Abrechnungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.L in der Beschwerdesache Arge P.F, vertreten durch J.L Gesellschaft m.b.H., A Straße 27, 12134 G.St, über die Beschwerde vom gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes S.L vom , gemäß § 216 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am errichteten die "A GmbH" und die D AG mit einem Arbeitsgemeinschaftsvertrag die ARGE P, zwecks Errichtung einer Reihenhausanlage.
Das Beteiligungsverhältnis betrug 50%. Am wurde über das Vermögen der A.D GmbH das Konkursverfahren eröffnet und ist diese am aus der ARGE ausgeschieden.
Am bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 39,60, welches sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2013 ergab.
Am erfolgte die anteilige Überrechnung dieses Guthabens iHv € 19,80 auf das Abgabenkonto der A.D GmbH.
Am beantragte die Einschreiterin einen Abrechnungsbescheid hinsichtlich der durchgeführten Umbuchung, weil Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob diese zu Recht erfolgt sei.
Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt unter ausführlicher Darlegung der Bestimmung des § 215 BAO fest, dass die anteilige Umbuchung des Guthabens der Arge vom auf das Konto der A.D GmbH am zu Recht erfolgt ist. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Guthaben bereits vor der Insolvenz der A.D GmbH entstanden sei und das Finanzamt auch deshalb berechtigt war, dieses Guthaben mit Forderungen des Fiskus aufzurechnen.
In der Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid wendete die Beschwerdeführerin ein, dass die Umbuchung des Guthabens eines Abgabepflichtigen, der nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig ist, gemäß § 215 Abs. 3 BAO voraussetze, dass dieser Gesellschafter nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im eigenen Namen über dieses anteilige Guthaben verfügen könne. Es ist daher als Vorfrage zu klären, ob der Gesellschafter hinsichtlich des Guthabens verfügungsberechtigt sei. Dies sei im vorliegendem Fall zu verneinen. Es entspreche der vorherrschenden Meinung, dass Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesamthandforderungen sind und nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden können.
Die Gesellschafter haben im Vertrag vom ausdrücklich auf die Einzelverfügung über Forderungen verzichtet.
Auf die Richtlinien für die Abgabeneinhebung (Rz 822) wurde verwiesen. Demnach könnten bei einer Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte, erfolgte die anteilige Verwendung des Guthabens zur Tilgung fälliger Abgabenschulden des Argepartners zu Unrecht. Beantragt wurde den Betrag wieder zurück zu buchen.
Über die Beschwerde wurde erwogen :
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß § 2 leg. cit zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.
Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. Guthaben der GesBR stehen deren Mitglieder gemäß § 1203 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird vom Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der Auseinandersetzungsguthaben auszugehen sein.
Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des § 215 Abs. 3 BAO gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zur Tilgung von deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben iSd § 215 Abs. 3 ist zunächst im Verhältnis der Anteile der Mitglieder der GesBR zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden, ein allfälliger Rest ist nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hierdurch der Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ritz trifft dazu in seinem Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 5. Auflage (2014), Lindeverlag, zu § 215 (s. Tz 9-10) eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom GZ RV/0203-S/04 (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, § 215 E 23).
Gemäß § 215 Abs. 4 sind somit Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmung des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen. Daraus ergibt sich, dass es nicht im Ermessen der Abgabebehörde liegt, in der Reihenfolge der Absätze des § 215 BAO vorzugehen, sondern dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, diese Maßnahmen in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu setzen ( GZ. RV/1157-L/07).
Daraus folgt, dass das Guthaben anteilig für fällige Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder zu verwenden war. Die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Schließlich sind erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (s. Ritz, Kommentar zur BAO, 5. Auflage (2014), § 239, Tz 2).
Abschließend wird festgestellt, dass das Guthaben im Umsatzsteuervoranmeldungs-zeitraum Mai 2013 entstanden ist. Die Abgabenansprüche der Behörde und die Rückforderungsansprüche der Abgabepflichtigen entstehen unabhängig vom Willen des Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde bereits mit der Realisierung eines gesetzlichen Tatbestandes, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet (). Einer Aufrechnung des anteiligen Guthabens standen auch weder ein abgabenrechtliches noch insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100347.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at