Entstehung der Gebührenschuld bei einem im Ausland abgeschlossenen, dort dokumentierten und urkundlich unterfertigten Darlehensvertrag, wenn ausdrücklich die Anwendung des ausländischen Rechts vereinbart wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde der Bf., vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des (damals zuständigen) Finanzamtes Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, Erf.Nr. 789.987/2010, vom 32.Dezember 2010 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (Darlehensgebühr) zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland, hatte mit ihrer in der Schweiz ansässigen Schwestergesellschaft vereinbart, dass der Bf. der von ihr aufgrund einer offenen Rechnung in Höhe von rund € 264.800,00 geschuldete Betrag nunmehr samt Zinsen als Darlehen im Gesamtbetrag von € 270.000,00 eingeräumt werde. Die im genannten Ausland darüber im Oktober 2007 errichtete Urkunde wurde von den Vertragsparteien auch dort unterzeichnet.
Das damals zuständige Finanzamt Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, setzte der Bf. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 2.160,00 fest. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gebührenschuld für die im Ausland errichtete Urkunde entstanden sei, da bei Vorliegen der übrigen im § 16 Abs. 2 Z 1 lit b GebG angeführten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betreffen würde.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen und nach der damals geltenden Rechtslage noch als Berufung bezeichneten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass die Darlehensgeberin weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland habe und hier auch keine Betriebsstätte unterhalte.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erweiterte die Bf. ihr Vorbringen dahingehend, dass auf die Vertragsbeziehung Schweizerisches Recht anzuwenden wäre. Daher könnte die Zweifelsregelung des § 905 ABGB, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners als Schickschulden zu erfüllen wären, nicht zur Anwendung gelangen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender unstrittiger Sachverhalt als entscheidungsrelevant
festgestellt:
Zwischen der MMM AG mit Sitz in der Schweiz und der Beschwerdeführerin (in der Urkunde unzutreffend mehrfach als Kreditgeberin und Kreditnehmerin bezeichnet) hatte aufgrund einer an die Bf. gestellten Rechnung seit dem Frühjahr 2007 ein Schuldverhältnis über einen Betrag von € 264.788,17 bestanden.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Vertrag hatten die beiden Parteien vereinbart, den Gegenwert des von der Bf. geschuldeten Betrages samt den zwischenzeitig anerlaufenen Zinsen in ein Darlehen umzuwandeln. Demnach gewährte die MMM AG der Bf. ein Darlehen in Höhe von insgesamt € 270.00,00.
Neben den üblichen einschlägigen Abreden, wie Zinssatz, Dauer und Kündigung hatten die Vertragsparteien in der Urkunde unter einer eigenen, als "Gerichtsstand" überschriebenen, Bestimmung vereinbart und festgehalten, dass auf den gegenständlichen Vertrag Schweizerisches Recht (unterstrichen) anzuwenden sei. Gerichtsstand für Streitigkeiten sollte A-Stadt (Anm: in der Schweiz) sein. Der Darlehensgeberin stehe es jedoch frei, die Darlehensnehmerin auch an deren Sitz in Österreich einzuklagen.
Unterzeichnet war die in A-Stadt errichtete Vertragsurkunde dort von den Parteien im Oktober 2007 worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses festgestellten Sachverhaltes wird betreffend die streitentscheidende Frage, ob für das dokumentierte Darlehensverhältnis eine Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 überhaupt entstanden ist, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, RV/4100258/2010, verwiesen.
Dort wurde ausführlich dargetan, aus welchen Gründen eine die Gebührenvorschreibung rechtfertigende Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 nicht entstanden ist.
Dies ist im vorliegenden Verfahren ebenso der Fall gewesen, weshalb auch der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision hatte zu erfolgen, da die Frage nach dem Erfüllungsort einer Leistung, ob also eine Vertragspartei zu einer Leistung im Inland verpflichtet war, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 2009/16/0257) ausreichend geklärt ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Darlehensvertrag Erfüllungsort Leistungsort Bringschuld Holschuld |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100257.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at