Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/2100307/2012

Werbungskosten: Aus- und Fortbildungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R, in Vertretung der Richterin R1, in der Beschwerdesache des VVNN, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der beim Finanzamt am (elektronisch) eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen für Interessenvertretungen sowie Fortbildungs- und Ausbildungskosten und Reisekosten als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde neben dem verminderten Sonderausgabenviertel der geltend gemachte Kirchenbeitrag als Sonderausgaben, die geltend gemachten Reisekosten und die Aufwendungen für Interessenvertretungen als Werbungkosten berücksichtigt. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht steuerwirksam, da diese den Selbstbehalt nicht überstiegen. Die unter dem Titel "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" geltend gemachten Aufwendungen fanden keine Berücksichtigung. In der Begründung wurde ausgeführt, das in den Seminaren "Pahntarhei", "Apsys" und "Ananda Wave" mit "Schnelllese- und Erfassungsmöglichkeit", "systemischer Supervision" sowie "Kommunikation und Körperarbeit" vermittelte Wissen sei nicht nur für den vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung. Überzeugendes Auftreten, Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen seien auch keine Eigenschaften, die für einen Amtssachverständigen in Behördenverfahren und einen Vertreter in technischen Fachausschüssen in größerem Ausmaß erforderlich seien, als für die meisten anderen Berufe. Ohne berufliches Spezifikum lägen daher Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung vor, die den Beruf zwar förderten, aber gemäß § 20 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und daher als Werbungskosten steuerlich nicht anerkannt werden könnten.

Dagegen richtete sich die nun gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, mit dem Einkommensteuerbescheid seien seine Fortbildungskosten in der beantragten Höhe von 2061 Euro nicht als absetzbare "Werbekosten" berücksichtigt worden. Eine Fortbildung liege vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werde und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienten. Die absolvierten Fortbildungsseminare dienten der Verbesserung seiner Fähigkeiten. Das dienstliche Erfordernis sei durch den Leiter der Fachabteilung bestätigt worden. Die im Einkommensteuerbescheid angeführte Begründung, wonach das vermittelte Wissen nicht nur in dem von ihm ausgeübten Beruf, sondern für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung sei, sei sicherlich richtig, gleichzeitig aber auch unerheblich, wenn die absolvierten Fortbildungen auch den von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten dienten. Auch die weitere Begründung sei offensichtlich in einer beispiellosen Unkenntnis seines Berufsbildes erfolgt. Die überwiegende Mehrzahl seiner Gegenspieler sei akademisch gebildet. Er habe seine Position durch besuchte Aus- und Fortbildungsseminare erreichen können. Falls es erforderlich sein sollte, könne er Zeugen in Führungspositionen nennen, die seine Ausführungen mit Sicherheit bestätigen würden.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen und die durchgeführten Internetrecherchen ließen eher den Schluss zu, dass eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nicht gegeben sei oder eine berufliche Veranlassung eher ausschließen sei. Die Angaben der Seminaranbieter im Internet würden eindeutig darauf hindeuten, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden könnten und dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Beurteilung der beruflichen Veranlassung um Vorlage geeigneter Unterlagen (Seminarprogramme, Beschreibungen der Seminarinhalte, Seminareinladungen, etc.) ersucht.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, er finde die Beurteilung eines Sachverhaltes für das Jahr 2006 durch jetzige Internetrecherchen befremdend. Aus seiner Sicht sollten formale Nachweise (Rechnungen mit Preis und Leistungsangaben) genügen. Er versuche nochmals, die eigentliche Sachfrage, ob Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stünden, zu beweisen. Es erscheine ihm unerheblich, ob derartige Aus- und Fortbildungen auch für andere Berufe geeignet seien, was mit Sicherheit im Bereich der Kommunikation für eine Vielzahl von Personen unterschiedlichster Berufsgruppen zutreffe. Es sei ihm nicht bekannt, dass der Gesetzgeber dazu irgendwelche Grenzen und Einschränkungen getroffen habe. Der Leiter seiner damaligen Dienststelle habe klar und unmissverständlich festgestellt, dass für seine dienstlichen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche neben einem hohen Maß an Fachwissen auch spezielle persönliche Eigenschaften wie zum Beispiel überzeugendes Auftreten, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Durchsetzungsvermögen erforderlich seien. Weiters habe er klar festgestellt, dass zum Training und zur Festigung dieser Qualifikationen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unerlässlich seien und dass der Dienstgeber diese auf Grund begrenzter Budgetmittel nicht alle bezahlen könne. Der Leiter habe auch ausgeführt, aus Sicht des Dienstgebers sei es begrüßenswert, wenn Mitarbeiter selbstständig und auf eigene Kosten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen besuchten. Die gegenständlichen Seminare seien von dienstlichem Interesse gewesen. Genau diesen Nachweis habe der erstinstanzliche Sachbearbeiter in einem Telefonat gefordert, jedoch nicht im beeinspruchten Bescheid berücksichtigt. Er habe sich jedenfalls in seiner beruflichen Funktion als Behördenvertreter immer daran gehalten, wenn ihm geforderte Nachweise vorgelegt worden seien; er habe sie danach auch gewürdigt. Ergänzend erwähne er noch, dass alle ähnlichen beantragten Aus- und Fortbildungen in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005 und 2009 immer vollständig berücksichtigt worden seien. Im Sinne einer Kontinuität sei dies auch für das gegenständliche Jahr wünschenswert. Die Beschreibung der besuchten und beantragten Seminarinhalte sei aus den vorliegenden Rechnungen ersichtlich. Ergänzend weise er noch auf ein näher bezeichnetes Buch über die neue Hochgeschwindigkeits-Lesemethode hin. Weitere Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer übte im Veranlagungsjahr im Wesentlichen die Tätigkeit eines Amtssachverständigen in der Abteilung "Technik und Sachverständigendienst" der Landesverwaltung aus. Diese umfasste laut der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Arbeitsbestätigung zum Tätigkeitsumfang" die Vorbereitung auf örtliche Verhandlungen auf Grund der eingereichten Unterlagen, Prüfung von Einreichunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Eignung zur Ausschreibung von örtlichen Verhandlungen, Abgabe von Befund und Gutachten in Behördenverfahren, Überprüfungen und Erhebungen im Rahmen von Behördenverfahren, Beurteilung und Beratung der Antragsteller in der Vorphase der Bewilligungsverfahren (zum Beispiel Teilnahme an Projektsprechtagen) und die Erteilung von Auskünften und Parteienberatung.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 2.061 Euro setzen sich laut den vorgelegten Rechnungen aus solchen für ein PhotoReading Seminar (768 Euro), für eine fortlaufende systemische Supervisionsgruppe (378 Euro) und aus Seminargebühren für zwei Seminare zu "Kommunikation und Körperarbeit" (915 Euro) zusammen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.

Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ().

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen Fortbildungskosten dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete berufliche Tätigkeit; die Bildungsmaßnahmen müssen jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht es für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().

Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder nähere Angaben über Seminarinhalte gemacht. Er verwies lediglich auf die bereits vorgelegten Rechnungen. Aus diesen ließen sich weder ein homogener Teilnehmerkreis, noch berufsspezifische Inhalte ableiten. Selbst der Beschwerdeführer bestätigte in der Berufungsschrift die Annahme der belangten Behörde, wonach das in den Seminaren vermittelte Wissen nicht nur für den von ihm ausgeübten Beruf, sondern für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung sei.

In PhotoReading-Seminaren wird die Fähigkeit vermittelt, das Lesepensum zu beschleunigen und das Verständnis zu steigern, und zwar für alle Art von Texten, seien es Fachbücher, Fachzeitschriften, Seminarunterlagen, Handbücher, Magazine, Tageszeitungen oder elektronische Nachrichten. Solche Seminare werden nach allgemeiner Lebenserfahrung von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht und das in solchen Seminaren vermittelte Wissen ist von sehr allgemeiner Natur und stellt nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit eines Amtssachverständigen in allgemeinen Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes ab.

Ebenso verhält es sich bei den besuchten Seminaren zu Kommunikation und Körperarbeit und bei der Teilnahme an der fortlaufenden-systemischen Supervisionsgruppe. Auch solche Seminare (Veranstaltungen) werden für Angehörige verschiedener Berufsgruppen angeboten und von solchen besucht, was auch der Beschwerdeführer bestätigt hat. Darüber hinaus weisen die beiden vorgelegten Rechnungen betreffend die Seminare zu Kommunikation und Körperarbeit die selbe Leistungsbeschreibung aus ("Seminar zu Kommunikation und Körperarbeit vom …"). Dies deutet eher darauf hin, dass es sich dabei nicht um Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen handelt, sondern um gleichbleibende Angebote, die nach Wunsch oder Bedarf in Anspruch genommen werden können. Stütze findet diese Ansicht darin, dass die Rechnungslegerin laut ihren Angaben im Internet "sinnliche Massagen für Frauen, Männer und Paare, Tantramassage-Seminare für Frauen und Paare, fundierte Aus- und Weiterbildung in Tantramassage (mit Zertifikat), Sexual- und Kommunikationsberatung, Vorträge zur weiblichen und männlichen Sexualität, Körperarbeit, Persönlichkeitsentwicklung, Meditation ..." anbietet. Auch wenn es nach Ansicht des Beschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes befremdend sei, einen Sachverhalt für das Jahr 2006 anhand aktueller Internetrecherchen zu beurteilen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend Seminarinhalt lediglich auf die Rechnungen verwies und auch nach Vorhalt über Seminarinhalte keine Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat sämtliche Aufwendungen für die Teilnahme an den Seminaren (Angeboten) als Werbungskosten geltend gemacht. Daraus lässt sich ableiten, dass der Arbeitgeber nicht einmal für einen Teil der Kosten aufgekommen ist. Das wird auch durch eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers vom zum Ausdruck gebracht. In dieser wird angegeben, dass der Beschwerdeführer die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf eigene Kosten besucht habe.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich weder eine berufliche Veranlassung, noch lässt sich daraus die berufliche Notwendigkeit ableiten. Dabei ist allgemein noch festzuhalten, dass die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen dürfen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden oder das Bundesfinanzgericht haben dazu Feststellungen zu treffen (). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung und Vorhalt, dass die vorliegenden Rechnungen eher den Schluss zuließen, dass eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nicht gegeben sei oder eine berufliche Veranlassung eher ausschließen sei, keine Unterlagen über die näheren Seminarinhalte beigebracht und auch keine näheren Angaben darüber gemacht. Eine Veranlassung durch die Erwerbsphäre lag nicht vor.

Daran vermochte auch die bereits genannte Bestätigung des Dienstgebers vom , wonach die Seminare die Kommunikationsfähigkeit stärken und somit die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unterstützten und somit der Besuch der Seminare jedenfalls von dienstlichem Interesse gewesen sei und aus Sicht der Dienststellenleitung auch als dienstlich notwendig einzustufen sei, nichts zu ändern. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ließ sich zum einen eine Veranlassung durch die Erwerbsphäre nicht feststellen. Zum anderen obliegt des den Abgabenbehörden des Bundes und im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht und nicht dem Dienstgeber des Beschwerdeführers Entscheidungen in Angelegenheiten des Einkommensteuergesetzes zu treffen.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Teilnahmen an den vorstehenden Seminaren oder Angeboten stellen auch keine umfassende Umschulungsmaßnahme dar.

Etwaig unrichtige Beurteilungen von geltend gemachten Fortbildungs- und Ausbildungskosten in anderen Veranlagungsjahren begründen nicht ein Recht auf Gleichbehandlung. Es gibt kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten ().

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100307.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at