Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2015, RV/2100780/2012

Privatkonkurs hindert Abgabenvorschreibung nicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006, zu Recht erkannt:

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 aufgefordert.
In der dagegen fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) wird auszugsweise ausgeführt:
„…Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass über das Vermögen des Berufungswerbers mit Beschluss des Bezirksgerichtes … vom zu GZ … das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan durch die Gläubiger mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen. Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplans ist, dass die Gläubiger eine Quote von X % innerhalb eines Monats in einmaliger Rate ab Annahme des Zahlungsplanes sowie Zahlung einer weiteren Quote von Y % binnen 3 Jahren beginnend mit erhalten, wobei die weiteren Quoten mit und fällig werden.
Per wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Nunmehr wird dem Berufungswerber eine Zahlungsverpflichtung betreffend eine Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auferlegt und stellt dieser Rückforderungsanspruch über den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld aus dem Jahr 2006 sohin jedenfalls eine Insolvenzforderung dar, welche im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners jedenfalls angemeldet werden hätte müssen. Die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung sind jedenfalls erfüllt, zumal zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden waren. Es wäre daher am Finanzamt Judenburg Liezen gelegen, die Insolvenzforderung durch Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners geltend zu machen und hiedurch eine quotenmäßige Befriedigung zu erlangen. Dass es das Finanzamt Judenburg-Liezen unterlassen hat, den Rückforderungsanspruch im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners zur Anmeldung zu bringen, liegt nicht im Verantwortungsbereich des
Berufungswerbers und erfolgte die Vorschreibung des Rückzahlungsbetrages in voller Höhe sohin zu Unrecht….“

Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche (um einen solchen handelt es sich auch bei der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Schuldenregulierungsverfahren nicht berührt wird.
Ob der Beschwerdeführer die festgesetzte Abgabe überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang zu entrichten ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren über die Festsetzung des Abgabenanspruchs zu klären sondern im Abgabeneinhebungsverfahren, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sodass auf diese Frage nicht eingegangen werden darf (vgl. dazu , , und insbesondere auch ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid insgesamt den anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht, sodass die dagegen erhobene Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100780.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at