Auslandseinsatzzulagen und Werbungskosten Auswärtige Berufsausbildung im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 , zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2004 bei der Außenhandelsstelle München der Wirtschaftskammer Österreich xy beschäftigt. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie befand sich in der Nähe von München. Im Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 eingebracht.
Damit machte er (unter anderem) Aufwendungen in Höhe von 6.800,50 Euro an „Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten“ als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend.
Außerdem beantragte er, den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine beiden in München in Berufsausbildung befindlichen Kinder als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Zur Begründung führte es auszugsweise aus:
Zu den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen:
„Grundsätzlich gilt, dass nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben, welche nicht durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des Dienstgebers oder von dritter Seite abgedeckt werden, Werbungskosten darstellen. Aus diesem Grunde sind die durch die Auslandstätigkeit entstandenen Werbungskosten bei der Ermittlung der Werbungskosten den steuerfreien Bezügen und Kostenersätzen, die für den Auslandseinsatz gewährt wurden, gegenzurechnen. Da die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor.
Bezüglich der auswärtigen Berufsausbildung:
Da lt. den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitz von Ihnen sich in München befindet, und sich die Schule der Kinder im Einzugsbereich des Wohnsitzes in München befindet, kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung widerspricht der Beschwerdeführer der Begründung des Finanzamtes im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das (zu – im Übrigen nicht mehr anwendbaren - Besoldungsrecht ergangene) Erkenntnis des VwGH 98/12/0424, sowie darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um „Mietkosten, sondern die Wohnnebenkosten im Ausland“ gehandelt habe. Das Auslandszulagensystem bestehe aus verschiedenen Teilen. Nicht abgedeckt seien hingegen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten.
Zur Berufsausbildung der Kinder im Ausland führt er aus:
„Das Finanzamt differenziert in ihrer Begründung zur auswärtigen Berufsausbildung zum wiederholten Male zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, bezieht sich aber nicht auf die von mir geltend gemachten Mehraufwendungen zwischen inländischem ´Benchmark´ und Ausgaben im Ausland.“
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen.
Zu den „Wohnnebenkosten im Ausland“:
Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, …, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Ebenso wie Aufwendungen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich bleiben, die mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, welche keiner Einkunftsart zuzuornen sind, haben bei der Ermittlung der Einkünfte auch Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Der im Gesetz verlangte „unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang“ ist nach herrschender Auffassung nicht im Sinn einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. z.B. ).
Werden dem Abgabepflichtigen steuerfreie Vergütungen im Sinn der §§ 21 bis 21h Gehaltsgesetz 1956 gewährt, so sind sämtliche Kosten, die durch die Ausübung des Dienstes im Ausland entstehen, gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig, sind doch beide durch die Entsendung ins Ausland veranlasst (siehe z.B. Doralt, EStG11, § 20 Tz. 152a mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 für seine Auslandstätigkeit steuerfreie Bezüge in Höhe von 59.904,79 Euro bezogen hat (siehe dazu den Vorlagebericht des Finanzamtes).
Die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten „Wohnnebenkosten“ stehen ohne jeden Zweifel mit seiner Auslandsentsendung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang, sodass sie im Hinblick auf die ihm steuerfrei gewährten Vergütungen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen.
Zu Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zusteht, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (vgl. z.B ).
In der genannten Norm wird – verständlicherweise – auf den tatsächlichen Wohnort des Kindes verwiesen und nicht etwa auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 26 BAO. Dies gilt selbstverständlich auch für die Fiktion in § 26 Abs. 3 BAO.
Da sich aber der tatsächliche Wohnort der beiden Kinder des Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel und vom Beschwerdeführer unbestritten im Einzugsbereich der Ausbildungsstätte der beiden Kinder befand, kann der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Der beispielshafte Hinweis des Beschwerdeführers auf die – mögliche – Mitfinanzierung von „Musikschulkosten“ kann daran nichts ändern, sodass der Berufung (jetzt: Beschwerde) auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | §§ 21 bis 21h GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 VwGH, 98/12/0424 § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100538.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at