In der Lenkerauskunft muss eine physische Person benannt werden
Fortgesetztes Verfahren nach , und .
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/7501170/2016-RS1 | Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist einem Auskunftsbegehren dann nicht entsprochen, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, [Adresse], wegen Verweigerung der Lenkerauskunft über die Beschwerden des Beschuldigten vom , und vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , , und , zu den GZlen
MA 67-PA-905198/3/8, MA 67-PA-905199/3/0, MA 67-PA-905200/3/8,
MA 67-PA-905203/3/6, MA 67-PA-905205/3/1, MA 67-PA-905206/3/4,
MA 67-PA-907855/3/8, MA 67-PA-907856/3/0, MA 67-PA-907857/3/3,
MA 67-PA-909044/3/6, MA 67-PA-910363/3/1, MA 67-PA-913511/3/3,
MA 67-PA-915354/3/8, MA 67-PA-915355/3/0, MA 67-PA-915356/3/3,
MA 67-PA-915357/3/6, MA 67-PA-915358/3/9, MA 67-PA-916393/3/5,
MA 67-PA-918087/3/0, und MA 67-PA-912670/4/3 ,
in der mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 60 Euro auf jeweils 30 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von jeweils 12 Stunden auf jeweils 6 Stunden herabgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bleibt mit dem Mindestsatz von jeweils 10 Euro unverändert .
Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Die B-GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafen und die Beiträge zu den Kosten der behördlichen Verfahren sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den im Spruch angeführten Straferkenntnissen wurde der Beschwerdeführer (Bf) in 20 gleich gelagerten Fällen jeweils als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der B-GmbH ([Firmenbuchnummer]), nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm § 9 Abs 1 VStG bestraft, weil er den jeweils näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu näher bezeichneten Zeitpunkten in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil in den Antworten keine konkrete Person bekannt gegeben worden sei.
Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 wurden über den Bf jeweils Geldstrafen in Höhe von 60,00 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG jeweils ein Betrag von 10,00 EUR als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 70,00 EUR belief.
Die genannte Zulassungsbesitzerin wurde für die mit diesen Bescheiden über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand zur Haftung herangezogen.
Mit den Erkenntnissen vom und vom gab das Bundesfinanzgericht in allen 20 gleich gelagerten Fällen der Beschwerde des Bf Folge, hob die Straferkenntnisse der belangten Behörde ersatzlos auf und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein.
Das Bundesfinanzgericht ging in seinen die gleich gelagerten Straferkenntnisse aufhebenden Entscheidungen davon aus, Empfänger der Aufforderung zur Auskunftserteilung sei in allen Fällen die Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, nämlich die B-GmbH, gewesen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf sei. In dieser Funktion habe er in allen 20 Verfahren fristgerecht die Auskunft erteilt, dass das Kraftfahrzeug zu den angefragten Zeitpunkten keiner Person überlassen gewesen sei. In einigen Fällen habe er auch angegeben, dass sich Schlüssel und Fahrzeugpapiere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in den Räumlichkeiten der Gesellschaft befunden hätten. Unbestritten sei, dass sich das näher bestimmte Fahrzeug zu den jeweiligen Zeitpunkten am angegebenen Ort befunden habe. Die Angaben des Bf hätten sich als zutreffend erwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob - nachdem die belangte Behörde gegen die Erkenntnisse des Bundefinanzgerichtes Revisionen eingebracht hatte - diese Entscheidungen mit den Erkenntnissen vom , Ra 2014/17/0032 und vom , Ro 2016/16/0012, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung auf, der Bf wäre nur dann seiner Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft nachgekommen, wenn er eine konkrete natürliche Person - und im Endeffekt damit sich selbst - als Lenker benannt hätte.
In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Bf, er sei sich keiner Schuld bewusst, weil seiner Meinung nach ohnehin klar gewesen sei, dass er der Verantwortliche der B-GmbH gewesen sei. Er sei in jenen Fällen, in denen eine Lenkerauskunft verlangt worden sei, nicht dafür bestraft worden, dass er das Fahrzeug jeweils in einer Kurzparkzone ohne Entwerten eines Parkscheines abgestellt gehabt habe. Er weise darauf hin, dass der EGMR festhalte, dass sich niemand selbst beschuldigen müsse. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab er an, dass er 850,00 EUR netto 14 mal im Jahr verdiene und Sorgepflichten für 2 Kinder habe. Der Bf ersuchte, mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Nach Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und aufgrund der Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung wird von folgenden Sachverhalten ausgegangen:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** wurde in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Bachgasse 21, zu folgenden Tatzeitpunkten beanstandet, weil es jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt war:
1) am um 09:22 Uhr
2) am um 13:48 Uhr
3) am um 09:39 Uhr
4) am um 09:55 Uhr
5) am um 13:20 Uhr
6) am um 14:55 Uhr
7) am um 14:07 Uhr
8) am um 13:19 Uhr
9) am um 10:27 Uhr
10) am um 14:49 Uhr
11) am um 09:17 Uhr
12) am um 09:06 Uhr
13) am um 16:43 Uhr
14) am um 09:55 Uhr
15) am um 13:05 Uhr
16) am um 09:37 Uhr
17) am um 11:01 Uhr
18) am um 09:51 Uhr
19) am um 10:09 Uhr
20) am um 09:44 Uhr
Empfängerin der Aufforderungen zur Bekanntgabe der Lenkerauskunft war in allen verfahrensgegenständlichen Fällen die Zulassungsbesitzerin des Kfz W-******, die B-GmbH, [Adresse]:
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ad | Aufforderung vom | zugestellt am | Geschäftszahl/en |
1) | MA 67-PA-543596/3/6 | ||
2) - 5) | MA 67-PA-561061/3/0 MA 67-PA-560546/3/4 MA 67-PA-559977/3/9 MA 67-PA-555381/3/7 | ||
6) | MA 67-PA-567463/3/7 | ||
7) | MA 67-PA-601 061/3/0 | ||
8) - 9) | MA 67-PA-592404/3/0 MA 67-PA-595256/3/0 | ||
10) | MA 78-PA-606554/3/4 | ||
11) | MA 67-PA-630684/3/6 | ||
12) | MA 67-PA-648643/3/9 | ||
13) | MA 67-PA-681351/3/0 | ||
14) - 15) | MA 67-PA-678287/3/5 MA 67-PA-676626/3/8 | ||
16) | MA 67-PA-663615/3/9 | ||
17) | MA 67-PA-665256/3/9 | ||
18) | MA 67-PA-686261/3/7 | ||
19) | MA 67-PA-707899/3/9 | ||
20) | MA 67-PA-603522/4/3 |
Der Bf. ist, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen. In dieser Funktion beauskunftete er dem Magistrat Wien, in allen zwanzig verfahrensgegenständlichen Fällen fristgerecht, in gleicher Weise, dass das Kraftfahrzeug zu den angefragten Tatzeitpunkten keiner Person überlassen worden war. In einigen Fällen gab er auch an, dass sich Schlüssel und Fahrzeugpapiere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in den Räumlichkeiten der Gesellschaft befunden hätten. Es wurde von ihm nicht bestritten, dass sich das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten am angegebenen Ort befunden hat.
Der Bf. verfügt über ein Gehalt von 850,00 EUR netto 14 mal im Jahr und hat Sorgepflichten für 2 Kinder.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aus den von der belangten Behörde übermittelten Akten getroffen werden. Die Geschäftsführereigenschaft des Bf ergibt sich aus der vom Gericht durchgeführten Einsichtnahme in das Firmenbuch. Aus den in den Akten erliegenden Rückscheinen ergeben sich die Zustellungszeitpunkte der Lenkerauskünfte und die Einhaltung der maßgeblichen Fristen. Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Bf gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung .
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 und § 4 Abs 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006, LGBl Nr 9/2006, lauten in den hier anzuwendenden Fassungen (§ 2 in der Stammfassung, § 4 Abs 2 in der Fassung LGBl Nr 45/2012):
„§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
...
§ 4. ...
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet auszugsweise:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0032, in welchem er das Vorerkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Sache wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob, Folgendes fest:
"Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob sich eine juristische Person als Auskunftspflichtige darauf berufen darf, das im Auskunftsbegehren angeführte Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl Nr 47/ 1974 idF LGBl Nr 24/1987, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-) Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann ( 80, mwN). In seinem Erkenntnis vom , 2005/17/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass gegebenenfalls auch die Antwort, das Fahrzeug sei niemandem überlassen worden, zu erteilen wäre (vgl auch ).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Einem Auskunftsbegehren ist dann nicht entsprochen, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben (vgl VwGH vom Verwaltungsgerichtshof , 93/17/0082, und vom , 97/17/0516) oder wenn zwei oder mehrere bestimmt bezeichnete Personen angegeben werden ().
Im vorliegenden Fall ging das Bundesfinanzgericht zunächst zutreffend davon aus, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl ). Verfahrensgegenständlich trug das Bundesfinanzgericht jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, also um keine natürliche Person. Die von der Gesellschaft erteilte Auskunft, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, beinhaltet die Aussage, selbst darüber verfügt zu haben. Damit ist aber nicht ausgesagt, welche konkrete natürliche Person das Kraftfahrzeug jeweils an dem in den Erhebungsersuchen bezeichneten Ort abgestellt hatte. Da die geforderte Auskunft nach der oben dargestellten Judikatur eine physische Person zu benennen hat, hat die durch den Mitbeteiligten als Geschäftsführer vertretene Zulassungsbesitzerin - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - ihre Auskunftspflicht durch die Angabe, das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, verletzt.
Soweit das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, der Mitbeteiligte habe das Kraftfahrzeug zu Beginn seiner Tätigkeit in der Betriebseinfahrt abgestellt, wäre nach dem oben Gesagten das Auskunftsersuchen unter Anführung des Namens und der Anschrift des Mitbeteiligten zu beantworten gewesen."
Der Bf hat daher, indem er keine physische Person in seinen Lenkerauskünften nannte, die für das Abstellen des Kraftfahrzeuges verantwortlich war, seine Auskunftspflicht verletzt. Zur Beantwortung der Frage, ob ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung ein Verschulden trifft, ist zunächst von folgender Rechtslage auszugehen:
§ 5 VStG lautet:
"Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. Steht die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots fest, so ist insoweit Fahrlässigkeit anzunehmen. Es obliegt diesfalls dem Beschuldigten, die diesbezügliche Indizwirkung zu entkräften und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Normverletzung – ungeachtet des naturalistisch bewirkten Regelverstoßes – kein Verschulden trifft (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 16)
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt der unverschuldete Verbotsirrtum. § 5 Abs 2 VStG spricht – unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Verschuldenspräsumption für Ungehorsamsdelikte in § 5 Abs 1 VStG – davon, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet sein muss (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 5 und 6).
Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. § 9 Abs 2 StGB sieht eine solche Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insbesondere Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“.
Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist; so auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Eine solche Erkundigungspflicht besteht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln.
Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar; er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“. Der Verbotsirrtum ist in diesem Fall nicht erwiesenermaßen unverschuldet. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Bf entsprechend seiner eigenen Rechtsauffassung gehandelt hat, ohne die gebotenen Erkundigungen über eine gesetzmäßige Vorgangsweise vorzunehmen, waren ihm die genannten Verwaltungsübertretungen vorwerfbar.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzunehmen.
Hinsichtlich des Einwandes des Bf, die Verpflichtung zur Lenkerauskunft stelle eine Verletzung des Art. 6 EMRK dar, ist festzuhalten, dass der EGMR in ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil vom , Beschw.Nr. 38544/97) eine Verletzung des Art. 6 EMRK mit der Begründung verneint, dass nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung, über den Lenker eines Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren gegen den zur Auskunft verpflichteten bestehe. Ohne ausreichend konkrete Verbindung zu einem Strafverfahren sei der Zwang zur Erlangung von Informationen kein Problem. Das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verbiete nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens. Solange der Bf nicht als einer Straftat beschuldigt im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK angesehen werden könne, betreffe der Fall nicht die Verwendung von unter Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren.
Der Bf sollte im gegenständlichen Fall nur als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsinhaberin Auskunft erteilen, wer deren Fahrzeug gelenkt hatte. Im Übrigen wurde vom Bf auch bestätigt, dass in keinem der den gegenständlichen Lenkererhebungen zugrunde liegenden Fälle gegen ihn ein Strafverfahren wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingeleitet worden war.
Ein Verstoß gegen Art 6 EMRK kann daher in der Verpflichtung zur Erteilung gegenständlicher Lenkerauskünfte nicht gesehen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gem. Abs. 2 leg.cit. sind Erschwerungs-und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Dabei sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Dies bedeutet aber nicht, dass in Parkometerangelegenheiten die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen wäre.
Allerdings kommt eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Täters geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die vorliegende Tat schädigte - wie der Verwaltungsgerichthof in dem zitierten Erkenntnis aussprach - in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, da durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft die Strafverfolgung des Lenkers jenes Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz begangen wurden, vereitelt wurde. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Der vom Bf für das von ihm begehrte Unterlassen einer Bestrafung ins Treffen geführte Grund ist - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0032, festhält - nicht geeignet, eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Auch wenn nach Meinung des Bf ohnehin klar gewesen sei, wer das Fahrzeug gelenkt hat, so hätte er dennoch die Verpflichtung gehabt, dies der belangten Behörde mitzuteilen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.
Die Festsetzung einer Geldstrafe von 60,00 Euro bei bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit und fahrlässiger Nichterteilung einer Lenkerauskunft entspricht grundsätzlich der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (vgl. etwa ).
Bei der Strafbemessung sind allerdings das sehr niedrige Einkommen des Bf und seine Sorgepflichten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass seit der Nichterteilung der Lenkerauskunft bereits teilweise mehr als drei Jahre vergangen sind.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist . In die Verjährungsfrist werden jedoch gemäß § 31 Abs 2 Z 4 die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingerechnet.
Die Fristhemmung beginnt mit dem Einlangen der Revision bei Gericht und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an das betreffende Verwaltungsgericht und nicht an den Beschuldigten.
Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt. Zu beachten ist, dass die Fristhemmung daher häufig zu einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer führen kann. Eine solche ist sodann im Rahmen der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 Rz 18 und 19 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Auch wenn daher aufgrund der in § 31 Abs 2 Z 4 VStG vorgesehenen Fristhemmung eine Strafbarkeitsverjährung der vom Bf zu vertretenden Delikte noch nicht eingetreten ist, so ist dennoch eine überlange Verfahrensdauer festzustellen und strafmildernd zu bewerten.
Es ist daher die Herabsetzung der in allen angeführten Delikten verhängten Geldstrafe von jeweils 60,00 Euro auf 30,00 Euro unter Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe geboten.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen kommt jedoch im Hinblick auf den Strafzweck und die mangelnde Schuldeinsicht nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 30 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also jeweils mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auf die für jede einzelne Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe abzustellen ist. Eine Revision des Bf ist somit kraft Gesetzes absolut unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die zu beurteilende Rechtsfrage, wann eine Lenkerauskunft als erteilt gilt, im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/17/0032, entschieden wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501170.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at