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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2016, RV/5101213/2014

Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe bei langjähriger Unterbringung des Kindes auf Kosten der Jugendwohlfahrt?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für PM, SV-Nr. Nr-GebDat, ab Oktober 2008, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf/Inhalt des Verwaltungsaktes

1. Antrag auf Familienbeihilfe (FB)
Mit Vordruck Beih 1 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) am den Antrag auf Zuerkennung der FB für das Kind PM , SV-Nr. Nr-GebDat , ab Oktober 2008 wegen „Rückkehr nach Österreich“. In dem besagten Vordruck war als Wohnort von PM die „ HG (HG), Adr.1 (Adr1)“, angegeben; weiters gab die Bf. an, dass PM eine Lehre absolviere und monatlich 438,88€ verdiene.

2. Ermittlungsverfahren beim Finanzamt
Das Finanzamt ersuchte die Bf. um Vorlage folgender Unterlagen: Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen für ihren Sohn PM ab 10/2008,Bestätigung der Unterbringung ihres Sohnes in einer sozialpädagogischen Wohngruppe und über geleistete Zahlungen an die BH-AB (BH-AB),Vorlage des Lehr-/Ausbildungsvertrages und eines Einkommensnachweises für PM.
Im vorgelegten Lehrvertrag des PM mit der S AG scheint neben dem Lehrherrn und PM die „ JW GmbH – Berufsausbildungsassistenz“ als Unterzeichnerin auf; als gesetzliche Vertretung des PM ist in diesem Vertrag die BH-AB, Abteilung Jugendwohlfahrt, angeführt. Als sonstige Vereinbarung ist in diesem Vertrag die Verpflichtung des PM festgehalten, an vereinbarten Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen (z.B. Lernbegleitung) sowie an regelmäßigen Beratungs- und Coachinggesprächen mit der Berufsausbildungs­assistenz teilzunehmen und bei Bedarf das Angebot des Jobcoachings in Anspruch zu nehmen. Vorgelegt wurden darüber hinaus:
- eine Bestätigung der HG-WP (HG-WP) vom in der die Unterbringung und die Durchführung der vollen stationären Erziehung des PM in der besagten Wohngruppe bestätigt wird,
- eine weiter Bestätigung der HG-WP vom in der ausgeführt wird, dass für PM „bis zum heutigen Datum“ noch keine Regresszahlungen eingefordert wurden und dass diese Frage derzeit von der BH-AB geprüft werde,
- eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend PM vom aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bf. mit ab mit seinen Hauptwohnsitz in Adr1 gemeldet war; als Unterkunftgeber scheint in dieser Meldeauskunft die HG auf,
- ein Schreiben der BH-AB vom in dem bestätigt wird, dass die Bf. ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber PM laufend nachkommt.

Im Finanzamtsakt befindet sich ein Aktenvermerk (AV) vom in dem der Inhalt eines Telefonates mit der Sachbearbeiterin bei der BH-AB festgehalten wird. Daraus geht hervor, dass PM seit „in der Wohngruppe P (P) zur vollen Erziehung untergebracht“ ist; laut diesem AV leistete die Bf. für ihren Sohn vom bis monatlich 335€ an Unterhalt und ab 11/2009 monatlich 60€. Festgehalten wird darüber hinaus, dass der Kindesvater (KV) des PM zwischen 11/2008 und 6/2012 monatlich 315€ und seit monatlich 490€ leistete.
Aus einem weiteren AV des Finanzamtes vom über ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der BH-AB hegt hervor, dass „die Beträge (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes [BFG]: an Unterhaltsleistungen der Bf. und des KV für PM) noch aktuell“ sind: „Bf.: mtl. 60€, KV: mtl.: 490€; derzeit keine Unterhaltsrückstände“.

Im Verwaltungsakt befindet sich darüber hinaus ein Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung (SV) mit Abfragedatum betreffend die Bf., aus dem Folgendes hervorgeht:
- ab Ende November 2009 bis Ende April 2010 war die Bf. bei der ARGE-O tageweise (monatlich zwischen 2 und 12 Tagen) als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin gemeldet,
- von Mai 2010 bis Dezember 2011 Meldung als Arbeiterin
- von Jänner bis Arbeitslosengeldbezug und tageweise geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- von 25.03. bis Krankengeldbezug, „Sonderfall“
- von 12.04. bis Arbeitslosengeldbezug
- von 7.06. bis Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- vom bis Angestellte, VA-GmbH
- vom bis Arbeitslosengeld
- vom bis „laufend“ Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

An beitragspflichtigem Einkommen für die SV sind in diesem Datenauszug folgende Jahresbeträge ausgewiesen:
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Allgemein
Sonderzahlungen
2010
6.251,94
981,99
2011
9.875,26
1.454,12
2012
10.376,93
1.621,07
2013
9.816,54
2.134,31


Aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung geht hervor, dass die Bf. im Jahr 2014 lediglich Arbeitslosengeld, Krankengeld während der Arbeitslosigkeit und Notstandshilfe bezog (insgesamt rund 9.270€).

3. Abweisungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Zuerken­nung der FB für ihr Kind PM ab Oktober 2014 ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf FB, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt sei.
Da PM bei der Bf. nicht haushaltszugehörig sei und die Bf. auch die Unterhaltskosten nicht überwiegend trage, habe sie keinen Anspruch auf FB für ihr Kind PM.

4. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid
Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde gegen den unter P. 3 angeführten Abweisungsbescheid und führte zur Begründung – zusammen gefasst – aus:
Nach Auskünften, die sie von der Kinder- und Jugendhilfe der BH-AB und von der Wohngruppe HG-WP erhalten habe, bestehe für sie ein Anspruch auf FB für ihren Sohn PM.

5. Mängelbehebung betreffend die Beschwerde
Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, die fehlende Begründung für ihre Beschwerde nachzuholen.
Daraufhin ergänzte die Bf. ihre Beschwerdeausführungen mit Eingabe vom sinngemäß in folgender Weise:
Den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten für PM leiste der Kindesvater (KV) in Form von Zahlungen an die BH-AB. Da sich der KV um seinen Sohn nicht kümmere und die FB ihrem Sohn PM zu Gute kommen solle sei es auszuschließen, dass der KV dem gedachten Zweck der FB gerecht werde.
Sie selbst leiste den überwiegenden Teil ihre Unterhaltsverpflichtung nicht durch Zahlungen an die BH-AB, sondern einen ihrem Verdienst angemessenen Betrag. Dass sie ihren Unterhaltspflichten nachkomme, werde durch die beiliegende Bestätigung der BH nachgewiesen. Sie kümmere sich um ihren Sohn und lasse ihm zahlreiche Sachleistungen zukommen wie:
Bereitstellung eines Zimmers (Miete, Betriebskosten, Einrichtungskosten etc.),
Fahrtkosten (bei Schulveranstaltungen, Verwandtenbesuchen…..),
Verpflegungskosten (Nahrungsmittel, Getränke, Naschereien usw.),
Kosten für Ausflüge, Kurzurlaube, Kino, Restaurantbesuche usw.
Handykosten, Ausgaben für Bücher, Kleidung, Kosmetikartikel, Geschenke (Geburtstage, Weihnachten), Sonnenbrille,
Moped, Versicherung, Laptop,
Kosten der Versorgung bei Krankenhausaufenthalten usw.
Diese Liste könnte noch weiter fortgesetzt werden. PM verbringe mindestens jedes zweite Wochenende – inzwischen in der Regel noch öfter – seine Urlaube, Freizeiten und Sperrtage der Wohngruppe usw. bei ihr. Als Mutter führe sie über diese Aufent­halte des Sohnes bei ihr nicht Buch, ebenso wenig über die für ihren Sohn gemachten Aufwendungen. Es sei aber doch fraglich, wer den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten für PM tatsächlich trage.
In einer gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der BH-AB vom wird ausgeführt, dass die Bf. ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Sohn PM nachkomme und dass keine Unterhaltsrückstände bestehen.

6. Beschwerdevorentscheidung (BVE) des Finanzamtes
Mit BVE vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung u.a. aus:
Nach Wiederholung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 (siehe oben P. 3) verwies das Finanzamt auf § 2 Abs. 5 FLAG 1967, wonach ein minderjähriges Kind dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gelte als nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Die gesetzliche Formulierung lasse erkennen, dass der Aufenthalt eines Kindes außerhalb des Haushaltes des Beihilfenwerbers nur eine vorübergehende d.h. eine zeitliche beschränkte sein dürfe, wie dies etwa bei einer Berufs- oder Schulausbildung des Kindes der Fall sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] , 1562/68).
PM befinde sich laut der vorgelegten Bestätigung seit November 2008 in voller stationärer Erziehung in der Wohngruppe P, die gesetzliche Vertretung für ihn habe die BH-AB. Ab einer durchschnittlichen Dauer von zwei Jahren könne bei einer auswärtigen Unterbringung zur vollen Erziehung nicht mehr von einem vorüber­gehenden Zeitraum gesprochen werden.
Die Nutzung eines Zimmers im Haushalt der Beihilfenwerberin in der schulfreien Zeit könne nur als vorübergehenden Besuchszwecken dienend angesehen werden und rechtfertige keine andere Sichtweise (Hinweis auf ). Dass die Bf. nach ihren Angaben ihrem Sohn bei seinen zweiwöchentlichen Besuchen an Wochenenden und bei Besuchen in der schulfreien Zeit ein Zimmer in ihrem Wohnungsverband zur Verfügung stelle, könne daher keine Haushaltszugehörigkeit bei der Bf. bewirken.
Da nach den Beschwerdeausführungen keine überwiegende Kostentragung durch die Bf. im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 vorliege bzw. eine solche nicht nachge­wiesen wurde, könne ein Anspruch auf FB auch nicht auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt werden.
Mangels Haushaltszugehörigkeit und wegen fehlender überwiegender Kostentragung habe die Bf. daher keinen Anspruch auf FB für ihren Sohn PM.

7. Vorlageantrag
In weiterer Folge stellte die Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus:
Das Finanzamt übersehe mit seiner Argumentation der „vollen Erziehung“ durch die Jugendhilfe die „geteilte Obsorge“ der Familie mit der Jugendhilfe.
Übermittelt werde ein Meldezettel des PM. Ihr Sohn habe die Hälfte des Monats Mai zu Hause verbracht, seiner Ummeldung sei daher sofort zugestimmt worden.
Nach – im gegenständlichen Verfahren nicht wesentlichen - Ausführungen über Maßnahmen der Jugendhilfe und des Gerichtes im Zusammenhang mit der Entziehung des Sorgerechtes für PM, forderte die Bf. das Finanzamt auf, die Sachlage mit der Jugendhilfe der BH-AB abzuklären.

Aus der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Meldeabfrage betreffen PM geht Folgendes hervor:
PM war vom bis in Adr1 (Anmerkung des BFG: Sozialpädagogische Wohngruppe HG; Unterbringung auf Kosten der BH-AB, Abt. Jugendwohlfahrt) mit Hauptwohnsitz und
seit mit Nebenwohnsitz gemeldet, sowie
in Adr2 ab mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Aus einer weiteren, im Akt befindlichen Meldeabfrage betreffend die Bf. vom gehen folgende Meldedaten hervor:„Zugezogen von Deutschland“
: Hauptwohnsitz in Adr3; Unterkunftgeber: X11 (X11) Sozialverein,
: Hauptwohnsitz in Adr4; Unterkunftgeber: Sozialverein X11,
: Obdachlos; Unterkunftgeber: ED-L, Adr5,
: Hauptwohnsitz in Adr6; Unterkunftgeber: H. Ko.,
: Hauptwohnsitz in Adr7; Unterkunftgeber: LR,
seit : Hauptwohnsitz in Adr8; Uterkunftgeber: Fam. St.  

8. Verfahren beim BFG
Nach Vorlage der Beschwerde an das BFG ersuchte das erkennende Gericht die BH-AB um Auskünfte betreffend den Zeitraum der Unterbringung und Erziehung von PM auf Kosten der Jugendwohlfahrt, sowie betreffend Höhe der Kosten dieser Unterbringung, Zahlungen der Bf. für diese Unterbringung und betreffend Aufenthalte des PM bei der Bf. (Heimfahrten an Wochenenden, in den Ferien u. dgl.) während seiner Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt.
Dieses Auskunftsersuchen beantwortete die besagte BH zusammen gefasst wie folgt (Schriftsatz vom ):
PM sei vom bis auf Kosten des Sozialhilfeverbandes AB  in der Wohngruppe HG in P untergebracht gewesen.
Die von der Behörde bzw. den Sozialhilfeverbänden zu tragenden Kosten für eine volle stationäre Erziehung umfassen sämtliche Aufwendungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung des Kindes; auch zusätzliche, nicht durch die Tagessätze gedeckte Kosten seien von der Behörde/Sozialhilfeverband zu übernehmen. Die Tagessätze würden ohne Berücksichtigung von Beiträgen der Erziehungsberechtigten berechnet und es werde dabei von einer ausschließlichen Versorgung durch die beauftragte Einrichtung ausgegangen.
Die monatlichen Kosten des Sozialhilfever­bandes für die Unterbringung und Erziehung von PM hätten betragen:
für November und Dezember 2008 rund 4.500€ bzw. rund 5.150€,
im Jahr 2009 monatlich zwischen rund 4.850€ und rund 5.400€ (im Durchschnitt 5.244€ monatlich),
im Jahr 2010 monatlich zwischen rund 4.860€ und rund 5.400€ (im Durchschnitt 5.283€ monatlich),
im Jahr 2011 monatlich zwischen rund 4.960€ und rund 5.880€ (im Durchschnitt 5.563€ monatlich),
im Jahr 2012 monatlich zwischen rund 4.360€ und rund 6.870€ (im Durchschnitt 5.764€ monatlich),
im Jahr 2013 monatlich zwischen rund 5.300€ und rund 5.950€ (im Durchschnitt 5.806€ monatlich),
vom Jänner bis November 2014 monatlich zwischen rund 5.500€ und rund 6.080€ (im Durchschnitt 5.947€ monatlich).
Bezüglich der Verpflichtung der Bf. zur Zahlung von Kostenersätzen – vom November 2008 bis Oktober 2009 monatlich 335€ und ab November 2009 monatlich 60€ - habe im Dezember 2015 ein Rückstand von 120€ bestanden, der auf Grund von glaubhaft gemachten Aufwendungen der Bf. für ihren Sohn getilgt worden sei; das Rückstands­konto sei daher geschlossen worden.

Nach besagter Auskunft der BH-AB betrugen die Zeiten/Zeiträume der Besuche des PM bei seiner Mutter:
im Zeitraum November 2008 bis Dezember 2012 verbrachte PM lediglich im Dezember 2008 sieben Tage und Oktober 2010 sechs Tage bei der Bf. In diesem Zeitraum erfolgten Heimfahrten weitaus überwiegend zu den Großeltern bzw. der Großmutter.
Im Zeitraum Jänner bis Juli 2013 erfolgten die Heimfahrten des PM ebenfalls aus­schließlich zur Großmutter/den Großeltern, mit der Bf. fanden lediglich so genannte Tageskontakte statt (keine Übernachtung in der Wohnung der Bf.).
Ab August 2013 verbrachte PM anlässlich von Heimfahrten bei der Bf. folgende Zeiten:
August 2013: 2 Tage
September 2013: 4 Tage
Oktober 2013: 7 Tage
November 2013: 6 Tage
Dezember 2013: 5 Tage

Jänner 2014: 2 Tage
Februar 2014: 10 Tage
März 2014: 4 Tage
April 2014: 8 Tage
Mai 2014: 8 Tage
Juni 2014: 8 Tage
Juli 2014: 12 Tage
August 2014: 17 Tage
September 2014: 11 Tage
Oktober 2014: 26 Tage
November 2014: 17 Tage
Am ist PM aus der Einrichtung der Jugendwohlfahrt ausgezogen.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Streitpunkt
Strittig ist der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für ihren Sohn PM ab Oktober 2008 bis (zumindest) März 2014 (= Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bzw. bis zum Zeitpunkt der allfälligen Änderung der Anspruchsvoraus­setzungen.
Die Bf. argumentiert, sie leiste ihre Unterhaltsverpflichtung durch einen ihrem Verdienst angemessenen Beitrag zur Unterbringung ihres Sohnes PM in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Jugendwohlfahrt und durch diverse Sach­leistungen an ihren Sohn (siehe die oben unter P. I.5 angeführte Aufzählung durch die Bf.). Ihr Sohn verbringe mindestens jedes zweite Wochenende sowie seine Ferienzeiten und sonstigen freien Tage (z.B. Ferien, Sperrtage der Wohngruppe, bei der PM untergebracht ist) bei ihr. Es sei daher fraglich, ob sie nicht den über­wiegenden Teil der Unterhaltskosten für ihren Sohn tatsächlich trage.
Das Finanzamt verweigerte die Zuerkennung der FB mit der Begründung, dass PM seit November 2008 bis zur Bescheiderlassung im März 2014 (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: und darüber hinaus tatsächlich bis November 2014) auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt „zur vollen stationären Erziehung“ in einer Wohngruppe der HG untergebracht gewesen sei. Dies führe nach der Recht­sprechung des VwGH zu einer Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit des PM zum Haushalt der Bf. Dass der Sohn der Bf. teilweise die Wochenenden und schulfreie Zeiten im Haushalt der Bf. verbringe, könne daran nichts ändern. Die beantragte FB könne daher wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit nicht zuerkannt werden.
Da die Bf. keine überwiegende Tagung der Unterhaltskosten für PM nachgewiesen habe, könne ein Anspruch auf FB für PM auch nicht auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten gestützt werden.

2. Entscheidungswesentliche Sachverhalt
Der Sohn der Bf. PM war vom November 2008 bis November 2014 auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt (BH-AB/Sozialhilfeverband) in einer sozialpädago­gischen Wohngruppe zur „vollen Erziehung“ untergebracht. Diese - umfasste sämtliche Aufwendungen für Unterbringung, Versorgung und Betreuung einschließlich zusätzlich anfallender, durch die Tagessätze nicht gedeckter Kosten (z.B. Therapien). Die dabei tatsächlich von der Jugendwohlfahrt getragenen monatlichen Kosten für die Unterbringung von PM in besagter Einrichtung betrugen zwischen rund 4.500€ bis zu rund 6.870€ monatlich (monatlich durchschnittlich 4.825€ in 2008, 5.244€ in 2009, 5.283€ in 2010, 5.563€ in 2011, 5.764€ in 2012, 5.806€ in 2013 und 6.080€ in 2014).
Die Bf. leistete vom November 2008 bis Oktober 2009 nachgewiesene Kostenbeiträge für diese Unterbringung von monatlich 335€ und ab November 2009 solche von monatlich 60€. Der KV leistete zwischen November 2008 und Juni 2012 für PM monatliche Unterhaltszahlungen von 315€ und ab Juli 2012 solche iHv 490€.
Die tatsächliche Leistung der von der Bf. behaupteten, von ihr darüber hinaus erbrachten Sachleistungen für PM (sh. oben P. I.5) wurden nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Sachleistungen der Bf. in einem erheblichen Ausmaß sind deshalb nicht glaubwürdig, weil durch besagte Unterbringung auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt sämtliche Aufwendungen für den Unterhalt des PM (lt. Auskunft der BH-AG, sh. oben P. I.8) abgedeckt waren. Auch auf Grund der geringen Höhe der jährlichen Einkünfte der Bf. (sh. oben P. I.2: sozialversicherungspflichtige Jahreseinkünfte laut Versicherungs­datenauszug der Sozialversicherung: vor 2010 und 2014 keine sozialversicherungs­pflichtigen Einkünfte, zwischen 2010 und 2013 zwischen 7.233€ und 12.783€ jährlich; immer wieder längere Zeiträume, in denen die Bf. Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezog) sind Sachleistungen der Bf. für PM in einem größeren Umfang nicht glaubhaft.
In Anbetracht der Höhe der monatlichen Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers für die „volle Erziehung“ des PM (siehe oben P. I.8) und im Hinblick auf die angeführten Unterhaltsleistungen des KV kann daher – nach Ansicht des BFG - keine Rede sein, dass die Bf. die tatsächlichen angefallenen Kosten für den Unterhalt des PM im Streitzeitraum überwiegend getragen hätte.

PM verbrachte ab seiner Unterbringung in einer Wohngruppe auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt vom November 2008 bis Dezember 2012 nur im Dezember 2008 sieben Tage und im Oktober 2010 sechs Tage bei der Bf. Von Jänner bis Juli 2013 hatte PM nur so genannte „Tageskontakte“ mit der Bf., er nächtigt demnach nicht in ihrer Wohnung. Ab August 2013 verbrachte PM anlässlich von Heimfahrten an Wochenenden, in den Ferien u. dgl. monatlich einzelne Tage bei der Bf.; diese Aufenthalte betrugen bis Juli 2014 zwischen 2 und 12 Tage pro Monat (von 8/2013 bis 12/2013 im Durchschnitt rund 5 Tage und von 1/2014 bis 7/2014 im Durchschnitt rund 7 bis 8 Tage monatlich) und daher nie mehr als Hälfte eines Monates. Erstmals im August 2014 verbrachte der Sohn der Bf. mehr als die Hälfte des Monates bei der Bf. und ab war er an der Wohnadresse der Bf. gemeldet.

3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
§ 2 Abs. 2, 4 und 5 FLAG 1967 lauten:
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist……
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Der damals minderjährigen PM befand sich seit November 2008 bis November 2014 – somit insgesamt sechs Jahre - auf Kosten der Jugendwohlfahrt „zur vollen Erziehung“ in einer Wohngruppe der HG. PM hielt sich nur tageweise - anlässlich von Heimfahrten an Wochenenden und in den Ferien - bei seiner Mutter auf, wobei diese Aufenthalte bis Juli 2013 sehr selten waren und ab August 2013 bis Juli 2014 im Durchschnitt monatlich fünf bis acht Tage, und daher nie mehr als die Hälfte eines Monates, betrugen.
Bei einem derart langen, auf Dauer angelegten Aufenthalt außerhalb des Haushaltes der Bf., kann nicht mehr von einer Haushaltszugehörig i.S.d. § 2 FLAG 1967 ausgegangen werden:
Unter Haushalt iS der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszuge­hörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf ein vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft untergebrachtes Kind voraus, dass dieses Kind im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig wird (). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung.
Durch die erfolgte Maßnahme der Jugendwohlfahrtsbehörde ergibt sich für den Sohn der Bf. ein Aufenthalt außerhalb des Haushalts der Bf. von insgesamt sechs Jahren. Bei dieser tatsächlich vorliegenden auswärtigen Unterbringungsdauer kann auch nicht mehr von einem vorübergehenden Aufenthalt iS des § 2 Abs. 5 lit a FLAG gesprochen werden (vgl. , zu zweijähriger Unterbringung in einem Kinderheim als Maßnahme der Jugendwohlfahrt, sowie und ). Es steht demnach zweifelsfrei fest, dass der Sohn der Bf. im strittigen Zeitraum nicht dem Haushalt der Bf. angehörte. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 , nämlich die Haushaltszugehörigkeit zur Beihilfenwerberin ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben.
Dies wird im Übrigen selbst von der Bf. bislang nicht behauptet. Vielmehr vermeint sie, dass sie durch die Leistung erheblicher Beträge in Form von Sachleistungen für ihren Sohn, ein Beihilfenanspruch für ihre Person ableiten könnte.

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches auf Grund einer überwiegenden Kostentragung für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sachlage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. ). Nach der gegebenen Aktenlage wurden die Kosten der erfolgten Jugendschutzmaßnahmen (Unterbringung des PM zur „vollen Erziehung“) gänzlich von der öffentlichen Hand getragen. Bezüglich der, von der Bf. geltend gemachten, für ihren Sohn getätigten Ausgaben in Form von Sachleistungen ist davon auszugehen, dass diese – auf Grund der oben unter P. II.2 angestellten Überlegungen (Kostentragung der Unterbringung zur „vollen Erziehung“ durch die Jugendwohlfahrt, Leistungen des KV, geringe Höhe der Einkünfte der Bf.) - kein erhebliches Ausmaß gehabt haben. Der Aufwand der BH-AB bzw. des Sozialhilfeverbandes für die Heimunterbringung des PM bewegte sich wie - oben dargestellt - pro Monat zwischen mindestens 4.500€ bis über 6.000€. Dass die Aufwendungen der Bf. (in Form von Sachleistungen) in Anbetracht der angeführten tatsächlichen Kosten für die Heimunterbringung des PM in keinem Monat des Beschwerdezeitraumes mehr als die Hälfte des gesamten Unterhaltskosten für PM betragen haben, liegt für das erkennende Gericht auf Grund der geschilderten Umstände auf der Hand. Es kann daher für den Beschwerdezeitraum – entgegen der Argumentation der Bf. – von keiner überwiegenden Unterhaltsleistung der Bf. für ihren Sohn ausgegangen werden.
Ein Anspruch der Bf. auf FB für ihren Sohn PM ist daher auch nicht mit einer überwiegenden Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten begründbar.

Zum Einwand der Bf., dass ihr von einer Bediensteten der BH-AB und der HG die Auskunft erteilt worden sei, dass ihr die FB zustünde, ist - unabhängig davon ob diese Auskunftserteilung tatsächlich in dieser Form erfolgte - darauf zu verweisen, dass eine Anwendung des in diesem Zusammenhang von der Bf. offenbar angesprochenen Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Behörde nur dann berücksichtigt könnte, wenn die Auskunftserteilung auch von der für die Angelegenheit zuständigen Behörde erfolgt wäre. Treu und Glauben kann demnach nur die Behörde "binden", die die entsprechende Auskunft erteilt hat (vgl. Ritz, BAO5, § 114 Tz 10). Im Übrigen kommt diesem Grundsatz nur bei Ermessensentscheidungen und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Bedeutung zu. Die Anwendung von Treu und Glauben setzt somit einen Vollzugsspielraum voraus (Ritz, a.a.O., § 114 Tz 8, mit Judikaturnachweisen), der im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht gegeben ist. Überdies wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass die Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hat (vgl. z.B. ). Dem genannten Grundsatz kommt demnach nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Vorschriften betreffend einer anspruchsberechtigten Person klar und eindeutig, sodass eine ihrem Wortlaut entgegenstehende Auslegung nicht möglich ist.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens von Vertrauensschäden für die Beihilfenwerberin, welche von einer Behörde eine "falsche" Auskunft erhalten hat, eine Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen möglich wäre. Folglich würde eine solche Nachsicht einen Abgabenanspruch bzw. einen allfälligen Rückforderungsanspruch der Behörde voraussetzen, welcher abgeschrieben werden könnte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann hingegen keinesfalls dazu führen, dass - wie dies hier von der Bf. begehrt wird - eine Beihilfe ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird (siehe auch die oben angeführte UFS-Entscheidung RV/0240-L/12).

Zur Geltungsdauer des angefochtenen Bescheides:
Die Bf. stellte den Antrag auf FB für ihren Sohn PM ab Oktober 2008, der angefochtene Bescheid erging im März 2014 (am ) und enthält die Formulierung: „Der Antrag vom auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für PM, SV-Nr……., ab Oktober 2008.“
Nach der Regelung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird FB vom Beginn eines Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch auf FB erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Demnach ist der FB-Anspruch monatsbezogen und die Frage des Bestehens eines Anspruches nach den rechtlichen und tatsäch­lichen Gegebenheiten im jeweiligen Anspruchszeitraum zu beurteilen. Das Bestehen eines FB-Anspruches kann daher, je nach Einritt von Änderungen der Sach- und Rechtslage, von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 4 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Enthält ein Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967, der über einen Antrag auf FB abspricht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - keinen festgelegten Endzeitpunkt, so gilt er für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vergleiche Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung). Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheides umfasst demnach jedenfalls den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2014.
Da PM nach dem festgestellten Sachverhalt (siehe oben P. II.2) jedenfalls bis Juli 2014 nicht bei der Bf. haushaltszugehörig war (er verbrachte erstmals im August 2014 mehr als die Hälfte des Monates bei der Bf.) und auch keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Bf. festgestellt werden konnte, war die Beschwerde zur Gänze abzuweisen.
Hinweis: Ein allfälliger Anspruch der Bf. auf FB für ihren Sohn PM ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (etwa wegen tatsächlicher Zugehörigkeit des Sohnes zu ihrem Haushalt ) müsste durch Stellung eines neuerlichen Antrages geltend gemacht werden; das Finanzamt hätte sodann die Anspruchsvoraussetzungen in diesem neuen Verfahren zu prüfen und über den Antrag abzusprechen.

4. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3 zitierten einheitliche Rechtsprechung des VwGH und des UFS bzw. des BFG, ist die Frage, wann eine Haushaltszugehörigkeit eines Kindes iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben ist bzw. die Beurteilung der überwiegenden Kostentragung gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 im Falle der Unterbringung des Kindes auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt, ausreichend geklärt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am ... September 2016

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Haushaltszugehörigkeit
Jugendwohlfahrt
überwiegende Kostentragung
Treu und Glauben
Geltungsdauer des Bescheides
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101213.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at