7.573,74 komme.

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Sicherstellungsauftrag vom der Exekutionstitel für die Pfändung vom sei. Der Sicherstellungsauftrag sei dem steuerlichen Vertreter des Bf. zugestellt worden. Durch die Pfändung vom sei das zu diesem Zeitpunkt auf seinem Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von € 7.573,74 in Verwahrung gebucht worden.

Auf seinem Abgabenkonto bestehe derzeit kein offener Abgabenrückstand, da es sich im gegenständlichen Fall um einen Sicherstellungsauftrag handle.

Ein Sicherstellungsauftrag sei kein abschließender Sachbescheid, sondern eine der Abgabeneinbringung dienende Sofortmaßnahme, die dazu diene, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO sei nur vom Bestehen eines Sicherstellungsauftrages und damit eines Vollstreckungstitels abhängig. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages könne schon vor Eintritt der Rechtskraft die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO sei eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels sei alleine im Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen.

Es genüge daher, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabenschuld gegeben seien. Der Umstand, dass im fortgesetzten Ermittlungsverfahren eine andere Bemessungsgrundlage hervorkommen könne, führe zu keiner Rechtswidrigkeit der im Sicherstellungsauftrag ausgedrückten voraussichtlichen Höhe des zu sichernden Abgabenanspruches.

**********

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ergänzend ein, dass der Spruch des bekämpften Bescheides keinen Zweifel daran lasse, dass die Behörde ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von fälligen Abgabenschulden (§ 65 AbgEO) eingeleitet habe und nicht ein Exekutionsverfahren zur Sicherung von Abgabenforderungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO.

Zur Klärung der Frage, welche Abgaben in welcher Höhe aushaften würden, habe der Bf. in seiner Beschwerde den Antrag auf Abrechnungsbescheid gestellt. Dieser Antrag sei bis dato nicht erledigt worden. Da diese Frage eine Vorfrage dazu sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Exekution nach § 65 AbgEO geführt werden dürfe, hätte über seinen Antrag auf Abrechnungsbescheid zuerst entschieden werden müssen.

In der Beschwerdevorentscheidung behaupte die Behörde nunmehr überraschend, sie habe gar keine Exekution nach § 65 AbgEO führen wollen, sondern eine nach § 78 Abs. 1 AbgEO. Damit erweise sich die Beschwerdevorentscheidung als unschlüssig. Denn wenn nicht einmal die Behörde ein Exekutionsverfahren nach § 65 AbgEO einleiten hätte wollen, dann wäre sie gehalten gewesen, seiner Beschwerde Folge zu geben und dieses irrtümlich eingeleitete Exekutionsverfahren einzustellen. Ein Pfändungsbescheid nach § 65 AbgEO könne nicht in einen Sicherstellungsbescheid nach § 78 AbgEO umgedeutet werden, er könne auch nicht durch das Verwaltungsgericht umformuliert werden, sondern er müsse aufgehoben werden. Der Bf. stelle deshalb nochmals den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben, diesen Pfändungsbescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise die Exekution einzustellen.

Dieser Fehler der Behörde habe außerdem zur Folge gehabt, dass sein Abgabenguthaben höchstwahrscheinlich rechtswidrig in den Bundesschatz eingezogen worden sei. Um Klarheit darüber zu erlangen, wie das rechtsirrig gepfändete Abgabenguthaben verbucht worden sei, stelle er neuerlich den Antrag auf Abrechnungsbescheid, in dem die Behörde Rechenschaft über die Verbuchung dieses Abgabenguthabens erteile.

**********

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vorgelegt, ohne zu den Einwendungen des Bf. im Vorlageantrag Stellung zu nehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 232 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamt in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.

Gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO sind im Übrigen die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Im gegenständlichen Fall wird eingewendet, dass die Behörde ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von fälligen Abgabenschulden (§ 65 AbgEO) eingeleitet habe und nicht ein Exekutionsverfahren zur Sicherung von Abgabenforderungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO, weshalb der angefochtene Pfändungsbescheid aufzuheben sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar gemäß § 78 Abs. 1 und 2 AbgEO aufgrund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben (unter anderem) die Pfändung von grundbücherlich nicht sichergestellten Geldforderungen erfolgen kann. Da jedoch gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles der AbgEO sinngemäß anzuwenden sind, war die Pfändung des gegenständlichen Abgabenguthabens nach § 65 AbgEO vorzunehmen.

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners auch im Sicherungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (vgl. ; ).

Aus dem Einwand des Bf. lässt sich somit nichts gewinnen, zumal es auch nach der Literatur in den Fällen, in denen die Abgabenbehörde aufgrund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, der Erlassung des Zahlungsverbotes (sogenanntes Zweitverbot) gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO bedarf, um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 17).

Ebenso geht der Einwand des Bf., dass keine offenen Abgabenschulden bestünden, hingegen er nach dem angefochtenen Pfändungsbescheid angeblich Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 7.573,74 schulde, ins Leere, da die sichergestellten Abgabenschulden Umsatzsteuer 01-12/2013 und Umsatzsteuer 01-12/2014 als Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages bereits dem Grunde nach (gemäß § 19 UStG) entstanden und darüber hinaus auch bereits (am bzw. ) fällig waren, wie mittlerweile aufgrund der am erlassenen Abgabenbescheide auch der Höhe nach feststeht.

Da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid ein Sicherstellungsauftrag vom zugrunde liegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 147.431,51 ausweist, konnte die Pfändung gemäß § 65 AbgEO iVm § 78 AbgEO des auf dem Abgabenkonto des Bf. zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenguthabens von € 7.573,74 am zu Recht erfolgen.

Informativ wird mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens ist und im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bf. auch nicht abzuwarten war, da ein solcher mangels Benennung konkret bestrittener Buchungen zurückzuweisen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100562.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at