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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2017, RV/1100005/2017

Absolvierung eines einsemestrigen Sprachdiploms an einer spanischen Universität mit anschließender Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums in Spanien unter dem familienbeihilfenrechtlichen Aspekt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100005/2017-RS1
Absolviert eine Studierende an einer spanischen Universität ein qualifiziertes, einsemestriges Sprachdiplom, das mit 30 ECTS bewertet wird und vorbereitender Teil eines Studienprogrammes für ausländische Studierende ist und nimmt sie zudem in der Folge ein ordentliches Studium an der selben spanischen Universität auf, so handelt es sich bei dem Erwerb des Sprachdiploms um eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für A für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2016

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Familienbeihilfe für A für 01/2016 bis 06/2016 steht zu.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In ihrer Beschwerde trat die Beschwerdeführerin der Rechtsmeinung, wonach ein Sprachkurs für sich betrachtet keine Berufsausbildung darstelle, nicht entgegen. Jedoch könne er nach geltender Rechtsprechung ausnahmsweise als Berufsausbildung anerkannt werden, nämlich dann, wenn für die nachfolgende Berufsausbildung besondere Sprachkenntnisse erforderlich seien bzw., wenn der Besuch eines Sprachkurses mit qualifizierter Abschlussprüfung vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten werde.

Ihre Tochter A habe das Sprachdiplom DiLe (Diploma de la Lengua Espanola, Cultura y Civilacion) erworben, das ein exakt auf die Bedürfnisse ausländischer Studierender abgestimmtes Sprachprogramm, verknüpft mit kulturellen Aspekten, vermittle. Mit diesem Diplom sei ein Zugang zu einem ordentlichen Studium an einer spanischen Universität möglich. Es sei für ein ordentliches Studium mit offizieller Unterrichtssprache Spanisch eine unerlässliche Voraussetzung.

Die Beschwerdeführerin verwies auf eine Bestätigung der Universidad Autonoma de B (b).

Verlangt werde ein international anerkanntes Zertifikat über ein Mindestsprachniveau von B2. Das österreichische Maturaniveau in Spanisch vermittle hingegen ein Niveau von bloß B1. A habe sich - wie beabsichtigt - im Studienjahr 2016/17 an einer spanischen Rechtswissenschaftsfakultät eingeschrieben. Ohne qualifizierte Sprachkenntnisse sei ein solches Studium nicht möglich.

Die Absolvierung des Sprachdiploms DiLe sei also Teil von A´s Berufsausbildung. Der enge Zusammenhang von Sprachkurs und Studium sei gegeben.

In einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Im Erkenntnis vom , 93/14/0100, habe das Höchstgericht ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne. Im Erkenntnis vom , 2009/13/0106, habe der VwGH ausgesprochen, dass die kursmäßige Vermittlung von für ein Studium erforderlichen Sprachkenntnissen, nicht ausreiche, den Sprachkurs selbst zur Berufsausbildung werden zu lassen, auch wenn er mehrere Monate dauere.

Nur wenn der Sprachkurs Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung wäre, könnte er einen Familienbeihilfenanspruch begründen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des UFS, RV/0684-G/06, , beziehe, sei die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen Englischsprachkurs deshalb gewährt worden, weil ein enger Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und dem nachfolgenden Studium bestand.

Für die Tochter der Beschwerdeführerin, die von Jänner bis Juni 2016 einen Spanisch-Sprachkurs gemacht habe, um in B Rechtswissenschaften studieren zu können, stehe aufgrund der geltenden Rechtsprechung keine Familienbeihilfe zu.

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis nachstehende Punkte als feststehend zugrunde:

  • A, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am aabbcccc geboren.

  • Von bis  erarbeitete sie sich an der Autonomen Universität von B (b) das Sprachdiplom DiLe, dessen Absolvierung als Vollzeitstudium gilt.

  • Es umfasst ein Jahresprogramm (2 Semester) von 60 ECTS-Punkten, kann aber auch als Einzelsemester von 30 ECTS absolviert werden.

  • Das DiLe (Diplom für die spanische Sprache, Kultur und Zivilisation) ist ein Programm, das es internationalen Studierenden mit nicht-spanischer Muttersprache ermöglicht, in der Folge ein ordentliches Bachelor- Master- oder Doktoratsstudium an der Autonomen Universität von B (b) aufzunehmen.

  • Im August 2016 schrieb sich A für das Studienjahr 2016/17 an der b für das Magister/Diplomstudium der Rechtswissenschaften ein.  

  • Vorlesungssprache ist Castellano (Spanisch).

Die Feststellungen beruhen auf einem Bestätigungsschreiben der Direktorin für Austausch- und Auslandsstudienprogramme an der b, das in englischer und deutscher Übersetzung im Akt aufliegt; einer Einschreibebestätigung für das DiLe durch die Vizedirektorin der Internationalen Beziehungen an der b, das in Spanisch sowie in deutscher Übersetzung im Akt aufliegt; einer Inskriptionsbestätigung betreffend das Rechtswissenschaftsstudium samt akademischen Daten, die ebenfalls in Spanisch und Deutsch vorliegt; auf einer Internetrecherche (www.initialenderuniversitaet.es); zudem auf unwidersprochen gebliebenem Akteninhalt.

Strittig ist: Handelt es sich bei dem einsemestrigen Erwerb des Spanisch-Sprachdiploms DiLe, dem die Aufnahme eines ordentlichen Studiums an einer spanischen Universität folgte, um eine den Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung?

Gesetzliche Grundlage: Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebenen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwiesen.

Rechtliche Würdigung:

Vorauszuschicken ist beispielhaft ein Auszug aus UFS, , RV/0684-G/06, der zudem Hinweise auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung beinhaltet:

"Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen.

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein."

Sowohl die oben zitierte Entscheidung des UFS als auch die weitere Entscheidung RV/1799-W/08 vom sowie die Entscheidung des BFG RV/7102176/2014 vom bringen aber zum Ausdruck, dass ein "Sprachkurs" als Berufsausbildung iSd FLAG qualifiziert werden kann, wenn für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines zeitaufwändigen Sprachkurses im Ausland mit Abschlussprüfung in qualifizierten Institutionen vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird. In einem solchen Fall kann bei der Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer des Sprachkurses Berufsausbildung vorliegen.  

Im Streitfall ist der Erwerb des Spanisch-Diploms DiLe laut Bestätigung der Universität b "Teil der vorbereitenden Programme, die Studierenden mit nicht spanischer Muttersprache angeboten werden", um mit dem dadurch erreichten höheren Sprach- und Wissensniveau in der Folge ein ordentliches Studium an der Universität B b aufnehmen zu können.

Laut Internet-Auftritt der b müssen die Bewerber für das DiLe bereits ein Spanisch-Sprachniveau von mindestens B1, empfohlen wird B2, mitbringen. Es ist also davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin schon Spanischkenntnisse nachzuweisen hatte, um Zugang zu dem DiLe-Semesterprogramm zu erlangen. Dies schließt - im Verein mit der Einbettung des Sprachprogrammes in den auf Auslandsstudenten zugeschnittenen Zugang zu ordentlichen Studien -  aus, dass es ihr bei der Absolvierung des Diploms um den Erwerb allgemeiner Sprach(grund)kenntnisse ging, wie sie für Touristen in Alltagssituationen nützlich und anwendbar sind und in beliebigen Kursen vermittelt werden.

A hat nach Abschluss des Diploms tastsächlich das Studium der Rechtswissenschaften an der B´er Universität b aufgenommen.

Einerseits qualifiziert nun schon der zweifellos unstrittige Umstand, dass ein ordentliches Studium an einer spanischen Universität ohne Spanischkenntnisse gehobenen Niveaus undenkbar ist, die von A absolvierte Bildungsmaßnahme gesamthaft betrachtet als Teil der Berufsausbildung (laut www.europaeischer-referenzrahmen.de/spanisch-sprachzertifikate.php verlangen spanische Universitäten von Ausländern als Zulassungsvoraussetzung ein Zertifikat der Niveaustufe B2).

Andererseits geht zudem aus den genannten Bescheinigungen hervor, dass die Absolvierung des DiLe eine reguläre, einsemestrige Universitätsausbildung ist, der 30 ECTS zugeschrieben werden. Die ECTS-Punkte geben den durchschnittlichen Gesamtaufwand für Studierende an, bemessen also das mit den Studienleistungen verbundene Arbeitspensum. Der Aufwand für ein Studienjahr (2 Semester) beträgt 60 ECTS-Punkte (vgl. hiezu Romana Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 70).

Die von A absolvierte, einsemestrige Bildungsmaßnahme (= 30 ECTS), die mit dem Erwerb des Sprachdiploms abgeschlossen war, erfüllt also auch der zeitlichen Intensität nach die Anforderungen einer Berufsausbildung (vgl. hiezu und , RV/210043072013).

Zumal auch das Diplom DiLe - wie oben dargestellt - zu einem vorbereitenden Programm für internationale Studierende gehört, kann es als erste, lehrplanmäßige Stufe in einem auf eine Berufsausbildung abzielenden Gesamtkonzept (ordentliches Studium) betrachtet werden und steht der Einstufung als Ausbildungsmaßnahme, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründet, insofern auch die streng restriktive Entscheidung des UFS, , RV/0091-I/08, nicht entgegen.

Das abschlägige Erkenntnis des VwGH 2009/13/0106, , unterscheidet sich vom Streitfall insofern, als die Absolventin eines Spanischkurses das angestrebte Medizinstudium in der Folge nicht in Spanien, sondern in Deutschland aufnahm, sie die Sprachkurse an einem "Colegio" absolvierte, das nicht mit der Universität ident war, an der sie ursprünglich zu studieren beabsichtigte und sie trotz mehrmaliger Anforderung keinen Nachweis der Universität über die Notwendigkeit der Sprachausbildung erbrachte (Anm.: Laut Internetrecherche wie oben verlangen allerdings alle spanischen Universitäten von ausländischen Studienanwärtern ein Zertifikat der Niveaustufe B2). Zudem ist unbekannt, ob die Studierende ein anerkanntes Zertifikat der Niveaustufe B2 erwarb.

Im Streitfall liegt jedoch - nochmals zusammenfassend dargestellt - eine Bestätigung der Universidad Autonoma de B (b) über das vorbereitende Sprachprogramm für Studierende mit nicht spanischer Muttersprache auf, das die Studierenden in die Lage versetzt, ordentliche Studien an ebendieser Universität aufzunehmen. A hat wie ausgeführt tatsächlich nach Absolvierung des Sprachdiploms an der b Rechtswissenschaften inskribiert. Zudem weist die Bestätigung der b den Erwerb des Sprachdiploms als reguläre, Universitätsausbildung aus.

Aus den dargestellten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation findet als stufenweise aufgebaute Berufsausbildung, die es nicht erlaubt, einzelne Phasen herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, Deckung in dem höchstgerichtlichen Erkenntnis .

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100005.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at