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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/7500410/2015

Verwendung eines ungültigen (alten) Parkscheins

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adr1 betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA 67-PA-796120/4/0 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.  

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung MA 67-PA-796120/4/0 vom wurde Bf. (idF.: Bf.) angelastet, er habe am um 16:15 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6., B-Gasse das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXXX abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Gegen den Bf. wurde daher gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF eine Geldstrafe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In den Akten der belangten Behörde befindet sich die Farbkopie des vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos des hinter der Windschutzscheibe abgelegten Parkscheines Nr. 667602YR, gültig für die Parkdauer einer halben Stunde zum Wert von € 0,40, entwertet mit , 15:45 Uhr.

Der Bf. erhob am fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung und verwies auf eine in Kopie beigefügte Eingabe vom an die Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung, in welcher er ausführte:

„Da ich mir schon vor längerer Zeit Parkscheine um 30,-- gekauft habe, um diese eben in so einem Fall gleich bei der Hand zu haben und ich nur 1 – 2 mal im Jahr in Wien bin, habe ich nicht mitbekommen, dass die Parkgebühren in Wien erhöht wurden….“

Der Bf. ersuchte in seinem Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung aus folgendem Grund, von der Strafe abzusehen:

Er habe keine Parkgebühren sparen wollen und habe auch die Parkzeit von einer halben Stunde nicht überschritten. Da seine Stieftochter in Wien studiert, habe er ausschließlich beim Ausladen und Hinauftragen ins Studentenheim geholfen.

Dem Einspruch war das Original des verwendeten Parkscheines (gleiche fortlaufende Nummer wie die im Akt befindliche Farbkopie) beigelegt.

Gegen den Bf. waren zum (Datum der Strafverfügung) keine Vorstrafen anhängig.

Mit Straferkenntnis MA 67-PA-796120/4/0 vom wurden dem Bf. wegen og. Abstellvorgang, ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, eine Geldstrafe von € 50,00 bzw. 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sowie € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Er habe § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt, indem er einen ungültigen Parkschein mit der Nr. 667602YR hinterlegt habe.

Aus den Verordnungen des Wiener Gemeinderates ergebe sich, dass Parkscheine mit Abgabenbeträgen, die vor dem gültige Beträge aufgedruckt hatten, mit Ablauf des keine Gültigkeit mehr haben. Mit dem vom Bf. verwendeten Parkschein habe „seit “ keine Abgabe mehr entrichtet werden können.

Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Bei der Strafbemessung wurde das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz als mildernd gewertet.

Mit email vom brachte der Bf. gegen das Straferkenntnis Beschwerde ein, ersuchte, von der Strafe abzusehen und führte aus, er habe unwissentlich einen alten Parkschein verwendet, da er selten in Wien zu tun habe und auch die Erhöhung in den Medien nicht verfolgt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

§ 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. normiert ebenfalls, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist.

§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung hat der Magistrat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit entsprechend ändert.

Mit Art. I der Verordnung der Gemeinde Wien ABl. Nr. 52/2011 vom wurde die Parkometerabgabeverordnung wie folgt geändert:

Die Abgabe gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro (bisher 0,60 Euro), und das bei Erwerb von Parkscheinen (§ 3) und elektronischen Parkscheinen (§ 4) zu entrichtende Entgelt beträgt:

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro

Weiters wurde in § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung normiert, dass mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren. Diese Parkscheine können innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Gemäß Art II wird die Valorisierung der Parkometerabgabe per durch den Magistrat, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2011, ausgesetzt. Als neuer Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung wird der festgesetzt.

Gemäß Art IV treten Art. I und II mit in Kraft.

Die Erhöhung der Wiener Parkgebühren zum wurde auch vor Inkrafttreten auf der Homepage der Gemeinde Wien und („medial“ =) im ORF und den Printmedien, so zB. Kronenzeitung, Die Presse, am , Der Standard bereits am entsprechend angekündigt.

Die Parkgebühren in Wien wurden auch bereits in Vorjahren mehrfach erhöht:

Ab 2002 galt ein Tarif von € 0,80 (Parkdauer 1 Stunde) bzw. € 0,40 (Parkdauer eine halbe Stunde). Dieser Tarif wurde ab auf € 1,20 (Parkdauer 1 Stunde) bzw. € 0,60 (Parkdauer eine halbe Stunde) und ab auf € 2,00 (Parkdauer 1 Stunde) bzw. € 1,00 (Parkdauer eine halbe Stunde) erhöht. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass ab nunmehr ein Tarif von € 2,10 (Parkdauer eine halbe Stunde) bzw. € 1,05 (Parkdauer eine halbe Stunde) gilt.

Im sechsten Wiener Gemeindebezirk galt im Jahr 2014 folgende Kurzparkzonenregelung:

Parkdauer: zwei Stunden, Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr. Zur Tatzeit am Mittwoch, den um 16:15 war somit eine Parkometerabgabe zu entrichten.

Auf dem vom Bf. vorgelegten Originalparkschein, der mit dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Foto des Parkscheines ident ist, ist deutlich ersichtlich, dass als Abgabenbetrag für die Abstelldauer einer halben Stunde der Betrag von € 0,40 aufscheint.

Am Tatzeitpunkt bestehen aufgrund der im Akt erliegenden vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos keine Zweifel.

Der vom Bf. verwendete Parkschein hat seine Gültigkeit nicht erst, wie die belangte Behörde in dem Straferkenntnis ausführt, seit der Gebührenerhöhung zum , sondern bereits lange vorher, nämlich mit verloren.

Der Parkschein war somit zur Tatzeit nicht mehr gültig, sodass das Fahrzeug vom Bf., ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt wurde. Die Abgabe wurde daher nicht entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit ein fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hinsichtlich der Kenntnis von der Gebührenerhöhung ist davon auszugehen, dass in der Öffentlichkeit seit 2012 bekannt war, dass hinsichtlich der Verwendung von Kurzparkscheinen eine Gebührenerhöhung stattgefunden hat.

Ebenso war aufgrund der weiter oben angeführten medialen Verbreitung der neuen Rechtslage allgemein bekannt, dass die alten Parkscheine ihre Gültigkeit gänzlich verloren hatten und nicht mehr verwendet werden durften (vgl. auch ).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass der Bf. die gebotene Sorgfalt, nämlich die Verwendung eines zum Tatzeitpunkt gültigen Parkscheines (bzw. die Vergewisserung vor Verwendung desselben, ob ein bereits mindestens sieben Jahre alter Parkschein noch gültig ist), nicht hätte walten lassen können.

Hinsichtlich der Strafbemessung normiert § 19 VStG in Abs. 1, dass Grundlage die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Wie bereits die belangte Behörde ausführte, hat sich die Strafe vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, von Übertretungen des Parkometergesetzes abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, ohne dass die hiefür vorgeschriebene Parkometerabgabe entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien ohnedies knapp vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Als Milderungsgrund wurde bereits von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt, sodass die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber der Strafverfügung entsprechend herabgesetzt wurden.

Da der Bf. einen zum Tatzeitpunkt bereits seit sieben Jahren nicht mehr gültigen Parkschein verwendete, ist das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen. Eine weitere Herabsetzung des Strafausmaßes kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung

Die Geldstrafe von € 50,00 ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 und den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Gesamtsumme von € 70,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW,

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207,

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses - MA 67-PA-796120/4/0.

Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Die (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig, da das vorliegende Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500410.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at