Schädlicher Wechsel von Studienrichtungen - Anrechnung von Vorstudienzeiten
Rechtssätze
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RV/2100561/2015-RS1 | Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gilt nicht als (schädlicher) Studienwechsel ein solcher, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet werden. Der Anrechnung von Prüfungen als solche kommt keine Bedeutung zu. |
RV/2100561/2015-RS2 | Die Anrechnung von Studienleistungen (führt zu Vorstudienzeiten) erfolgt gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG. Der relevante Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums ist in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Dabei entspricht das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden. Diesem Arbeitspensum werden 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind XY, für den Zeitraum vom bis ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 2.707,20 Euro), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass der im Spruch genannte Sohn der Beschwerdeführerin das mit dem Wintersemester 2011/2012 begonnen Bachelorstudium „Physik“ (B 033 676) mit Beginn des Wintersemesters 2013/2014 beendet hat und mit diesem Semester das Lehramtsstudium (B 190) mit den Unterrichtsfächern „Physik“ (412) und „Biologie und Umweltkunde“ (445) begonnen hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen mit der Begründung rückgefordert, bei diesem Studienwechsel habe es sich um einen so genannten „schädlichen“ Wechsel gehandelt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG (Studienförderungsgesetz) aus, ein schädlicher Wechsel liege deshalb nicht vor, weil „ihm alle Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen aus dem Bachelorstudium Physik für das Lehramtsstudium angerechnet wurden.“
Der Beschwerdeschrift beigelegt wurde (unter anderem) der Bescheid des Vorsitzenden der Curricula-Kommission für das Lehramtsstudium an der Uni Graz vom , wonach für das Lehramtsstudium Prüfungen u.dgl. aus dem Vorstudium im Ausmaß von insgesamt 28,5 ECTS Credits angerechnet worden waren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde auszugsweise ausgeführt:
„Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamte Vorstudienzeit auf das neue Studium angerechnet wird ist grundsätzlich nicht „schädlich“. Wenn der Studienerfolg nach ECTS-Punkten bemessen wird, hat das Arbeitspensum pro Studienjahr für alle Studienrichtungen 60 ECTS zu umfassen (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002). Daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen. Bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.
Ihr Sohn hat das Studium (B 033 676) nach dem 4. inskriberten Semester gewechselt und es wurden (von den in diesen 4 Semestern insgesamt erzielten 29,5 ECTS-Punkten) 28,5 ECTS auf das neue Studium B 190 412 445 angerechnet. Es liegt ein schädlicher Studienwechsel vor, da nach den oben ausgeführten Bestimmungen nur ein Semester bei der Anrechnung berücksichtigt werden konnte. Die Rückforderung ab 10/2013 war rechtmäßig, da nach diesem schädlichen Studienwechsel eine „Wartezeit“ von drei Semestern besteht.“
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom führt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzend aus:
„…Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Die Bemessung des Studienerfolges anhand von 30 ECTS-Punkten ist nur bei einem schädlichen Studienwechsel anzuwenden.“
In der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Wechsel der Studienrichtung seien unrichtige bzw. unvollständige Auskünfte des Finanzamtes und der Österreichischen Hochschülerschaft vorausgegangen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 7 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Das FLAG 1967 verweist hinsichtlich der allfälligen Auswirkungen bei einem Studienwechsel ausdrücklich auf § 17 StudFG.
Dieser lautet:
Abs.1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG normiert ausdrücklich, dass nur Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen) für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, nicht als so genannte „schädliche“ Wechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 StudFG gelten.
§ 51 Abs. 2 Z 26 UG lautet:
Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung richtig dargestellt hat, entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Anrechnung von 28,5 ECTS Credits in Studienzeiten ausgedrückt der Anrechnung von einem Semester. Da der Studienwechsel im gegenständlichen Fall nach dem vierten inskribierten Semester erfolgte, ist dieser Wechsel gemäß § 17 Abs. 4 StudFG unter Berücksichtigung des angerechneten Semesters nicht mehr zu beachten, wenn das Kind im nunmehr betriebenen Studium drei Semester zurückgelegt hat (somit frühestens mit Beginn des Sommersemesters 2015).
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Beträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu insbesondere , und auch ).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörde ermächtigt ist, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 51 Abs. 2 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100561.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at