Keine Meldung als arbeitssuchend
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. XXX in der Beschwerdesache Vor-Zuname, Adresse gegen den Rückforderungsbescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) die ihr für ihren Sohn Vorname, geb. TT.MM.JJJJ, für die Monate Oktober 2010 bis August 2011 bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages in Gesamthöhe von 2.462,90 € zurück. In der Begründung führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass eine Beihilfe für ein volljähriges Kind nur dann gebühre, wenn dieses einen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben vom fordern Sie für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2011 für meinen Sohn Vorname die Familienbeihilfe zurück. Mein Sohn wollte nach Beendigung der Schule einen Lehrplatz bzw. eine Arbeit finden und hat ständig auf Inserate geantwortet bzw. Bewerbungen an alle möglichen Firmen gerichtet. Nach einigen Schnupperlehren, bei denen es aus verschiedenen Gründen nie zu einem Arbeitsverhältnis kam, entschloss sich mein Sohn doch, die Schule fertig zu machen.
Ich habe meinen Sohn nicht beim Arbeitsamt gemeldet, da er ja nicht Arbeitslos (hatte noch keine Beschäftigung ) war und auf ständiger Suche ( Beilage verschiedener Bewerbungen) nach einem Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz war.
Außerdem kann ich zur Zeit auch nicht den geforderten Betrag zurückzahlen da ich nur für einen Sohn die Kinderbeihilfe bekomme und diese dringend für die Verpflegung des Kindes benötige.
Ich bitte das Versäumnis des Nichtanmeldens zu entschuldigen und auf eine Rückerstattung des Betrages zu verzichten, da mein Sohn in diesem Zeitraum ja keine Arbeit hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Unter Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b bis f FLAG 1967 führt die Abgabenbehörde aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Oktober 2010 bis August 2011 beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei. Folglich habe kein Anspruch auf die bereits gewährte Beihilfe bestanden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom wiederum Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom lehnen Sie meine Berufung ab.
Ich möchte jedoch nochmals daraufhinweisen das mein Sohn verzweifelt versucht hat eine Lehrstelle ( lt. Beilage nur ein geringer Auszug ) zu finden und somit in den Zeitraum " zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmögliche Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung" eingehalten hat. Dass es solange gedauert hat ist wohl nicht unsere Schuld sonder leider ein Umstand für den keiner ( außer der Wirtschaftslage ) etwas dafür kann.
Im weiteren bin ich auch nicht in der Lage, mit meiner Kinderbeihilfe ( beziehe derzeit nur eine Kinderbeihilfe) den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
Ich bitte daher nochmals um positive Erledigung.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des FLAG in der hier anzuwendenden Fassung für volljährige Kinder lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
...
§ 26: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist für die Gewährung einer Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 das Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen. Diese Bestätigung bildet somit eine unabdingbare Voraussetzung, um den Nachweis nach dieser Regelung zu erbringen. Ein eventueller Grund, warum keine tatsächliche Meldung als arbeitssuchend beim AMS erfolgte bzw. eine solche nicht aufscheint, können daher bei der Entscheidung hinsichtlich der Familienbeihilfe keinen Einfluss nehmen. Diesbezüglich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des UFS (vgl. z.B. RV/0750-G/09, RV/3184-W/09) verwiesen.
Durch das Fehlen einer Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit f FLAG lagen nach der gegebenen Aktenlage die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht vor. Da die Beschwerdeführerin für den oa. Zeitraum die Beihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages für ihren Sohn bereits bezogen hatte, erfolgte somit die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die genannten Monate zu Recht.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe VwGH 98/08/0421 v. ).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeit suchend Rückzahlung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100541.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-13132